Die
Petentin ist nicht in der Sitzung anwesend.
Herr
Beig. Lünenbach nimmt ausführlich zu der Eingabe nach § 24 GO NRW Stellung.
Herr Beig. Lünenbach erläutert, dass die Stadt Leverkusen ein
hohes Interesse an einer naturnahen, pfleglichen Bewirtschaftung des
Bürgerbusches hat, da der Bürgerbusch durch seine zentrale Lage mitten in
Leverkusen faktisch die grüne Lunge der Stadt darstellt und neben seinen
ökologisch wertvollen Strukturen der Leverkusener Bevölkerung ein beliebtes
Naherholungsgebiet bietet. Er stellt dar, dass die Einflussmöglichkeiten der
Stadt Leverkusen auf die Bewirtschaftung des Bürgerbusches allerdings
beschränkt sind, da sich der Wald in Privateigentum befindet.
Herr Beig. Lünenbach verdeutlicht, dass seitens der Stadt Leverkusen bereits Gespräche mit den von der Erbengemeinschaft benannten Personen geführt wurden und zudem ordnungsbehördliche Maßnahmen auf Basis umweltrechtlicher Vorschriften durchgesetzt werden.
Diese Maßnahmen der Stadt Leverkusen finden jedoch ihre Grenzen darin, dass die Eigentümer juristisch gegen die Verfügungen vorgehen. Zudem räumt das Naturschutzrecht der Forst- und Landwirtschaft umfangreiche Möglichkeiten zur Bewirtschaftung der Flächen ein. Daher ist die erforderliche Nachweisführung herausfordernd, da dabei die „gute fachliche Praxis“ maßgeblich ist, deren Definition jedoch sehr unbestimmt ist. Im derzeit gültigen Landschaftsplan ist der Bürgerbusch überwiegend als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und nur kleine Teile des Bürgerbuschs sind Naturschutzgebiet oder gesetzlich geschützte Biotope. Die Bewirtschaftung des Waldes ist im aktuell gültigen Landschaftsplan weitgehend ungeregelt.
Herr Beig Lünenbach weist darauf hin, dass bereits im Mitteilungsblatt zdARat Nr. 4/2025 vom 01.04.2025 eine umfangreiche Stellungnahme der Verwaltung veröffentlich wurde. Zudem wurde bezüglich der Petition von Frau Pahl von der Verwaltung eine Stellungnahme an die Bezirksregierung versandt.
Zu den von Frau Pahl vorgetragenen Punkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
1. Stopp der Abholzungen
Die Bewirtschaftung des Waldes ist nicht verboten. Der von der
Petitionsinitiatorin verwendete Begriff "Abholzen" scheint hier
synonym für Forstarbeiten genutzt worden zu sein.
2. Aufforstung, besonders an Kahlschlagstellen, z. B. parallel der
Autobahn A1
Die Untere Naturschutzbehörde befürwortet eine Aufforstung mit
standortgeeigneten, heimischen Baumarten. Die Überprüfung der Einhaltung der
Wiederaufforstungspflicht nach § 44 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) obliegt
dem Regionalforstamt Bergisches Land als zuständiger Forstbehörde.
3. Auflockerung des von schweren Fahrzeugen verdichteten Boden
Die Lockerung des Bodens ist händisch nicht möglich. Bei der
Hinzuziehung entsprechenden technischen Geräts wären weitere Kollateralschäden
zu befürchten.
4. Fachgerechte Befestigung der Hauptwege (auch für Kinderwagen,
Rollatoren und Rollstühle)
Die Eigentümer sind verpflichtet, die Hauptwege im Bürgerbusch
nach Beendigung der Arbeiten fachgerecht wiederherstellen zu lassen.
5. Schutz vor Bodenaustrocknung - totes Holz liegen lassen
Diese Forderung wird von der Unteren Naturschutzbehörde
unterstützt.
6. Ausweitung des Naturschutzgebietes
Siehe Punkt 7
7. Schutz des Pflanzen- und Tier-Lebensraums
Auch dieser Punkt wird von der Unteren Naturschutzbehörde
befürwortet. Beispielsweise ist im Rahmen der Neuaufstellung des
Landschaftsplans geplant, große Teile des Bürgerbuschs südlich der A 1 als
Naturschutzgebiet auszuweisen. Allerdings unterliegt der Bürgerbusch einem hohen
Freizeitdruck, so dass die Besucherlenkung herausfordernd ist.
8. Kauf des Waldes / geeignete Auflagen des Naturschutzes /
Ausweitung des Naturschutzgebietes
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wäre der Erwerb des
Bürgerbusches durch das Land NRW oder die Stadt Leverkusen gut. Allerdings ist
hier von einem Veräußerungswillen der Eigentümer nichts bekannt. Es wäre zu
prüfen, ob im Falle eines Veräußerungswillens der Eigentümer trotz derzeitiger
finanzieller Situation ein Erwerb möglich wäre. Im Rahmen der
Landschaftsplan-Neuaufstellung ist geplant, den Bürgerbusch auch südlich der A
1 großflächig als Naturschutzgebiet (mit entsprechenden Schutzanforderungen)
auszuweisen. Für die engmaschige (wohlmöglich tägliche) Kontrolle des Areals
fehlt es an personellen Kapazitäten.
9. Ausweis über die Kulturlandschaft (Heideterrasse, Teufelsstein
etc.) an geeigneten Stellen, z. B. im Eingangsbereich im Bürgerbusches
Diese Forderung ist aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine
prioritäre Maßnahme.
10. Juristische Überprüfung, inwieweit im NSG abgeholzt werden
darf
Wie bereits erwähnt, sind auch im NSG Baumfällungen erlaubt.
Gänzlich verboten sind diese beispielsweise in Nationalparks. Im NSG sind keine
Kahlhiebe erlaubt und es muss insgesamt naturverträglich, d. h. es ist
besonders bestandsschonend zu arbeiten, indem auf die entsprechenden, den
Gegebenheiten angepassten Holzernteverfahren zurückgegriffen wird. Diese
umfassen auch den schonenden Einsatz vom Forstmaschinen im notwendigen Rahmen
(z.B. um die Arbeitssicherheit der Waldarbeiter zu gewährleisten oder Holz aus
dem Bestand zu seilen).
11. Forderung an das Land NRW, Waldeigentümer mehr über ihre
Pflichten zum Schutz des Waldes (naturschonendes Abholzen) zu informieren,
evtl. zu verpflichten
Die Untere Naturschutzbehörde würde entsprechende Hinweise an
Waldbesitzende begrüßen. Inwieweit eine rechtliche Verpflichtung entwickelt
werden kann, wäre seitens des Landes verfassungsrechtlich zu prüfen.
12. Ziel der Petition: Das Land NRW soll erneut Gespräche mit der
Erbengemeinschaft des Bürgerbuschs führen und möglichst de Bürgerbusch kaufen
Ob das Land NRW bereits Gespräche mit den Eigentümern geführt hat,
ist der Stadt Leverkusen nicht bekannt. Aus Sicht der Unteren
Naturschutzbehörde wäre der Erwerb des Bürgerbusches durch das Land NRW oder
die Stadt Leverkusen gut. Allerdings ist hier – wie unter Punkt 8 bereits
angesprochen - von einem Veräußerungswillen der Eigentümer nichts bekannt.
Seitens des FB Umwelt finden mit Teilen der Erbengemeinschaft anlassbezogen
Gespräche statt.
Herr
Busch (FDP) beantragt die Erledigung der Eingabe nach § 24 GO NRW aufgrund der
mündlichen Stellungnahme der Verwaltung.
Der
Vorsitzende, Rh. Löb, lässt zunächst auf über der Erledigung der Eingabe durch
die mündliche Stellungnahme der Verwaltung abstimmen:
dafür: 1 (FDP)
dagegen: 14 (5 CDU, 3 SPD, 3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 parteilos)
Enth.: 1 (OP)
Damit
ist der Antrag auf Erledigung abgelehnt.
Rh.
Bokeloh (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) bittet die Verwaltung in den
verwaltungsrechtlichen Verfahren auch geeignete Maßnahmen des
Verwaltungsvollstreckungsrechtes zu prüfen und umzusetzen.
Auf
Antrag von Rh. Schmitz (CDU) lässt der Vorsitzende, Rh. Löb, sodann über die
Eingabe nach § 24 GO NRW wie folgt abstimmen:
Beschluss:
Die
Eingabe nach § 24 GO NRW Nr. 2025/3377 wird in die durch den Rat der Stadt
Leverkusen am 28.10.2024 beschlossene Konzepterstellung auf der Grundlage des
Antrags Nr. 2024/2933 der CDU-Fraktion vom 15.07.2024 zum nachhaltigen Schutz
des Bürgerbusches verwiesen und dort soweit wie möglich integriert und
weiterverfolgt.
Der
Petentin wird die in der heutigen Sitzung durch die Verwaltung ausführliche
mündlich vorgetragene Stellungnahme zu ihrer Eingabe schriftlich übermittelt.
- einstimmig mit
1 Enthaltung der FDP -
