Die Antragstellerin, Frau Sylvia König, stellt folgende Fragen:

 

1. Was halten Sie davon, die Angaben nach §16 Korruptionsbekämpfungsgesetz, die es heute nur als Excel-Dateien gibt, so in das Ratsinformationssystem zu integrieren, dass jeder Mandatsträger die relevanten Angaben zeitnah selbst pflegen kann?

 

2. Welche generellen Nachteile hat es für uns Bürger, wenn Sie Aufgaben der Stadtverwaltung in eine GmbH, GmbH&Co. KG, etc. verlagern?

 

Frage 1 beantwortet Frau Weber (01) wie folgt:

 

„Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) in Kraft getreten. Das KorruptionsbG soll Transparenz herstellen und durch die Führung eines Vergaberegisters Korruption in der öffentlichen Verwaltung verhüten und bekämpfen. Mandatsträgerinnen und –träger sind nach § 16 i.V.m. § 1 KorruptionsbG verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über

 

1.    den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,

2.    die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,

3.    die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,

4.    die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,

5.    die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

 

Bei diesen Angaben handelt es sich datenschutzrechtlich um personenbezogene und personenbeziehbare Daten im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

 

Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten ist gem. Art. 6 Abs. 1 Ziff. c DSGVO i.V.m. § 16 Abs.3 KorruptionsbG gerechtfertigt, denn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in den Gremien der Stadt Leverkusen erfolgt zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt. Verantwortlich ist vorliegend der Oberbürgermeister aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach § 16 KorruptionsbG.

 

Nach § 16 Abs.3 KorruptionsbG sind die Angaben in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Die Verantwortlichkeit nach der DGSVO besteht in Bezug auf die Veröffentlichung der Daten. Die Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben sowie deren Aktualisierung liegt bei den jeweiligen meldepflichtigen Mandatsträgern.

 

An der bisherigen Verfahrensweise soll festgehalten werden. Technisch ist ein Zugriff auf die Daten im Ratsinformationssystem durch die Mandatsträger zurzeit auch nicht möglich.“

 

Frage 2 beantwortet Herr Beigeordneter Molitor wie folgt:

 

„Die Gründung von städtischen Gesellschaften hat den Vorteil, dass mehr Flexibilität in der Führung dieser Organisationen ermöglicht wird. Außerdem kann auf dem Markt schneller gehandelt werden. Durch die Ausschüttungen einiger Gesellschaften an den städtischen Haushalt profitieren die Bürgerinnen und Bürger, da hierdurch von der Verwaltung zusätzliche Aufgaben ausgeführt werden können. Ein weiterer Vorteil ist die Einführung von abgegrenzten Buchungssystemen, da insofern Förderkulissen leichter bearbeitet werden können.

 

Eine Transparenz der in den entsprechenden Aufsichtsratsgremien getroffenen Beschlüsse ist weiterhin gegeben, da es entsprechende Weisungsbeschlüsse gibt und von jeder Gesellschaft ein Jahresbericht und ein Gesamtabschluss zu erstellen sind. Diese sind in den Fachausschüssen und im Rat der Stadt Leverkusen zu beraten.

 

Städtische Gesellschaften können nicht leichtfertig gegründet werden. Eine Beteiligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich. Diese achtet darauf, dass eine Verlagerung von städtischen Aufgaben in Beteiligungsgesellschaften nur in begründeten Fällen erfolgt.“

 

Frau König fragt nach, ob die Berichte auf der Website der Stadt Leverkusen veröffentlicht werden.

 

Herr Beigeordneter Molitor führt dazu wie folgt aus:

 

„Bisher gab es einen jährlichen Beteiligungsbericht, der in den Ratsgremien beraten wurde. Nun wird der Gesamtabschluss in Form einer Vorlage an den Rat in die Beratungen eingebracht. Aus dieser Vorlage können alle entsprechenden Informationen über die einzelnen Gesellschaften entnommen werden. Sowohl die Gesamtabschlüsse als auch die Beteiligungsberichte sind im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen einsehbar.“