Rf. Kronenberg (DIE LINKE) erklärt den Antrag Nr. 2021/0537 für erledigt.
Rh. Pott (OP) beantragt, auch die Grundstücke in der Neuen Bahnstadt südlich des Henkelmännchenplatzes als Erbbaurechtsgrundstücke zu vergeben.
Rf. Dr. Ballin-Meyer-Ahrens (FDP) beantragt die Vertagung der Verwaltungsvorlage in den nächsten Sitzungsturnus.
Herr Oberbürgermeister Richrath lässt über den Vertagungsantrag abstimmen.
dafür: 9 (2 BÜRGERLISTE, 3 FDP, 2 DIE LINKE, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen)
dagegen: 40 (OB, 14 CDU, 11 SPD, 9 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 OP, 2 AfD)
Damit ist der Antrag abgelehnt.
Daraufhin lässt Herr Oberbürgermeister Richrath über den Änderungsantrag von Rh. Pott (OP) abstimmen.
dafür: 14 (2 BÜRGERLISTE, 3 OP, 2 AfD, 3 FDP, 2 DIE LINKE, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen)
dagegen: 34 (OB, 14 CDU, 11 SPD, 8 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Damit ist der Antrag abgelehnt.
Anschließend lässt Herr Oberbürgermeister Richrath über die Vorlage Nr. 2021/0333 abstimmen.
Beschluss:
1. Der
Rat beschließt, die geltenden „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit städtischen
Erbbaurechtsgrundstücken“ gemäß Ratsbeschlusses vom 25. September 2000 (Vorlage
Nr. R 342/15.TA) aufzuheben und durch die nachfolgenden Handlungsempfehlungen
zu ersetzen.
2. Erbbaurechtsgrundstücke
der Stadt Leverkusen werden grundsätzlich nicht mehr verkauft. Verkäufe in
begründeten Einzelfällen (beispielsweise vereinzelte, isoliert liegende
Erbbaurechte) bleiben möglich. Bei ausnahmsweisen Verkäufen erfolgt der
Verkauf ausschließlich zum Gesamtbodenwert, also ohne Abzug des Wertes des
Erbbaurechts. Im Gegenzug entfällt die bisher vereinbarte 15-jährige
Sicherungshypothek.
3. Städtische
Grundstücke sollen zukünftig grundsätzlich als Erbbaurecht vergeben werden,
Veräußerungen sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich sein
(z. B. neue Baugebiete, bei denen die Erschließung durch einen Investor erfolgen
soll sowie bereits im Haushalt eingeplante bzw. durch Ratsvorlage beschlossene
Veräußerungen u.a. im Bereich der nbso). Die Vertragslaufzeit von Neuverträgen
soll grundsätzlich bei 80 Jahren liegen. Es soll zukünftig ein strategischer
Erwerb weiterer Flächen zur städtebaulichen Entwicklung durch die Stadt
erfolgen. Nach erfolgter Entwicklung sollen die Grundstücke ggf. als Erbbaurechte
vergeben werden.
4. Bestehende
Erbbaurechtsverträge werden operativ und anlassbezogen aufgewertet (z. B.
im Rahmen von Belastungen mit Grundpfandrechten oder bei Anbauvorhaben). Der
Erbbauzins soll auf 1 % (bei Belastungsgenehmigungen zwischen 50 und 80 % sowie
baulichen Erweiterungen) bzw. 1,5 % (bei Belastungsvollmachten über 80 %) des
Gesamtbodenwertes erhöht werden. Bei erheblichen baulichen
Veränderungen/Erweiterungen, die einen Mehrwert finanzieller oder sonstiger Art
zu Gunsten des Erbbauberechtigten mit sich bringen, ist im Einzelfall auch eine
umfangreichere Erhöhung zu prüfen.
5. Bestehende
Erbbaurechtsverträge werden grundsätzlich im Einvernehmen mit den
Erbbauberechtigten erneuert. Der Erbbauzins beträgt 4 % vom Gesamtbodenwert
abzüglich der restlichen Vertragslaufzeit als Prozentwert. Auf Grund der
aktuell sehr hohen Bodenwerte wird von dem Zwischenergebnis noch ein
schuldrechtlich zu vereinbarender, zeitlich befristeter Rabatt (zunächst 20
Jahre) in Höhe von 30 % abgezogen. Sofern sich der Erbbaurechtsnehmer zur
Umsetzung energetischer Maßnahmen verpflichtet, kann darüber hinaus ein
zusätzlicher schuldrechtlicher Rabatt in Höhe von 10 % für einen Zeitraum von
10 Jahren gewährt werden. Den Erbbauberechtigten sollen sukzessive Angebote zur
Erneuerung ihrer Erbbaurechtsverträge zu den genannten Konditionen unterbreitet
werden. Die Vertragslaufzeit von vorzeitig erneuerten Verträgen soll
grundsätzlich bei 80 Jahren liegen.
6. Bei
Neuabschlüssen von Erbbaurechtsverträgen zu Wohnzwecken soll ein Erbbauzins in
Höhe von 4 % festgesetzt werden, darüber hinaus wird ein schuldrechtlicher
Rabatt in Höhe von 30 % über einen Zeitraum von 20 Jahren zur Abfederung
sozialer Härten gewährt, und um dem aktuell historisch niedrigen Zinssatz auf dem
Kapitalmarkt zu begegnen. Ein weiterer schuldrechtlicher Rabatt in Höhe von 10
% kann für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden, sofern der
Erbbaurechtsnehmer sich zur Umsetzung energetischer Maßnahmen verpflichtet. Bei
der Vergabe von Erbbaurechten zum Zwecke der Errichtung sozialer Einrichtungen
(z.B. Kitas, Kranken-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen) kann zusätzlich ein
weiterer schuldrechtlicher Rabatt in Höhe von 10 % für einen Zeitraum von 20
Jahren gewährt werden.
7. Die
Vergabe von Erbbaurechtsgrundstücken zu Wohnzwecken erfolgt nach einem
festgelegten Kriterienkatalog mit Indexpunkten (vgl. Anlage 2 des als Anlage zur
Vorlage beigefügten Erbbaurechtskonzeptes). Bei gleicher Anzahl an Indexpunkten
entscheidet das Losverfahren.
8. Gewerbeflächen
können ebenfalls als Erbbaurecht vergeben werden, der Erbbauzins für
Gewerbeflächen wird auf 8 % des Bodenwertes festgesetzt. Die o.g.
schuldrechtlichen Rabatte gelten hierbei analog.
Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung der geänderten Handlungsempfehlungen notwendigen Schritte einzuleiten.
dafür: 45 (OB, 14 CDU, 11 SPD, 9 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 2 BÜRGERLISTE, 3 OP, 2 AfD, 1 FDP, 2 DIE LINKE)
Enth.: 4 (2 FDP, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen)