Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

1. a) Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der EVL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der folgenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:

 

§ 2 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠2 Gegenstand des Unternehmens

 

2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Energie- und Wasserversorgung. Hierzu gehört die Errichtung, die Verpachtung, der Betrieb und der Unterhalt der dem Unternehmensgegenstand dienenden Versorgungsnetze, die Erzeugung, der Einkauf, der Handel und der Vertrieb von Elektrizität, Gas und Wärme sowie die Gewinnung und Verteilung von Wasser. Weiterhin die Errichtung und die Verpachtung von Telekommunikationsnetzen.

 

Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung regenerativer und konventioneller Energien und die Vermarktung der in diesen Anlagen erzeugten Energie.

 

Darüber hinaus ist Unternehmensgegenstand die Erbringung von weiteren Infrastruktur- und Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung mit dem Fokus der Förderung und Unterstützung der Energiewende.

 

2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen erwerben oder pachten sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten und ist zum Abschluss von Betriebsführungs-, Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen mit Dritten berechtigt.“

 

1. b) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

2. a) Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der EVL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der folgenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:

 

§ 10 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠10 Aufsichtsrat

 

10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern:

a) 5 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 5 von der RheinEnergie AG zu entsendende Mitglieder,
c) 5 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen.

Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.

 

10.2 Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter.

 

10.3 Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.

 

10.4 Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.

 

10.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.

 

10.6 Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat niederlegen.

 

10.7 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.

 

10.8 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

 

10.9 Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.

 

10.10 Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.“

 

 

§ 20.1 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.“

 

2. b) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

3. Soweit eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.


dafür:         38  (OB, 16 CDU, 10 SPD, 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 OP, 2 FDP, 1 Soziale Gerechtigkeit)

dagegen:     5  (3 BÜRGERLISTE, 2 Aufbruch Leverkusen)

Enth.:           2  (DIE LINKE.LEV)