Betreff
Änderung der Tempo 30-Zone in der Düsseldorfer Straße
Vorlage
1034/2011
Aktenzeichen
20-01-lou
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Der Beginn der Tempo 30-Zone ab Kreisverkehr Berliner Platz / Düsseldorfer Straße in Richtung Fußgängerzone wird unmittelbar vor die Fürstenbergstraße / Günther-Weisenborn-Straße verlegt.

 

2.      Das Teilstück ab Kreisverkehr Berliner Platz / Düsseldorfer Straße bis zur Fürstenbergstraße / Günther-Weisenborn-Straße wird mit einer Tempo 30 km/h Regelung (Streckengebot) ausgewiesen.

 

gezeichnet:

Stein

 

1. Begründung:

 

Die Düsseldorfer Straße ist bislang ab Kreisverkehr Berliner Platz in Richtung Fußgängerzone als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Aufgrund der derzeitigen Bauarbeiten / Fahrbahndeckensanierungsmaßnahmen in der Straße und vor der Erneuerung von Markierungen, hier speziell der Fußgängerüberwege (Zebrastreifen / FGÜ), wurden die vorhandenen Verkehrsregelungen geprüft.

 

Um ein einheitliches Erscheinungsbild in Tempo 30-Zonen zu erreichen, wurden einige Kriterien gesetzlich geregelt. Hierzu zählt neben einer fehlenden Mittellinie u.a. auch, dass in Tempo 30-Zonen keine FGÜ angelegt werden sollen. FGÜ dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h angelegt werden. Im Gegensatz zu Lichtsignalanlagen, die vor der entsprechenden Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Tempo 30-Zonen angelegt waren und dort verbleiben dürfen, genießen vorhandene FGÜ keinen Bestandsschutz. Darüber hinaus sind bestimmte Mindestquerungen für die Markierung von Zebrastreifen erforderlich.

 

Gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 26 StVO (VwV-StVO zu § 26) muss die Straßenverkehrsbehörde zudem die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von FGÜ (R-FGÜ) gewährleisten und ggf. notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen. Ein FGÜ muss den Anforderungen an die Verkehrssicherheit auch bei Dunkelheit gerecht werden.

 

Die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Zebrastreifen in dem v.g. Bereich sind aus den v.g. Gründen nicht mehr erfüllt.

 

Die weiteren FGÜ auf der Düsseldorfer Straße – auch in Höhe „Deichmann“ – sowie in den Einmündungsbereichen der Fürstenbergstraße und Günther-Weisenborn-Straße sollen aus den v.g. Gründen nicht wieder angelegt werden, da auch hier die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Hiervon ist auch der FGÜ Einmündung Gerhard-Hauptmann-Straße betroffen. Dieser FGÜ soll ebenfalls im Rahmen der Straßensanierungsmaßnahmen entfernt werden.

 

Allerdings sollte der FGÜ im Bereich zwischen „Bettenhaus Cubiculum“ und „Ring Foto Lehnert“ auch zukünftig wegen seiner Verkehrsbedeutung und den hier erfolgenden häufigen Fußgängerquerungen erhalten bleiben, obwohl er unzulässigerweise innerhalb der heutigen Tempo 30-Zonen-Regelung liegt.

 

 

2. Lösung:

 

Da der v.g. FGÜ beibehalten werden soll und um die dahingehenden gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, wird der Beginn der Tempo 30-Zone ab Kreisverkehr Berliner Platz vor die Einmündungen Fürstenbergstraße / Günter-Weisenborn-Straße verlegt. Damit besteht die Möglichkeit im Bereich zwischen „Bettenhaus Cubiculum“ und „Ring Foto Lehnert“ auch weiterhin einen FGÜ zur sicheren Querung der Düsseldorfer Straße beizubehalten.

Die Strecke zwischen Kreisverkehr Berliner Platz bis zum Beginn der „neuen“ Tempo 30-Zone wird dann in eine Tempo 30-km/h-Regelung als „Streckengebot“ (nicht „Zone“) geändert, so dass hier auch weiterhin nur mit max. 30 km/h gefahren werden darf.

 

 

3. Kosten:

 

Für die Umbeschilderung fallen voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 150 € an.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1034/2011 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Ingrid Samusch, FB 36, 406-36 40.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Arbeiten im Rahmen der Straßensanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, außer den Kosten für die neue Beschilderung.

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag: 360002300102, Sachkonto: 525530

Verkehrsangelegenheiten / Verkehrsrecht

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

s. Vorlage: ca. 150,00 €

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

keine

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Maßnahme soll Mitte Juni 2011 begonnen werden. Bis dahin muss geklärt sein, ob die Änderungen – wie vorgeschlagen – erfolgen können, um Zeitverluste und nachträgliche Änderungen zu vermeiden, die dann auch wieder mit zusätzlichen Kosten verbunden wären.

Daher muss eine Entscheidung im Mai 2011 erfolgen, da die nächste Sitzung der Bezirksvertretung II erst im Juli 2011 stattfindet.