- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussentwurf:
1. Dem Städtebaulichen Konzept mit den Entwicklungsstufen/Variante 1 und 2 des Bebauungsplanes Nr. 193/III „Gesundheitspark Leverkusen“ in Leverkusen-Schlebusch wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt (Anlage 3 der Vorlage).
2. Die Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist in Form einer Bürgerversammlung unter dem Vorsitz von ............................................... durchzuführen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksver-tretung für den Stadtbezirk III.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Ziffer 1.1.2 der vom Rat am 13.07.87 mit Änderung vom 05.12.94 beschlossenen Richtlinien des Verfahrens über das Verfahren zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung.
gezeichnet:
Mues
Begründung:
Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Leverkusen
hat am 21.06.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes 193/III „Gesundheitspark
Leverkusen“ beschlossen (Vorlage Nr. 0418/2010/1), nachdem aufgrund
vorangegangener Beratungen der Gremien die Gebietsabgrenzung modifiziert wurde.
Hierbei wurden die Waldflächen nördlich des Krankenhauses bzw. des sich im Bau
befindlichen Laborgebäudes herausgenommen.
Der Bebauungsplan verfolgt auf dieser Grundlage die
nachfolgenden Ziele:
·
eine
Entwicklungsperspektive für das Gelände des Gesundheitsparks Leverkusen
aufzeigen (Standort des Klinikums Leverkusen und für weitere Unternehmen der
Gesundheitswirtschaft – Förderung der Fokusbranche „Gesundheitswirtschaft im
Rahmen des Konzeptes „Wirtschaftsförderung Leverkusen 2020“),
·
eine
städtebauliche verträglichen Rahmen für Erweiterungen und Bestandssicherung
festzulegen,
·
eine tragfähige
Lösung für den Stellplatzbedarf und die Erschließung des Standortes insgesamt
zu entwickeln.
In der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplanes
unter Würdigung der Planungsziele wurde ein Gestaltungsplan (Anlage 4) als
Studie erstellt. In der engeren Abstimmung der Verwaltung mit der KLS –
Geschäftsführung stellte sich heraus, dass in der Frage der künftigen
Entwicklung des „Gesundheitsparks Leverkusen“ im Grundsatz unterschiedliche,
aber z.T. aufeinander aufbauender Planungslösungen denkbar sein können, welche
der Öffentlichkeit zunächst in zwei
Varianten/Entwicklungsstufen vorgestellt werden sollen.
Variante/Entwicklungsstufe
1 – „Status Quo“:
Es wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeiten der
baulichen Erweiterung mit der Fertigstellung derzeitiger Baustellen in Zukunft
ausgeschöpft sind, bzw. zusätzliche Erweiterungsmöglichkeiten betrieblich nicht
angestrebt werden. Entsprechend sollen wenige Optimierungen (ggf. Anbauten und
Aufstockungen) durchgeführt werden. Die Planungen der KLS - GmbH gründen darauf,
dass die „Grüne Mitte“ (Klinikpark/Klinikwald) als Identifikationsmerkmal der
Klinik uneingeschränkt bzw. mit Erweiterungen festgesetzt werden soll. Die für
den Standort insgesamt erforderlichen Stellplätze sollen durch mehrere Anbauten
an die bestehenden Parkhäuser sowie weitere über die
Virchowstraße/Paracelsusstraße angebundene ebenerdige Stellplätze realisiert
werden. Der Gesundheitspark soll auch weiterhin über die Anschlüsse am
Dhünnberg sowie an der Paracelsusstraße angedient werden. Eine
Weiterentwicklung ist hierüber aber nicht möglich, die Nutzung der Hauptzufahrt
und der Versorgungsflächen entlang der Dhünn können nur in geringem Umfang mehr
Verkehr abwickeln. Durch den Verzicht auf Erweiterungen und eine neue interne
Erschließung wird der Randbereich des sog. Klinikparks/Klinikwaldes nicht durch
Verkehr belastet werden.
Variante/Entwicklungsstufe
2 – „Bauliche Weiterentwicklung“:
Die Verwaltung geht davon aus, dass in der
Entwicklung von zunehmenden Privatisierungen verschiedener Leistungsabschnitte
der Gesundheitswirtschaft auszugehen ist. Damit einhergehen soll die
Festsetzung eines Sondergebietes „Gesundheitspark“, der es in Zukunft
ermöglicht, ggf. bauliche Erweiterungen in derzeit mindergenutzten Teilen der
Betriebsfläche sowie Optimierungen – zusätzlich etwa 22.000 qm Bruttogeschossfläche
– mit anbieten zu können. Hierbei handelt es sich um Flächen, die weitestgehend
bereits heute schon bebaut bzw. versiegelt sind. Die „Grüne Mitte“ soll als
Identifikationsmerkmal erhalten und in den Randbereichen neu geordnet werden.
Die Neuanlage von Gebäuden und Parkhäusern ermöglicht eine wichtige
Orientierungshilfe über die konzeptionelle Gestaltung der verbleibenden
Freiraumbereiche. Erschließungstechnisch sollen sogleich zusätzliche
Anbindungs- und Parkplatzmöglichkeiten möglichst flexibel und an der Stätte der
Leistung (optional) angeboten werden können. Letzteres bietet die Möglichkeit,
zusätzliche Aufwendungen (Finanzierungen) für die Erschließung und
grünplanerische Optimierung von „Gewerbeflächen“ den entsprechen Nutzern und
Nutzungsabschnitten über den Bebauungsplan bedingt zuzuordnen. Mittel bis
langfristig ist so eine Verlegung der Andienung und Andienung der Erschließung
allein über die Anschlüsse am Dhünnberg (Hauptzufahrt, Nebenzufahrt Parkhaus
und innere Erschließung) möglich und eine Voraussetzung für Neuansiedlungen und
Erweiterungen. Hiermit könnte das Wohngebiet Virchowstraße insbesondere von
gewerblichem Verkehr entlastet werden.
Der Entwurf stellt ein Angebot und eine Option für
eine langfristige Entwicklung dar.
Bürgerbeteiligung:
Die Bürgerinnen und Bürger sind gemäß § 3 Abs. 1
BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung,
sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen
Auswirkungen auf die Planung haben, zu unterrichten. Die Varianten bzw.
Entwicklungsstufen sollen im Rahmen einer öffentlichen Bürgerversammlung
vorgestellt, erörtert und diskutiert werden.
Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit sind in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten und zur nächsten
Vorlage, der Beschlussfassung gem. § 3 Abs. 2 BauGB der „Auslegung in der
Öffentlichkeit“ einzustellen. Hiernach können im Rahmen einer Frist erneut
Anregungen vorgebracht werden.
Das Planverfahren ist unter „Prioritäre Projekte zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur“ im neuen „Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/ 2011 aufgenommen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 933/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Detlef Müller / 613 / -6132
Im Rahmen des Bebauungsplanes ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, wesentliche Kosten entstehen nicht.
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im
konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da sowohl das Planungsrecht zur
Schaffung von Investitionen und zur Regelung der Stellplatzthematik des
Gesundheitsparks erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss
vom 10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit. Zur Klärung der Kostenübernahme von Gutachten etc. für weiterführende Verfahrensschritte wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen werden.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)