In der Sitzung des Rates vom 06.12.2021 bat Rf. Arnold (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) um eine Klärung der Verwaltung zu folgendem Sachverhalt bis zur heutigen Sitzung:

 

Sie habe gehört, dass gegen den Bebauungsplan Fester Weg eine Klage des BUND vorliege. Der BUND solle erklärt haben, diese Klage gar nicht eingereicht zu haben, und die ihm aus diesem Grund zugestellte Rechnung nicht bezahlen zu wollen.

 

Herr Oberbürgermeister Richrath sagte eine Stellungnahme durch die Verwaltung zu.

 

Frau Beigeordnete Deppe nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

„Mit Telefax vom 30.07.2021 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) die Stadt Leverkusen über die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BUND) gegen den Bebauungsplan Nr. 203/III „Steinbüchel – Fester Weg“ informiert. Gerügt werden mit der Klage unter anderem Verfahrens- und Formfehler, Verstöße gegen die Entwicklungsziele von Flächennutzungsplan und Landschaftsplan sowie Abwägungsfehler hinsichtlich öffentlicher und privater Belange sowie zu umweltrelevanten Themen (Verkehr, Lärm, Artenschutz, Klima, Boden).

 

Antragsteller der Mängelrüge ist eine Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg, die eine auf sie laufende Vollmacht des BUND anwaltlich versichert.

 

Dem OVG wurden zwischenzeitlich seitens der Stadt Leverkusen die angeforderten Unterlagen über das Bebauungsplanverfahren zugestellt.

 

Vorsorglich ist für das zu erwartende komplexe Verfahren die Kanzlei Baumeister aus Münster mit der Interessensvertretung der Stadt Leverkusen beauftragt worden.

 

Mit Schreiben vom 03.12.2021 setzte das Oberverwaltungsgericht die beauftragte Kanzlei Baumeister über das Schreiben vom 02.12.2021 des BUND an das OVG in Kenntnis. Demnach hat der BUND keine Prozessvollmacht zur Klage gegen die Stadt Leverkusen erteilt und sieht dieses auch nicht vor. Der BUND Landesverband NRW bestätigt, zu keinem Zeitpunkt eine Klage in der Sache angestrengt zu haben und wird dieses auch absehbar nicht anstrengen. Hinsichtlich dieser Äußerung könnte von Seiten der Stadt die Ablehnung des Normenkontrollantrages beantragt werden, da der vermeintliche Antragsteller nicht mit der Einreichung einer Normenkontrollklage beauftragt wurde. Die Einstellung des Verfahrens würde sich unter der Voraussetzung der Unzulässigkeit allerdings auch von selbst ergeben.

 

Das OVG hat wiederholt den Antragsteller (Rechtanwaltskanzlei in Hamburg) um Vorlage der Prozessvollmacht gebeten. Über die Rückäußerung des Antragstellers wird das OVG die Prozessbeteiligten unaufgefordert informieren.

 

Wenn sich bestätigt, dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag ohne eine entsprechende Bevollmächtigung des BUND eingereicht hat, müsste das OVG die Klage als unzulässig verwerfen sowie diesem die Kosten des Verfahrens auferlegen.

 

Die Verwaltung wird in diesem Fall die ihr entstandenen Kosten (Anwaltskosten, eigener Bearbeitungsaufwand) ebenfalls zusammenstellen und über das OVG gegenüber dem Verursacher geltend machen.“