Betreff
Ergänzung der Richtlinien für die Förderung der Leverkusener Kulturszene
Vorlage
1023/2011
Aktenzeichen
00-06
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Punkt 3 der Richtlinien für die Förderung der Leverkusener Kulturszene wird um folgenden Absatz ergänzt:

 

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Logo der KulturStadtLev auf den Projekt-Werbemitteln der Antragsteller verwendet wird. Ein Nichtbeachten führt dazu, dass der Zuschuss zurückgezahlt werden muss, liegen nicht wichtige Gründe vor, die ein Veröffentlichen des Logos verhindern.

 

2. Punkt 4, Absatz 2, der Richtlinien für die Förderung der Leverkusener Kulturszene wird wie folgt geändert:

 

Anträge können zweimal pro Jahr zu folgenden Ausschlussfristen eingereicht werden:

 

·                                15. September für das 1. Halbjahr des Folgejahres

·                                15. März für das 2. Halbjahr des laufenden Jahres

 

gezeichnet:

 

Buchhorn                                Adomat

 

Begründung:

 

1. Am 4. Oktober 2010 empfahl die Jury diese Ergänzung der Richtlinien, um sicher zu stellen, dass Förderung als solche wahrgenommen werden kann und sowohl Stadt als auch KulturStadtLev mit dieser Förderung in Verbindung gebracht werden können.

 

Die Jury setzte sich zusammen aus vier Mitgliedern: Meike Utke, Koordinationsbüro Regionale Kulturpolitik Bergisches Land; Petra Clemens, gewählte Vertreterin der Freien Szene (alle Sparten); Britta Reinhardt, gewählte Vertreterin der Freien Szene (Bildende Kunst); Anke Spiegel, Leiterin des Kulturbüros der KulturStadtLev.

 

2. Damit die Entscheidungswege eingehalten werden können, wird eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt.

 

Die Änderungen treten am 1. Juni 2011 in Kraft.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1023/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:

Anke Spiegel, KSL-Kulturtbüro, 406-4170

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Änderung der Kulturförderrichtlinien

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

-

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

keine

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

keine

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)