Beschluss: einstimmig beschlossen

Herr Bartels (FDP) erläutert den Antrag.

 

Frau Beigeordnete Deppe stellt zur Historie des Grundstücks dar, dass die Bauherren für das seit langer Zeit brachliegende Areal im Jahr 2014 einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters sowie eines Drogeriemarktes gestellt haben. Auf Grundlage des Bebauungsplanes „97/II – Stauffenbergstraße“, der hier ein Gewerbegebiet festlegt und die Zulässigkeit von Einzelhandel einschränkt, erfolgte die Ablehnung. Hiergegen erhoben die Bauherren Klage. Das Klageverfahren wurde sodann ruhend gestellt, als dort eine Flüchtlingsunterbringung und später eine Wohnbebauung geplant wurde. Nachdem politisch für die Wohnbebauung Tiefgarargen bzw. sozial geförderter Wohnungsbau beantragt wurden, wurde durch den Investor entschieden, dass ursprüngliche Bauvorhaben zu realisieren, so dass das Klageverfahren erneut hervorgeholt wurde. Das Gericht hat nunmehr festgestellt, dass der Bebauungsplan aufgrund materieller Mängel bzw. fehlerhafter Festsetzungen unwirksam ist und somit keine Anwendung finden darf. Der Antrag auf Vorbescheid ist somit auf der Grundlage des § 34 des Baugesetzbuches (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Der Fachbereich Bauaufsicht hat jetzt den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters sowie eines Drogeriemarktes positiv beschieden und den ablehnenden Bescheid aufgehoben. Der Bauantrag wurde inzwischen durch den Investor gestellt.

 

Frau Beigeordnete Deppe erläutert, dass für eine kombinierte gewerbliche Nutzung und eine Wohnbebauung ein Bebauungsplanverfahren erforderlich ist.

 

Der Ausschuss hält dennoch an dem Antrag auf Verhandlungen mit dem Investor fest.

 

Beschlussempfehlung an den Rat:

 

Wie Antrag


- einstimmig -