Betreff
Satzungen der TBL zur Abänderung der Fristen bei der erstmaligen Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Vorlage
1065/2011
Aktenzeichen
TBL-664-ra
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.        Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen am 10.05.2011 mit anliegender Vorlage beschlossene Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in den Straßen „Am Weiher“, „Bielertstraße“, „Böcklerstraße“ und „Wiembachallee“ in Leverkusen zur Kenntnis.

 

2.        Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen am 10.05.2011 mit anliegender Vorlage beschlossene Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in den Straßen „Alexanderstraße“, „Düsseldorfer Straße“, „Heribertstraße“, „In den Belsen“, „Im Kalkfeld“, „Paulstraße“, „Peterstraße“ und „Reusrather Straße“ in Leverkusen zur Kenntnis.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen hat den TBL gemäß § 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe der Stadt Leverkusen“ das Recht auf Erlass von eigenen Satzungen eingeräumt.

 

Beim Erlass von Satzungen unterliegt der Verwaltungsrat der TBL jedoch gemäß § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NW dem Weisungsrecht des Rates der Stadt Leverkusen. Zur Ausübung dieses Weisungsrechtes wird dem Rat der Stadt Leverkusen die vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) am 10.05.2011 in anliegender Fassung beschlossene Satzung zur Kenntnis gegeben.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1065/2011 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Norbert Rausch / TBL 664 / 6693

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

./.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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