Beschluss:

 

Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 GO NRW genehmigt:

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW:

 

1.    Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) im und für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. April 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen, die in Anlage 1 der Vorlage aufgeführt sind.

 

2.    Die Stadt Leverkusen verzichtet im und für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. April 2020 ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essengeldpauschale für die Mittagsverpflegung in den Städt. Kindertageeinrichtungen und die Erhebung der Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule. Auch dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen, die in Anlage 1 der Vorlage aufgeführt sind.

 

3.    Darüber hinaus wird die Stadt Leverkusen die Elternbeiträge auf der Grundlage der zurzeit gültigen Elternbeitragssatzung, die monatliche Essengeldpauschale für die Mittagsverpflegung in den Städt. Kindertageseinrichtungen und die Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule mit Eintritt des Betreuungsverbotes im März 2020 anteilig erstatten. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen, die in Anlage 1 der Vorlage aufgeführt sind.


- einstimmig -