Beschluss: einstimmig mit Änderungen beschlossen

Die Petentin ist nicht in der Sitzung anwesend.

Herr Beig. Lünenbach nimmt ausführlich zu der Eingabe nach § 24 GO NRW Stellung.

Herr Beig. Lünenbach erläutert, dass die Stadt Leverkusen ein hohes Interesse an einer naturnahen, pfleglichen Bewirtschaftung des Bürgerbusches hat, da der Bürgerbusch durch seine zentrale Lage mitten in Leverkusen faktisch die grüne Lunge der Stadt darstellt und neben seinen ökologisch wertvollen Strukturen der Leverkusener Bevölkerung ein beliebtes Naherholungsgebiet bietet. Er stellt dar, dass die Einflussmöglichkeiten der Stadt Leverkusen auf die Bewirtschaftung des Bürgerbusches allerdings beschränkt sind, da sich der Wald in Privateigentum befindet.

Herr Beig. Lünenbach verdeutlicht, dass seitens der Stadt Leverkusen bereits Gespräche mit den von der Erbengemeinschaft benannten Personen geführt wurden und zudem ordnungsbehördliche Maßnahmen auf Basis umweltrechtlicher Vorschriften durchgesetzt werden.

Diese Maßnahmen der Stadt Leverkusen finden jedoch ihre Grenzen darin, dass die Eigentümer juristisch gegen die Verfügungen vorgehen. Zudem räumt das Naturschutzrecht der Forst- und Landwirtschaft umfangreiche Möglichkeiten zur Bewirtschaftung der Flächen ein. Daher ist die erforderliche Nachweisführung herausfordernd, da dabei die „gute fachliche Praxis“ maßgeblich ist, deren Definition jedoch sehr unbestimmt ist. Im derzeit gültigen Landschaftsplan ist der Bürgerbusch überwiegend als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und nur kleine Teile des Bürgerbuschs sind Naturschutzgebiet oder gesetzlich geschützte Biotope. Die Bewirtschaftung des Waldes ist im aktuell gültigen Landschaftsplan weitgehend ungeregelt.

Herr Beig Lünenbach weist darauf hin, dass bereits im Mitteilungsblatt zdARat Nr. 4/2025 vom 01.04.2025 eine umfangreiche Stellungnahme der Verwaltung veröffentlich wurde. Zudem wurde bezüglich der Petition von Frau Pahl von der Verwaltung eine Stellungnahme an die Bezirksregierung versandt.

Zu den von Frau Pahl vorgetragenen Punkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.

1. Stopp der Abholzungen

Die Bewirtschaftung des Waldes ist nicht verboten. Der von der Petitionsinitiatorin verwendete Begriff "Abholzen" scheint hier synonym für Forstarbeiten genutzt worden zu sein.

2. Aufforstung, besonders an Kahlschlagstellen, z. B. parallel der Autobahn A1

Die Untere Naturschutzbehörde befürwortet eine Aufforstung mit standortgeeigneten, heimischen Baumarten. Die Überprüfung der Einhaltung der Wiederaufforstungspflicht nach § 44 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) obliegt dem Regionalforstamt Bergisches Land als zuständiger Forstbehörde.

3. Auflockerung des von schweren Fahrzeugen verdichteten Boden

Die Lockerung des Bodens ist händisch nicht möglich. Bei der Hinzuziehung entsprechenden technischen Geräts wären weitere Kollateralschäden zu befürchten.

4. Fachgerechte Befestigung der Hauptwege (auch für Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle)

Die Eigentümer sind verpflichtet, die Hauptwege im Bürgerbusch nach Beendigung der Arbeiten fachgerecht wiederherstellen zu lassen.

5. Schutz vor Bodenaustrocknung - totes Holz liegen lassen

Diese Forderung wird von der Unteren Naturschutzbehörde unterstützt.

6. Ausweitung des Naturschutzgebietes

Siehe Punkt 7

7. Schutz des Pflanzen- und Tier-Lebensraums

Auch dieser Punkt wird von der Unteren Naturschutzbehörde befürwortet. Beispielsweise ist im Rahmen der Neuaufstellung des Landschaftsplans geplant, große Teile des Bürgerbuschs südlich der A 1 als Naturschutzgebiet auszuweisen. Allerdings unterliegt der Bürgerbusch einem hohen Freizeitdruck, so dass die Besucherlenkung herausfordernd ist.

8. Kauf des Waldes / geeignete Auflagen des Naturschutzes / Ausweitung des Naturschutzgebietes

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wäre der Erwerb des Bürgerbusches durch das Land NRW oder die Stadt Leverkusen gut. Allerdings ist hier von einem Veräußerungswillen der Eigentümer nichts bekannt. Es wäre zu prüfen, ob im Falle eines Veräußerungswillens der Eigentümer trotz derzeitiger finanzieller Situation ein Erwerb möglich wäre. Im Rahmen der Landschaftsplan-Neuaufstellung ist geplant, den Bürgerbusch auch südlich der A 1 großflächig als Naturschutzgebiet (mit entsprechenden Schutzanforderungen) auszuweisen. Für die engmaschige (wohlmöglich tägliche) Kontrolle des Areals fehlt es an personellen Kapazitäten.

9. Ausweis über die Kulturlandschaft (Heideterrasse, Teufelsstein etc.) an geeigneten Stellen, z. B. im Eingangsbereich im Bürgerbusches

Diese Forderung ist aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine prioritäre Maßnahme.

10. Juristische Überprüfung, inwieweit im NSG abgeholzt werden darf

Wie bereits erwähnt, sind auch im NSG Baumfällungen erlaubt. Gänzlich verboten sind diese beispielsweise in Nationalparks. Im NSG sind keine Kahlhiebe erlaubt und es muss insgesamt naturverträglich, d. h. es ist besonders bestandsschonend zu arbeiten, indem auf die entsprechenden, den Gegebenheiten angepassten Holzernteverfahren zurückgegriffen wird. Diese umfassen auch den schonenden Einsatz vom Forstmaschinen im notwendigen Rahmen (z.B. um die Arbeitssicherheit der Waldarbeiter zu gewährleisten oder Holz aus dem Bestand zu seilen).

11. Forderung an das Land NRW, Waldeigentümer mehr über ihre Pflichten zum Schutz des Waldes (naturschonendes Abholzen) zu informieren, evtl. zu verpflichten

Die Untere Naturschutzbehörde würde entsprechende Hinweise an Waldbesitzende begrüßen. Inwieweit eine rechtliche Verpflichtung entwickelt werden kann, wäre seitens des Landes verfassungsrechtlich zu prüfen.

12. Ziel der Petition: Das Land NRW soll erneut Gespräche mit der Erbengemeinschaft des Bürgerbuschs führen und möglichst de Bürgerbusch kaufen

Ob das Land NRW bereits Gespräche mit den Eigentümern geführt hat, ist der Stadt Leverkusen nicht bekannt. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wäre der Erwerb des Bürgerbusches durch das Land NRW oder die Stadt Leverkusen gut. Allerdings ist hier – wie unter Punkt 8 bereits angesprochen - von einem Veräußerungswillen der Eigentümer nichts bekannt. Seitens des FB Umwelt finden mit Teilen der Erbengemeinschaft anlassbezogen Gespräche statt.

Herr Busch (FDP) beantragt die Erledigung der Eingabe nach § 24 GO NRW aufgrund der mündlichen Stellungnahme der Verwaltung.

Der Vorsitzende, Rh. Löb, lässt zunächst auf über der Erledigung der Eingabe durch die mündliche Stellungnahme der Verwaltung abstimmen:

dafür:         1  (FDP)

dagegen:  14  (5 CDU, 3 SPD, 3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 parteilos)

Enth.:         1  (OP)

Damit ist der Antrag auf Erledigung abgelehnt.

Rh. Bokeloh (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) bittet die Verwaltung in den verwaltungsrechtlichen Verfahren auch geeignete Maßnahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechtes zu prüfen und umzusetzen.

Auf Antrag von Rh. Schmitz (CDU) lässt der Vorsitzende, Rh. Löb, sodann über die Eingabe nach § 24 GO NRW wie folgt abstimmen:

Beschluss:

Die Eingabe nach § 24 GO NRW Nr. 2025/3377 wird in die durch den Rat der Stadt Leverkusen am 28.10.2024 beschlossene Konzepterstellung auf der Grundlage des Antrags Nr. 2024/2933 der CDU-Fraktion vom 15.07.2024 zum nachhaltigen Schutz des Bürgerbusches verwiesen und dort soweit wie möglich integriert und weiterverfolgt.

Der Petentin wird die in der heutigen Sitzung durch die Verwaltung ausführliche mündlich vorgetragene Stellungnahme zu ihrer Eingabe schriftlich übermittelt.

- einstimmig mit 1 Enthaltung der FDP -