Betreff
Erteilung von Weisungen gemäß § 113 Abs.1 GO NRW; Abberufung sowie Neubestellung eines Geschäftsführers der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (EVL)
Vorlage
1066/2011
Aktenzeichen
201-01-02-va
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH die Weisung,

 

1. Herrn Wolfgang Sobich als Geschäftsführer der EVL mit Ablauf des 31.12.2011 abzuberufen und

 

2. Herrn Rolf Menzel mit Wirkung vom 01.01.2012 zum Geschäftsführer der EVL zu bestellen und mit ihm einen entsprechenden Dienstvertrag abzuschließen.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

Herr Wolfgang Sobich scheidet zum 31.12.2011 aus dem Unternehmen aus. Daher ist der Wechsel in der Geschäftsführung der EVL vorzunehmen.

 

Das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Nachfolge von Herrn Sobich liegt auf Seiten der Stadt Leverkusen. Dieses Recht basiert auf einer Konsortialvereinbarung zwischen der Stadt Leverkusen und RWE vom 25.10.1976, deren Wirkung im Rahmen der Anteilsübertragung auf die damalige GEW RheinEnergie AG (jetzt RheinEnergie AG) fortgeschrieben wurde. Die Vereinbarung eines Vorschlagsrechtes findet sich auch in § 10 des Gesellschaftsvertrages.

 

Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Festsetzung deren Anstellungsbedingungen obliegt gem. § 8 Buchstabe n) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschafterversammlung.

 

Die Stadt Leverkusen schlägt Herrn Rolf Menzel zur Nachfolge von Herrn Sobich vor. 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1066/2011 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Vaßen, Fachbereich Finanzen, 406-2040.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Siehe Vorlage

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

./.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

./.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

./.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

./.

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit