Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Satzung zur Festlegung des Anliegeranteils im Rahmen der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau eines kombinierten Geh- und Radweges auf der Solinger Straße von der Einmündung Löhstraße bis einschl. Solinger Straße 72 (Ortsdurchfahrtsgrenze).
gezeichnet:
Buchhorn Mues
Begründung:
Die Instandsetzung der Geh- und Radwege an der Solinger Str. zwischen Unterhaltsgrenze zu Straßen NRW und dem Kreisverkehr Wupperstr. wurde im
Zusammenhang mit dem Wirtschaftsplan 2007 mit Vorlage R 700/16. TA vom
Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, vom Bezirk, dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt Leverkusen beschlossen. Außerdem war diese Maßnahme in Vorlage Bez. I/176/16. TA enthalten, die dem Bezirk am 24.11.2008 zur Beschlussfassung vorgelegt wurde.
Die Vergabe der Maßnahme erfolgte am 02.09.2008 und der Bau wurde vom Herbst 2008 bis Frühjahr 2009 durchgeführt.
Der meiste Bereich besteht aus getrennten Rad- und Gehwegen. So sind auf der westlichen Seite 506 Meter Gehweg und 506 Meter Radweg erneuert worden.
Auf der östlichen Seite wurden 470 Meter Gehweg und 470 Meter Radweg instand gesetzt.
Auf der östlichen Seite sind außerdem etwa 78 Meter kombinierter Geh- und Radweg neu gebaut worden.
Es fand eine grundlegende Erneuerung auf ganzer Länge statt, so dass die
Maßnahme nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes, dem § 8 KAG, beitragspflichtig ist.
Die Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vom 19.12.1975 hat bei allen Straßentypen die Beitragssätze der Anlieger für Rad- und Gehwege getrennt festgelegt. Die Solinger Str. ist als Hauptverkehrsstraße eingestuft und die Beitragssatzung sieht für diesen Fall als Beitragsanteile der Anlieger für den Radweg 10 % und für den Gehweg 40 % vor. In der neuen Satzung der Stadt Leverkusen vom 20.10.2010 wurden auch Beitragssätze für kombinierte Rad- und Gehwege festgesetzt, der Anliegeranteil beträgt bei einer Hauptverkehrstraße 45 %. Da die neue Satzung zum 1.1.2011 in Kraft trat, die Baumaßnahme in der Solinger Str. aber bereits 2009 durchgeführt wurde, ist hier noch die Satzung vom 19.12.1975 Rechtsgrundlage.
Daher erfordert die Beitragsabrechnung des kombinierten gemeinsamen Geh- und Radweges die Festsetzung eines gesonderten Anteilssatzes für die Anlieger. Eine solche, gemeinsam von Fußgängern und Radfahrern zu nutzende Einrichtung stellt weder einen Geh- noch Radweg dar, so dass die Rechtsprechung für diese andersartige Teileinrichtung im Einzelfall die Festlegung des Anliegeranteils durch eine Sondersatzung vorschreibt.
Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erheben von Straßenbaubeiträgen einschließlich der Festsetzung des Anteils der Beitragpflichtigen müssen im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, also regelmäßig im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung – gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung – vorliegen. Zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung (7.4.2009) fehlte in der Beitragssatzung die Festlegung des Anliegeranteils für die Erstellung eines kombinierten Geh- und Radweges. Die Festlegung des Anliegeranteils muss daher rückwirkend erfolgen.
Da davon auszugehen ist, dass der kombinierte Rad- und Fußweg von Radfahrern und Fußgängern gleichgewichtig genutzt wird, ist der Beitragssatz auf den Durchschnitt der Anteilssätze für Rad- und Fußweg festzusetzen. Der Beitragssatz ist daher auf 25 % der beitragsfähigen Kosten festzusetzen
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1087/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Pitzer, FB 66, 6697
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Finanzstelle 66001205022001
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die eingenommenen Beiträge werden dem Anlagevermögen auf der Passivseite zugeordnet und abgeschrieben.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Die abzuschreibenden Beiträge stellen in den Folgejahren Erträge dar.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)