- Bereitstellung überplanmäßiger Mittel für Kindertagespflege
Beschlussentwurf:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die
Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
Auf Innenauftrag 510006050101, Sachkonto 533400
- Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII –
werden überplanmäßige Mittel in Höhe von 250.000 € bereitgestellt.
Deckungsmittel stehen aufgrund von Mehreinnahmen wie folgt zur Verfügung:
auf IA 510006050101, Sachkonto 442100
- Erstattung Land für Tagespflege- 180.000 €
und
auf IA 510006050101, Sachkonto 421100
- Allgemeine Kostenbeiträge - 70.000 €
Leverkusen, den 30.10.09
gezeichnet:
OB Buchhorn Rh. Gietzen Rf. Lux
Für den Rat:
Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
Begründung
Das Budget für 2009 in Höhe von 1.115.000 € reicht nicht aus um alle Leistungsansprüche nach § 23 SGB VIII zu befriedigen.
Die Zunahme der Fallzahlen übersteigt die bisherige großzügige Kalkulation. Anstelle der bei der Mittelplanung berücksichtigten 180 Fälle werden bis zum Jahresende 2009 nach derzeitigem Stand ca. 210 Fälle zu verzeichnen sein. Des Weiteren sind seit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes ab 01.01.2009 zusätzliche Leistungen für die hälftige Erstattung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge der Tagespflegepersonen zu erbringen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Mehrbedarf in Höhe von 250.000 € wird kompensiert durch ungeplante Mehreinnahmen in gleicher Höhe auf folgenden Positionen:
· auf IA 510006050101, Sachkonto 442100
- Erstattung Land für Tagespflege- 180.000 €
und
· auf IA 510006050101, Sachkonto 421100
- Allgemeine Kostenbeiträge - 70.000 €
Begründung der besonderen Dringlichkeit
Da es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe handelt und die verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr ausreichen, ist es unbedingt erforderlich, diese durch Dringlichkeitsbeschluss zur Verfügung zu stellen.