Beschlussentwurf:
1. Abberufung
Der Rat der Stadt
Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) folgende Mitglieder bzw. stellvertretende
Mitglieder in Organen städtischer Gesellschaften sowie sonstigen Einrichtungen
ab:
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Organ |
Name |
Funktion |
a)
|
Aufsichtsrat der AVEA GmbH & Co. KG |
Herr Beigeordneter Wolfgang Mues |
Mitglied |
b)
|
Verbandsrat des Wupperverbandes |
Herr Beigeordneter Wolfgang Mues |
Mitglied |
c)
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Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) |
Herr Beigeordneter Wolfgang Mues |
Mitglied |
d)
|
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr Rheinland (NVR) |
Herr Beigeordneter Wolfgang Mues |
Mitglied |
e)
|
Aufsichtsrat der Kraftverkehr Wupper-Sieg AG (KWS) |
Herr Beigeordneter Wolfgang Mues |
Mitglied |
f)
|
Hauptversammlung der KWS |
Herr Beigeordneter Wolfgang Mues |
Mitglied |
g)
|
Hauptversammlung der KWS |
Herr Stadtkämmerer Rainer Häusler |
stellvertretendes Mitglied |
h)
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Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL) |
Herr Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn |
Mitglied |
i)
|
Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) |
Herr Beigeordneter Marc Adomat |
Mitglied |
2. Neubestellung
2.1. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW nachfolgendes Mitglied
a)
in
den Aufsichtsrat der AVEA GmbH & Co. KG:
Herrn Beigeordneten Frank Stein
b)
in
die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS):
Herrn
Christian Syring
c)
in
den Aufsichtsrat der Kraftverkehr Wupper-Sieg AG (KWS):
Herrn Stadtkämmerer Rainer Häusler
d)
in
die Hauptversammlung der Kraftverkehr Wupper-Sieg AG (KWS):
Herrn Stadtkämmerer Rainer Häusler
e)
in
den Aufsichtsrat der Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL):
Herrn Beigeordneten Marc Adomat
f) in den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co
KG (EVL):
Herrn Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn
2.2. Aufgrund des dienstlichen Ausscheidens von Herrn Mues zum 31.01.2012 schlägt der Rat der Stadt Leverkusen nachfolgendes Mitglied zur Ersatzwahl durch die Verbandsversammlung des Wupperverbandes in den Verbandsrat des Wupperverbandes vor:
Herrn Beigeordneten Frank Stein
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Zu 1.:
Herr Wolfgang Mues scheidet am 31.01.2012 als Beigeordneter aus dem aktiven Dienst der Stadt Leverkusen aus, da er zum 01.02.2012 seinen Dienst als Geschäftsführer der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH aufnimmt. In seiner Funktion als Beigeordneter wurde Herr Mues als Mitglied in den Aufsichtsrat der AVEA, der KWS, der WGL, in die Hauptversammlung der KWS, in die Verbandsversammlungen des VRS und NVR und in den Verbandsrat des Wupperverbandes entsandt.
Mit seinem Ausscheiden wird Herr Mues formell aus diesen Organen abberufen. Die Abberufung als Mitglied des Aufsichtsrates der WGL erfolgte bereits in der Sitzung des Rates vom 12.12.2011 (Vorlage Nr. 1387/2011).
zu 1. g)
Hauptversammlung KWS
Die Abberufung von Herrn Stadtkämmerer Häusler als stellvertretendes Mitglied in der Hauptversammlung der KWS ist notwendig, weil er anschließend als Mitglied in die Hauptversammlung bestellt werden soll (s. Ziffer 2.1. d) des Beschlussentwurfes).
zu 1. h) Aufsichtsrat
WGL
Gem. § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der WGL können Mitglieder des Aufsichtsrates während ihrer Amtsdauer jederzeit durch Beschluss des Rates abberufen werden.
Zu 1. i) Aufsichtsrat
EVL
Gem. § 10.4 des Gesellschaftsvertrages der EVL kann jedes Aufsichtsratsmitglied von demjenigen, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.
Zu 2.1.:
a) Aufsichtsrat AVEA
GmbH & Co. KG
Gemäß § 12.1 des
Gesellschaftsvertrags der AVEA GmbH & Co. KG besteht der Aufsichtsrat aus
24 Mitgliedern, wovon
8 Mitglieder vom Bergischen Abfallwirtschaftsverband und 8 Mitglieder vom Rat
der Stadt Leverkusen benannt werden. Die verbleibenden 8 Mitglieder sind
Arbeitnehmer der Betriebe der Gesellschaft und/oder der von der Gesellschaft
abhängigen Gesellschaften.
Als Nachfolger/-in für Herrn Mues kommt nach § 113 Abs. 2
Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete in Betracht.
b)
Verbandsversammlung Zweckverband VRS
Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes VRS besteht die
Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder
der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der
Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis ihrer
Dienstkräfte gewählt.
Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Satzung je
angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die
Stadt Leverkusen entsendet daher zwei stimmberechtigte Mitglieder. Für jedes stimmberechtigte Mitglied der
Verbandsversammlung ist durch die benennende Stelle eine/ein
Stellvertreterin/Stellvertreter zu bestellen. Herr Mues ist als
stimmberechtigtes Mitglied in die Verbandsversammlung entsandt worden.
Als Nachfolger/-in für Herrn Mues kommt nach § 113 Abs. 2
Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete in Betracht.
Hinweis zum Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR):
Gem. § 5 der Satzung des Zweckverbandes NVR werden die Mitglieder der
Verbandsversammlung durch die Verbandsversammlung des jeweiligen
Trägerzweckverbandes entsandt. Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes
ist – je angefangene 100.000 Einwohner – ein Vertreter in die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Die Mitglieder in der
Verbandsversammlung des ZV NVR müssen ordentliches Mitglied der
Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Rat bestellten Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS gleichzeitig auch Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR sind.
c) Aufsichtsrat KWS
Gemäß § 6.1 der
Satzung der KWS besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern. Je 1 Mitglied des
Aufsichtsrats wird vom Rheinisch-Bergischen Kreis und von der Stadt Leverkusen
entsandt, 4 Mitglieder werden durch die Hauptversammlung, 3 Mitglieder durch
die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt.
Bei Herrn Mues
handelt es sich um das von der Stadt Leverkusen entsandte Mitglied. Die
Amtszeit eines Mitglieds endet gemäß § 6.4 der Satzung u. a. dann, wenn das
kommunale Amt oder Mandat endet, das zur Berufung in den Aufsichtsrat führte.
Einer Abberufung bedarf es insoweit nicht, sie sollte aus Sicht der Verwaltung
aus Gründen der Klarstellung dennoch erfolgen.
Die Amtszeit des neu zu bestellenden Mitgliedes endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Als Nachfolger/-in für Herrn Mues kommt nach § 113 Abs. 2
Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete in Betracht.
d) Hauptversammlung KWS
Die Satzung der KWS trifft keine Aussage zur Anzahl der Vertreter/-innen in der Hauptversammlung. Analog der bisherigen Regelung werden daher 3 Mitglieder in die Hauptversammlung bestellt.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in der Hauptversammlung werden mit der Maßgabe entsandt, dass jeweils eines der vorgenannten Mitglieder gemeinschaftlich mit einem anderen der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt ist.
Als Nachfolger/-in für Herrn Mues kommt nach § 113 Abs. 2
Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete in Betracht.
Hinweis:
Gemäß Satzung der
KWS besteht keine Notwendigkeit, stellvertretende Mitglieder in die
Hauptversammlung zu bestellen. Daher wird auf die Bestellung eines neuen
stellvertretenden Mitgliedes verzichtet.
e) Aufsichtsrat WGL
Gemäß § 8.1 a) des Gesellschaftsvertrags der WGL Wohnungsgesellschaft
Leverkusen GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 8 vom Rat der Stadt Leverkusen zu
wählenden Bürgern der Stadt sowie gemäß § 8.1 b) dem Oberbürgermeister oder
einem von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Verwaltung. Mit dem
Ausscheiden von Herrn Oberbürgermeister Buchhorn aus dem Aufsichtsrat der WGL
ist eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des Abberufenen vorzunehmen.
Als Nachfolger/-in für Herrn Buchhorn kommt nach § 113 Abs.
2 Satz 2 GO NRW nur der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
f) Aufsichtsrat EVL
Gem. § 10.1 des Gesellschaftsvertrages der EVL besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, wovon je fünf Mitglieder von den beiden Gesellschaftern entsandt werden.
Als Nachfolger für Herrn Adomat kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
Zu 2.2.
Der Verbandsrat des Wupperverbandes wird gemäß § 16 Abs. 1 Wupperverbandsgesetz (WupperVG) von der Verbandsversammlung gewählt und besteht aus 15 Mitgliedern. Herr Mues ist seit den letzten Wahlen im Jahre 2008 Mitglied im Verbandsrat. Die Amtszeit der Verbandsratsmitglieder beträgt gemäß § 16 Abs. 6 WupperVG 5 Jahre. Eine turnusgemäße Neuwahl erfolgt daher erst im Dezember 2013.
Mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst von Herrn Mues zum 31.01.2012 findet § 16 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 6 WupperVG Anwendung. Demnach erlischt das Amt als Mitglied des Verbandsrates unter anderem bei vorzeitigem Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen. Nach diesen Voraussetzungen kann u.a. nur Mitglied des Verbandsrates sein, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist. Somit ist mit Ausscheiden von Herrn Mues aus dem aktiven Dienst bei der Stadt Leverkusen eine Ersatzwahl gemäß § 13 Abs. 6 WupperVG für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Die Ersatzwahl ist von der Verbandsversammlung vorzunehmen. Der Stadt Leverkusen wird lediglich ein Vorschlagsrecht für einen Nachfolger eingeräumt.
Gem. § 16 Abs. 3 i. V: m. § 13 Abs. 1 WupperVG kann Mitglied des Verbandsrates nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. Mitglied im Verbandsrat kann gem. § 16 Abs. 3 Wupper VG nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist.
Hinweis zum
Verwaltungsrat der Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL):
Gem. § 5.1 der Satzung der TBL besteht der Verwaltungsrat aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und 13 weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt gem. § 5.2 der Oberbürgermeister, soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt diejenige Beigeordnete/derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu deren/dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. In seiner Funktion als Beigeordneter Planen und Bauen war Herr Mues Vorsitzender des Verwaltungsrates der TBL.
Nach dem Ausscheiden von Herrn Mues als Beigeordnetem führt satzungsgemäß Herr Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn den Vorsitz im Verwaltungsrat der TBL. Einer Bestellung bedarf es insoweit nicht.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1059/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Angelika Hohn/FB 20/2042.
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.