Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Rf. Kronenberg (DIE LINKE) erklärt den Antrag Nr. 2021/0537 für erledigt.

 

Rh. Pott (OP) beantragt, auch die Grundstücke in der Neuen Bahnstadt südlich des Henkelmännchenplatzes als Erbbaurechtsgrundstücke zu vergeben.

 

Rf. Dr. Ballin-Meyer-Ahrens (FDP) beantragt die Vertagung der Verwaltungsvorlage in den nächsten Sitzungsturnus.

 

Herr Oberbürgermeister Richrath lässt über den Vertagungsantrag abstimmen.

 

dafür:           9  (2 BÜRGERLISTE, 3 FDP, 2 DIE LINKE, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen)

dagegen:  40  (OB, 14 CDU, 11 SPD, 9 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 OP, 2 AfD)

 

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 

Daraufhin lässt Herr Oberbürgermeister Richrath über den Änderungsantrag von Rh. Pott (OP) abstimmen.

 

dafür:         14  (2 BÜRGERLISTE, 3 OP, 2 AfD, 3 FDP, 2 DIE LINKE, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen)

dagegen:  34  (OB, 14 CDU, 11 SPD, 8 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 

Anschließend lässt Herr Oberbürgermeister Richrath über die Vorlage Nr. 2021/0333 abstimmen.

 

Beschluss:

 

1.    Der Rat beschließt, die geltenden „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit städtischen Erbbaurechtsgrundstücken“ gemäß Ratsbeschlusses vom 25. September 2000 (Vorlage Nr. R 342/15.TA) aufzuheben und durch die nachfolgenden Handlungsempfehlungen zu ersetzen.

 

2.    Erbbaurechtsgrundstücke der Stadt Leverkusen werden grundsätzlich nicht mehr verkauft. Verkäufe in begründeten Einzelfällen (beispielsweise vereinzelte, isoliert liegende Erbbaurechte) bleiben möglich. Bei ausnahmsweisen Verkäufen erfolgt der Verkauf ausschließlich zum Gesamtbodenwert, also ohne Abzug des Wertes des Erbbaurechts. Im Gegenzug entfällt die bisher vereinbarte 15-jährige Sicherungshypothek.

 

3.    Städtische Grundstücke sollen zukünftig grundsätzlich als Erbbaurecht vergeben werden, Veräußerungen sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich sein (z. B. neue Baugebiete, bei denen die Erschließung durch einen Investor erfolgen soll sowie bereits im Haushalt eingeplante bzw. durch Ratsvorlage beschlossene Veräußerungen u.a. im Bereich der nbso). Die Vertragslaufzeit von Neuverträgen soll grundsätzlich bei 80 Jahren liegen. Es soll zukünftig ein strategischer Erwerb weiterer Flächen zur städtebaulichen Entwicklung durch die Stadt erfolgen. Nach erfolgter Entwicklung sollen die Grundstücke ggf. als Erbbaurechte vergeben werden.

 

4.    Bestehende Erbbaurechtsverträge werden operativ und anlassbezogen aufgewertet (z. B. im Rahmen von Belastungen mit Grundpfandrechten oder bei Anbauvorhaben). Der Erbbauzins soll auf 1 % (bei Belastungsgenehmigungen zwischen 50 und 80 % sowie baulichen Erweiterungen) bzw. 1,5 % (bei Belastungsvollmachten über 80 %) des Gesamtbodenwertes erhöht werden. Bei erheblichen baulichen Veränderungen/Erweiterungen, die einen Mehrwert finanzieller oder sonstiger Art zu Gunsten des Erbbauberechtigten mit sich bringen, ist im Einzelfall auch eine umfangreichere Erhöhung zu prüfen.

 

5.    Bestehende Erbbaurechtsverträge werden grundsätzlich im Einvernehmen mit den Erbbauberechtigten erneuert. Der Erbbauzins beträgt 4 % vom Gesamtbodenwert abzüglich der restlichen Vertragslaufzeit als Prozentwert. Auf Grund der aktuell sehr hohen Bodenwerte wird von dem Zwischenergebnis noch ein schuldrechtlich zu vereinbarender, zeitlich befristeter Rabatt (zunächst 20 Jahre) in Höhe von 30 % abgezogen. Sofern sich der Erbbaurechtsnehmer zur Umsetzung energetischer Maßnahmen verpflichtet, kann darüber hinaus ein zusätzlicher schuldrechtlicher Rabatt in Höhe von 10 % für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden. Den Erbbauberechtigten sollen sukzessive Angebote zur Erneuerung ihrer Erbbaurechtsverträge zu den genannten Konditionen unterbreitet werden. Die Vertragslaufzeit von vorzeitig erneuerten Verträgen soll grundsätzlich bei 80 Jahren liegen.

 

6.    Bei Neuabschlüssen von Erbbaurechtsverträgen zu Wohnzwecken soll ein Erbbauzins in Höhe von 4 % festgesetzt werden, darüber hinaus wird ein schuldrechtlicher Rabatt in Höhe von 30 % über einen Zeitraum von 20 Jahren zur Abfederung sozialer Härten gewährt, und um dem aktuell historisch niedrigen Zinssatz auf dem Kapitalmarkt zu begegnen. Ein weiterer schuldrechtlicher Rabatt in Höhe von 10 % kann für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden, sofern der Erbbaurechtsnehmer sich zur Umsetzung energetischer Maßnahmen verpflichtet. Bei der Vergabe von Erbbaurechten zum Zwecke der Errichtung sozialer Einrichtungen (z.B. Kitas, Kranken-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen) kann zusätzlich ein weiterer schuldrechtlicher Rabatt in Höhe von 10 % für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt werden.

 

7.    Die Vergabe von Erbbaurechtsgrundstücken zu Wohnzwecken erfolgt nach einem festgelegten Kriterienkatalog mit Indexpunkten (vgl. Anlage 2 des als Anlage zur Vorlage beigefügten Erbbaurechtskonzeptes). Bei gleicher Anzahl an Indexpunkten entscheidet das Losverfahren.

 

8.    Gewerbeflächen können ebenfalls als Erbbaurecht vergeben werden, der Erbbauzins für Gewerbeflächen wird auf 8 % des Bodenwertes festgesetzt. Die o.g. schuldrechtlichen Rabatte gelten hierbei analog.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung der geänderten Handlungsempfehlungen notwendigen Schritte einzuleiten.

 

dafür:         45  (OB, 14 CDU, 11 SPD, 9 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 2 BÜRGERLISTE, 3 OP, 2 AfD, 1 FDP, 2 DIE LINKE)

Enth.:           4  (2 FDP, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen)