Betreff
Bebauungsplan Nr. 193/III "Gesundheitspark Leverkusen" in Leverkusen Schlebusch
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
0933/2011
Aktenzeichen
613-26-193/III-Mü
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Dem Städtebaulichen Konzept mit den Entwicklungsstufen/Variante 1 und 2 des Bebauungsplanes Nr. 193/III „Gesundheitspark Leverkusen“ in Leverkusen-Schlebusch wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt (Anlage 3 der Vorlage).

 

2.      Die Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist in Form einer Bürgerversammlung unter dem Vorsitz von ............................................... durchzuführen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksver-tretung für den Stadtbezirk III.

 

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Ziffer 1.1.2 der vom Rat am 13.07.87 mit Änderung vom 05.12.94 beschlossenen Richtlinien des Verfahrens über das Verfahren zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung.

 

gezeichnet:

Mues

 

Begründung:

 

Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Leverkusen hat am 21.06.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes 193/III „Gesundheitspark Leverkusen“ beschlossen (Vorlage Nr. 0418/2010/1), nachdem aufgrund vorangegangener Beratungen der Gremien die Gebietsabgrenzung modifiziert wurde. Hierbei wurden die Waldflächen nördlich des Krankenhauses bzw. des sich im Bau befindlichen Laborgebäudes herausgenommen.

 

Der Bebauungsplan verfolgt auf dieser Grundlage die nachfolgenden Ziele:

 

·        eine Entwicklungsperspektive für das Gelände des Gesundheitsparks Leverkusen aufzeigen (Standort des Klinikums Leverkusen und für weitere Unternehmen der Gesundheitswirtschaft – Förderung der Fokusbranche „Gesundheitswirtschaft im Rahmen des Konzeptes „Wirtschaftsförderung Leverkusen 2020“),

·        eine städtebauliche verträglichen Rahmen für Erweiterungen und Bestandssicherung festzulegen,

·        eine tragfähige Lösung für den Stellplatzbedarf und die Erschließung des Standortes insgesamt zu entwickeln.

 

In der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplanes unter Würdigung der Planungsziele wurde ein Gestaltungsplan (Anlage 4) als Studie erstellt. In der engeren Abstimmung der Verwaltung mit der KLS – Geschäftsführung stellte sich heraus, dass in der Frage der künftigen Entwicklung des „Gesundheitsparks Leverkusen“ im Grundsatz unterschiedliche, aber z.T. aufeinander aufbauender Planungslösungen denkbar sein können, welche der Öffentlichkeit zunächst in zwei Varianten/Entwicklungsstufen vorgestellt werden sollen.

 

Variante/Entwicklungsstufe 1 – „Status Quo“:

 

Es wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeiten der baulichen Erweiterung mit der Fertigstellung derzeitiger Baustellen in Zukunft ausgeschöpft sind, bzw. zusätzliche Erweiterungsmöglichkeiten betrieblich nicht angestrebt werden. Entsprechend sollen wenige Optimierungen (ggf. Anbauten und Aufstockungen) durchgeführt werden. Die Planungen der KLS - GmbH gründen darauf, dass die „Grüne Mitte“ (Klinikpark/Klinikwald) als Identifikationsmerkmal der Klinik uneingeschränkt bzw. mit Erweiterungen festgesetzt werden soll. Die für den Standort insgesamt erforderlichen Stellplätze sollen durch mehrere Anbauten an die bestehenden Parkhäuser sowie weitere über die Virchowstraße/Paracelsusstraße angebundene ebenerdige Stellplätze realisiert werden. Der Gesundheitspark soll auch weiterhin über die Anschlüsse am Dhünnberg sowie an der Paracelsusstraße angedient werden. Eine Weiterentwicklung ist hierüber aber nicht möglich, die Nutzung der Hauptzufahrt und der Versorgungsflächen entlang der Dhünn können nur in geringem Umfang mehr Verkehr abwickeln. Durch den Verzicht auf Erweiterungen und eine neue interne Erschließung wird der Randbereich des sog. Klinikparks/Klinikwaldes nicht durch Verkehr belastet werden.

 

Variante/Entwicklungsstufe 2 – „Bauliche Weiterentwicklung“:

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass in der Entwicklung von zunehmenden Privatisierungen verschiedener Leistungsabschnitte der Gesundheitswirtschaft auszugehen ist. Damit einhergehen soll die Festsetzung eines Sondergebietes „Gesundheitspark“, der es in Zukunft ermöglicht, ggf. bauliche Erweiterungen in derzeit mindergenutzten Teilen der Betriebsfläche sowie Optimierungen – zusätzlich etwa 22.000 qm Bruttogeschossfläche – mit anbieten zu können. Hierbei handelt es sich um Flächen, die weitestgehend bereits heute schon bebaut bzw. versiegelt sind. Die „Grüne Mitte“ soll als Identifikationsmerkmal erhalten und in den Randbereichen neu geordnet werden. Die Neuanlage von Gebäuden und Parkhäusern ermöglicht eine wichtige Orientierungshilfe über die konzeptionelle Gestaltung der verbleibenden Freiraumbereiche. Erschließungstechnisch sollen sogleich zusätzliche Anbindungs- und Parkplatzmöglichkeiten möglichst flexibel und an der Stätte der Leistung (optional) angeboten werden können. Letzteres bietet die Möglichkeit, zusätzliche Aufwendungen (Finanzierungen) für die Erschließung und grünplanerische Optimierung von „Gewerbeflächen“ den entsprechen Nutzern und Nutzungsabschnitten über den Bebauungsplan bedingt zuzuordnen. Mittel bis langfristig ist so eine Verlegung der Andienung und Andienung der Erschließung allein über die Anschlüsse am Dhünnberg (Hauptzufahrt, Nebenzufahrt Parkhaus und innere Erschließung) möglich und eine Voraussetzung für Neuansiedlungen und Erweiterungen. Hiermit könnte das Wohngebiet Virchowstraße insbesondere von gewerblichem Verkehr entlastet werden.

 

Der Entwurf stellt ein Angebot und eine Option für eine langfristige Entwicklung dar.

 

Bürgerbeteiligung:

 

Die Bürgerinnen und Bürger sind gemäß § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Planung haben, zu unterrichten. Die Varianten bzw. Entwicklungsstufen sollen im Rahmen einer öffentlichen Bürgerversammlung vorgestellt, erörtert und diskutiert werden.

 

Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten und zur nächsten Vorlage, der Beschlussfassung gem. § 3 Abs. 2 BauGB der „Auslegung in der Öffentlichkeit“ einzustellen. Hiernach können im Rahmen einer Frist erneut Anregungen vorgebracht werden.

 

Das Planverfahren ist unter „Prioritäre Projekte zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur“ im neuen „Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/ 2011 aufgenommen.

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 933/2011 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Detlef Müller / 613 / -6132

 

Im Rahmen des Bebauungsplanes ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, wesentliche Kosten entstehen nicht.

 

Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da sowohl das Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen und zur Regelung der Stellplatzthematik des Gesundheitsparks erforderlich ist.

 

Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss vom 10.05.2010) enthalten.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche Planung zur Verfügung.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit. Zur Klärung der Kostenübernahme von Gutachten etc. für weiterführende Verfahrensschritte wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen werden.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)