Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Fällung einer Rotbuche (Naturdenkmal)
Vorlage
0966/2011
Aktenzeichen
322-13-12-5-ar
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

Die Rotbuche (Naturdenkmal) im städtischen Wald am Hang zwischen der Straße „Am Blauen Berg“ und dem „Lesegarten“ des Wuppermannparks östlich der Mülheimer Straße wird aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Vogelschutzes sofort gefällt.

 

Leverkusen, den 08.03.11

 

gezeichnet:

Gietzen                                                                       Nahl

Bezirksvorsteher                                                       Bezirksvertreter

 

 

2. Vorstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

OB Buchhorn

 

Begründung:

 

Die Rotbuche ist im Landschaftsplan der Stadt Leverkusen als Naturdenkmal ausgewiesen (Ziffer 2.3.- 75). Sie steht in einer städtischen Waldfläche am Hang zwischen der Straße „Am Blauen Berg“ und dem „Lesegarten“ des Wuppermannparks östlich der Mülheimer Straße. Nach übereinstimmender Aussage des Försters, des Baumexperten des Fachbereichs Stadtgrün und der für die Waldrandkontrollen zuständigen Mitarbeiterin des Fachbereichs Umwelt - Untere Landschaftsbehörde ist die Rotbuche durch den Befall des Zunderschwamms in ihrer Standsicherheit so gefährdet, dass sie umgehend gefällt werden muss. Auch vor dem Hintergrund der beginnenden Brutsaison (in der Rotbuche befinden sich zahlreiche Bruthöhlen) ist Eile geboten.

 

Das Gutachterbüro Dr. Arnold/Dr. Marx hat die Rotbuche einer intensiven, visuellen Kontrolle vom Boden aus unterzogen und bestätigt die Bewertung der o. g. Personen.

Auf ein komplettes Baumgutachten wird verzichtet, da der Standort der Rotbuche mit einem Hubsteiger nicht oder nur mit sehr erheblichen Kosten zu erreichen ist und ein Baumkletterer wegen der höchstwahrscheinlich instabilen Kronen gefährdet wäre. Aus diesem Grund kann der Stamm auch nicht als Brutbaum stehen bleiben. Es ist unmöglich, die Baumkrone ohne Gefahr für die Arbeiter zu entfernen. Eine Sicherung des Baumes durch Absperrung verbietet sich an diesem Standort. Die Sicherung würde einen viel genutzten Zugang zu der Parkanlage sperren und einen Teil der öffentlichen Nutzung entziehen. Die Fällkosten werden aus dem Waldbudget des Fachbereichs Umwelt entnommen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   …………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner Frau Arand/ Fachbereich  32/ Telefon: 406 3240

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

1405/140501

Die Fällung erfolgt im Rahmen der regulären Waldunterhaltung.

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Der Baum sollte noch in dieser Woche gefällt werden, um zu verhindern, dass die Bruthöhlen besetzt werden.