Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Die Verwaltung gibt folgende Stellungnahme zu Protokoll:


Wasserrechtliche Beurteilungen und Genehmigungen erfolgen auf der Basis der jeweils zum Genehmigungszeitpunkt gültigen rechtlichen Grundlagen.

 

Die Prüfung der Erstansiedlung der Fa. Mazda 1986/87 erfolgte aufgrund der ab 01.02.1972 gültigen Wasserschutzgebietsverordnung einschl. der damaligen Schutzzonenabgrenzung; das Grundstück der Fa. Mazda lag damals in der Wasserschutzzone IIIa.

Die wasserrechtliche Prüfung zur Ansiedlung der Fa. Rossmann erfolgte auf der Grundlage der zwischenzeitlich neu erlassenen und wesentlich veränderten Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.04.1997/03.04.1998.

 

Der mit der Ansiedlung der Fa. Mazda verbundene Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen war unter Beachtung des seinerzeit geltenden Wasserrechts in vollem Umfang genehmigungsfähig. Die erteilten Genehmigungen genießen Bestandsschutz.

Tatsächlich macht die Fa. Mazda von dem ursprünglichen Genehmigungsumfang nur noch eingeschränkt Gebrauch. So wurden das Hochregallager und die Einlagerung von Heizöl aufgegeben.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass ein Vergleich der Lagermengen an Wasser gefährdenden Stoffen zwischen dem genehmigten Volumen der Fa. Mazda und dem beantragten Volumen der Fa. Rossmann zeigt, dass der Anteil bei der Fa. Mazda bei unter 1 % liegt.

 

 

 

 


Beschlussempfehlung an den Rat:

 

Wie Antrag

 

dafür:            2  (2 BÜRGERLISTE)

dagegen:   14  (5 CDU, 4 SPD, 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 Freie Wähler OWG-UWG, 1 pro NRW, 1 OP)