Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschließt den Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Leverkusen 2011 -2014 (s. Anlage).
2. Er trägt gemäß der gesetzlichen Vorgaben (§§ 79 Abs. 2 SGB VII, 15 Abs. 3 KJFöG) dafür Sorge, dass von den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln ein angemessener Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu verwenden ist. Die Höhe des angemessenen Anteils ist im Rahmen der Beratungen zum Haushaltsplan 2011 festgelegt. Der Gesamtumfang des in der Vorlage genannten Ansatzes wird für die Dauer des Kinder- und Jugendförderplans fortgeschrieben.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Adomat
Begründung:
Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendfördergesetzes (3. AG KJHG-KJFöG) am 01.01.2005 ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan zu erstellen.
Nach § 15 KJFöG in Verbindung mit § 79 SGB VII hat der öffentliche Jugendhilfeträger für seinen Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen.
Gem. §§ 79 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 15 Abs. 3 KJFöG hat der öffentliche Jugendhilfeträger gem. seiner finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden, wobei diese in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen müssen.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die in der Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2011 ausgewiesene Mittel für die o.a. Aufgabenbereiche (ca. 10% der Gesamtausgaben der Jugendhilfe) einen angemessenen Anteil darstellen und analog zum Kinder- und Jugendförderplan des Landes im Hinblick auf die notwendige Planungssicherheit für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgelegt werden sollten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
0800/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner Herr Nimtz/ Fachbereich 51-514/ Telefon: 5190
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Im Rahmen seiner Planungsverantwortung ist der öffentliche Jugendhilfeträger gesetzlich verpflichtet für die Dauer einer Wahlperiode des Rates einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen. Hierin sind die Ziele und Aufgaben der örtlichen Kinder- und Jugendförderung beschrieben sowie Art und Umfang der Förderleistungen, die sich aus der Vorschrift der §§ 11 – 14 SGB VIII ergeben, geregelt.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Produkt: 061001
061002
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Ausgaben laut Finanzplan: 965.200,- €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Für die Dauer der Laufzeit des KJFöPL bis 2014: 965.200,- €
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)