Betreff
Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
- Änderung von Gesellschaftsverträgen aufgrund des Artikelgesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts mit Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Vorlage
1099/2011
Aktenzeichen
201-01-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Änderung und/oder Ergänzung der Gesellschaftsverträge von Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen die Stadt Leverkusen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist und bei denen ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, zur Umsetzung des § 108 a GO NRW im Sinne der Begründung zu.

 

2. Den Vertreterinnen und Vertretern in Organen von Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen die Stadt Leverkusen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist und bei denen ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, wird Weisung gem. § 113 Abs. 1 GO NRW erteilt, der Änderung und/oder Ergänzung der Gesellschaftsverträge zur Umsetzung des § 108 a GO NRW im Sinne der Begründung zuzustimmen.

 

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die jeweiligen Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                            Häusler

 

Begründung:

 

1. Ausgangssituation

 

Die „freiwillige“ Mitbestimmung von Arbeitnehmern in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen ist rechtlich umstritten; sie wird zum Teil als mit der GO NRW nicht vereinbar und deshalb unzulässig angesehen. Gem. § 108 Abs. 1 Nr. GO NRW darf eine Kommune sich an einer Gesellschaft nur dann beteiligen, wenn ein „angemessener“ Einfluss sichergestellt ist. Nach bisheriger Auffassung des Innenministeriums NRW übt eine Kommune ihren Einfluss nicht angemessen aus, wenn sie freiwillig zugunsten der Arbeitnehmer zumindest teilweise auf die Bestimmung eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder verzichtet.

 

 

2. Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts

 

Durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts, das nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NRW. S. 688) am 29.12.2010 in Kraft getreten ist, wurden in einem neuen § 108 a GO NRW Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten getroffen. In gewissen Grenzen hat dadurch eine "freiwillige Mitbestimmung" bei kommunal beherrschten Unternehmen und Einrichtungen nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten.

 

 

3. Inhalt des § 108 a GO NRW

 

§ 108 a GO NRW eröffnet den Unternehmen (§ 107 Abs. 1, § 107a Abs. 1 GO NRW) und den Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO NRW) in Privatrechtsform, in deren Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung. Hiervon erfasst sind Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, nach deren Beschäftigtenzahl die bundesgesetzlich geregelten Anforderungen zur obligatorischen Bildung eines Aufsichtsrats insbesondere nach dem

 

-          Drittelbeteiligungsgesetz, welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 500 bis zu einschließlich 2000 Arbeitnehmer erfasst;

-          Mitbestimmungsgesetz, welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern erfasst;

 

nicht erfüllt sind.

 

Des Weiteren gilt die Regelung nur für solche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen eine Gemeinde (oder mehrere Gemeinden gemeinsam) unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. der Anteil beteiligt ist (sind). Dem Rat wird die Bestellung der Arbeitnehmer aus einer von der Betriebsversammlung aufgestellten Vorschlagsliste, die mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten muss, übertragen; dabei wird auch das Recht vorgesehen, ggf. die Wahlvorschläge vollständig zurückzuweisen und insofern eine Ergänzung der Vorschlagsliste durch die Betriebsversammlung verlangen zu können. Ergänzend zu diesem den Arbeitnehmervertretern die erforderliche personelle demokratische Legitimation vermittelnden Bestellungsverfahren wird mit der Verweisung auf § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Weisungsgebundenheit der Arbeitnehmervertreter sowie das Recht des Rates geregelt, jederzeit die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters beschließen zu können.

 

 

4. Änderung Gesellschaftsverträge

 

Soweit bei bestehenden Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen eine Gemeinde (oder mehrere Gemeinden gemeinsam) unmittelbar mit mehr als 50 v. H. der Anteile beteiligt ist (sind), und deren Beschäftigtenzahl die o. g. bundesgesetzlich geregelten Anforderungen zur obligatorischen Bildung eines Aufsichtsrats nicht erreicht, nach dem Gesellschaftsvertrag ein fakultativ gebildeter Aufsichtsrat mit Arbeitnehmermitbestimmung vorgesehen ist, ist der Gesellschaftsvertrag insoweit an die Anforderungen des § 108 a GO NRW anzupassen.

 

Hierzu schlägt die Verwaltung die Ersetzung der bisherigen Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung in den Gesellschaftsverträgen durch den Vorgaben des § 108 a GO NRW entsprechende Regelungen vor. Alternativ wäre eine ersatzlose Streichung der bisherigen Regelung zur Arbeitnehmermitbestimmung und Vorsehen der bislang für Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate für Vertreter des Gesellschafters/der Gesellschafter oder aber ein Verzicht auf den fakultativen Aufsichtsrat möglich.

 

Derzeit sind die folgenden Unternehmen von den Regelungen des § 108 a betroffen:

 

-          AVEA GmbH & Co. KG

-          Energieversorgung Leverkusen GmbH &Co. KG

-          Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH

-          Klinikum Leverkusen Service GmbH

 

Sofern die Unternehmen sich bei den Änderungen ihrer Gesellschaftsverträge an die Vorgaben der GO NRW halten, verzichtet die Verwaltung auf die Erstellung von Einzelvorlagen. Bei Unternehmen, an denen die Stadt Leverkusen gemeinsam mit anderen Kommunen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, greifen die Regelungen des § 108 a Abs. 6 GO NRW. Da bezüglich des im Anschluss an die Änderung des Gesellschaftsvertrages durchzuführenden Wahlverfahrens noch Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung und dem zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) stattfinden, wird die Verwaltung dem Rat ggfs. weitergehende Regelungen in Gesellschaftsverträgen zur Beschlussfassung vorlegen.

 

Bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt es sich um eine wesentliche Änderung i. S. d. § 108 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b) GO NRW, da es um die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bzw. ggf. um die Entscheidung über den Verzicht auf ein solches Gremium geht. Daher bedarf es vor dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Entscheidung des Rates. Außerdem handelt es sich gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GO NRW um einen anzeigepflichtigen Sachverhalt.

 

Die Änderung der Gesellschaftsverträge muss laut MIK noch in diesem Jahr erfolgen.

 

 

5. Wahlverfahren

 

Nach erfolgter gesellschaftsvertraglicher Neuregelung sind die entsprechenden Wahlverfahren durchzuführen. Hierzu werden dem Rat für alle betroffenen Gesellschaften Beschlussvorlagen vorgelegt.

 

 

 

Nähere Einzelheiten sind den Ausführungen zur Gesetzesvorlage (Landtags-Drucksache 15/867) zu entnehmen, die bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird bzw. im Internet einzusehen ist unter: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-867.pdf

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1099/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn / Finanzen / 2042

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

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A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Damit die erforderliche Änderung der Gesellschaftsverträge noch in diesem Jahr umgesetzt werden kann, ist es unbedingt erforderlich, dass eine Beschlussfassung über diese Vorlage noch in der Ratssitzung am 18.07.2011 erfolgt.