Auf Nachfrage von Rh. Rees (Klimaliste Leverkusen) erläutert Herr Ahrendt (61) die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens. Herr Ahrendt (61) stellt dar, dass hier der Aufstellungsbeschluss ausreichend ist und keine Veränderungssperre erforderlich ist, da noch kein Antrag für eine Vergnügungsstätte vorliegt.
Frau Beigeordnete Deppe ergänzt, dass die Vorlage für die Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes erforderlich ist. Zudem handelt es sich hier um ein vereinfachtes Verfahren, das im Fachbereich Stadtplanung (61) nebenbei abgearbeitet werden kann.
Beschluss:
1.
Für das Gebiet westlich und südlich der Stadtmitte in Leverkusen-Wiesdorf ist
ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist
grob durch folgende Straßenzüge begrenzt, wobei teils auch die angrenzende
Bebauung im Geltungsbereich liegt:
im
Norden durch die Carl-Leverkus-Straße,
im
Westen durch die Große und Kleine Kirchstraße, die Hauptstraße und die
Schulstraße,
im
Süden durch die Lichstraße, die Birkengartenstraße, die Peschstraße und den
Ludwig-Erhard-Platz sowie
im Osten durch die
Nobelstraße, die Breidenbachstraße, die Dönhoffstraße, die Montanusstraße, die
Lichstraße und die Birkengartenstraße.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage
2 der Vorlage) zu entnehmen.
Die Aufstellung erfolgt auf Grundlage des
§ 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im
vereinfachten Verfahren.
2.
Der vom damaligen Bau- und Planungsausschuss am 08.09.2014 gefasste
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 194/I „Wiesdorf - westlich
und südlich der Stadtmitte – Steuerung von Vergnügungsstätten“ (Anlage 6 der
Vorlage) wird aufgehoben.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich
des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
dafür: 17 (5 CDU, 5 SPD, 3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 OP, 1 AfD, 1 DIE LINKE)
dagegen: 2 (1 FDP, 1 Klimaliste Leverkusen)