- Änderung von Gesellschaftsverträgen aufgrund des Artikelgesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts mit Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der
Stadt Leverkusen stimmt der Änderung und/oder Ergänzung der
Gesellschaftsverträge von Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an
denen die Stadt Leverkusen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H.
beteiligt ist und bei denen ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, zur
Umsetzung des § 108 a GO NRW im Sinne der Begründung zu.
2. Den
Vertreterinnen und Vertretern in Organen von Unternehmen und Einrichtungen in
Privatrechtsform, an denen die Stadt Leverkusen unmittelbar oder mittelbar mit
mehr als 50 v. H. beteiligt ist und bei denen ein fakultativer Aufsichtsrat
vorgesehen ist, wird Weisung gem. § 113 Abs. 1 GO NRW erteilt, der Änderung
und/oder Ergänzung der Gesellschaftsverträge zur Umsetzung des § 108 a GO NRW
im Sinne der Begründung zuzustimmen.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die jeweiligen Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler
Begründung:
1.
Ausgangssituation
Die „freiwillige“ Mitbestimmung von Arbeitnehmern in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen ist rechtlich umstritten; sie wird zum Teil als mit der GO NRW nicht vereinbar und deshalb unzulässig angesehen. Gem. § 108 Abs. 1 Nr. GO NRW darf eine Kommune sich an einer Gesellschaft nur dann beteiligen, wenn ein „angemessener“ Einfluss sichergestellt ist. Nach bisheriger Auffassung des Innenministeriums NRW übt eine Kommune ihren Einfluss nicht angemessen aus, wenn sie freiwillig zugunsten der Arbeitnehmer zumindest teilweise auf die Bestimmung eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder verzichtet.
2. Gesetz zur
Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts
Durch Artikel 1 Nr.
2 des Gesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts, das nach
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
(GV.NRW. S. 688) am 29.12.2010 in Kraft getreten ist, wurden in einem neuen §
108 a GO NRW Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen
Aufsichtsräten getroffen. In gewissen Grenzen hat dadurch eine
"freiwillige Mitbestimmung" bei kommunal beherrschten Unternehmen und
Einrichtungen nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten.
3. Inhalt des § 108
a GO NRW
§ 108 a GO NRW
eröffnet den Unternehmen (§ 107 Abs. 1, § 107a Abs. 1 GO NRW) und den Einrichtungen
(§ 107 Abs. 2 GO NRW) in Privatrechtsform, in deren Gesellschaftsvertrag ein
fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, die Möglichkeit einer
Arbeitnehmermitbestimmung. Hiervon erfasst sind Unternehmen und Einrichtungen
in Privatrechtsform, nach deren Beschäftigtenzahl die bundesgesetzlich
geregelten Anforderungen zur obligatorischen Bildung eines Aufsichtsrats
insbesondere nach dem
-
Drittelbeteiligungsgesetz,
welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 500 bis zu
einschließlich 2000 Arbeitnehmer erfasst;
-
Mitbestimmungsgesetz,
welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern
erfasst;
nicht erfüllt sind.
Des Weiteren gilt
die Regelung nur für solche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform,
an denen eine Gemeinde (oder mehrere Gemeinden gemeinsam) unmittelbar oder
mittelbar mit mehr als 50 v. H. der Anteil beteiligt ist (sind). Dem Rat wird
die Bestellung der Arbeitnehmer aus einer von der Betriebsversammlung
aufgestellten Vorschlagsliste, die mindestens die doppelte Zahl der zu
entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten muss, übertragen; dabei wird auch
das Recht vorgesehen, ggf. die Wahlvorschläge vollständig zurückzuweisen und
insofern eine Ergänzung der Vorschlagsliste durch die Betriebsversammlung
verlangen zu können. Ergänzend zu diesem den Arbeitnehmervertretern die
erforderliche personelle demokratische Legitimation vermittelnden
Bestellungsverfahren wird mit der Verweisung auf § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die
Weisungsgebundenheit der Arbeitnehmervertreter sowie das Recht des Rates
geregelt, jederzeit die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters beschließen zu
können.
4. Änderung
Gesellschaftsverträge
Soweit bei
bestehenden Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen eine
Gemeinde (oder mehrere Gemeinden gemeinsam) unmittelbar mit mehr als 50 v. H.
der Anteile beteiligt ist (sind), und deren Beschäftigtenzahl die o. g.
bundesgesetzlich geregelten Anforderungen zur obligatorischen Bildung eines
Aufsichtsrats nicht erreicht, nach dem Gesellschaftsvertrag ein fakultativ
gebildeter Aufsichtsrat mit Arbeitnehmermitbestimmung vorgesehen ist, ist der
Gesellschaftsvertrag insoweit an die Anforderungen des § 108 a GO NRW
anzupassen.
Hierzu schlägt die
Verwaltung die Ersetzung der bisherigen Regelungen zur
Arbeitnehmermitbestimmung in den Gesellschaftsverträgen durch den Vorgaben des
§ 108 a GO NRW entsprechende Regelungen vor. Alternativ wäre eine ersatzlose
Streichung der bisherigen Regelung zur Arbeitnehmermitbestimmung und Vorsehen
der bislang für Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate für
Vertreter des Gesellschafters/der Gesellschafter oder aber ein Verzicht auf den
fakultativen Aufsichtsrat möglich.
Derzeit sind die
folgenden Unternehmen von den Regelungen des § 108 a betroffen:
-
AVEA
GmbH & Co. KG
-
Energieversorgung
Leverkusen GmbH &Co. KG
-
Informationsverarbeitung
Leverkusen GmbH
-
Klinikum
Leverkusen Service GmbH
Sofern die
Unternehmen sich bei den Änderungen ihrer Gesellschaftsverträge an die Vorgaben
der GO NRW halten, verzichtet die Verwaltung auf die Erstellung von
Einzelvorlagen. Bei Unternehmen, an denen die Stadt Leverkusen gemeinsam mit
anderen Kommunen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt
ist, greifen die Regelungen des § 108 a Abs. 6 GO NRW. Da bezüglich des im
Anschluss an die Änderung des Gesellschaftsvertrages durchzuführenden
Wahlverfahrens noch Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung und dem
zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIK) stattfinden, wird die Verwaltung dem Rat ggfs.
weitergehende Regelungen in Gesellschaftsverträgen zur Beschlussfassung
vorlegen.
Bei der Änderung
des Gesellschaftsvertrages handelt es sich um eine wesentliche Änderung i. S.
d. § 108 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b) GO NRW, da es um die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats bzw. ggf. um die Entscheidung über den Verzicht auf ein solches
Gremium geht. Daher bedarf es vor dem Beschluss der Gesellschafterversammlung
zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Entscheidung des Rates. Außerdem
handelt es sich gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GO NRW um einen
anzeigepflichtigen Sachverhalt.
Die Änderung der
Gesellschaftsverträge muss laut MIK noch in diesem Jahr erfolgen.
5. Wahlverfahren
Nach erfolgter
gesellschaftsvertraglicher Neuregelung sind die entsprechenden Wahlverfahren
durchzuführen. Hierzu werden dem Rat für alle betroffenen Gesellschaften
Beschlussvorlagen vorgelegt.
Nähere Einzelheiten
sind den Ausführungen zur Gesetzesvorlage (Landtags-Drucksache 15/867) zu
entnehmen, die bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird bzw. im Internet
einzusehen ist unter: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-867.pdf
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1099/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn / Finanzen / 2042
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
./.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Damit die erforderliche Änderung der Gesellschaftsverträge noch in diesem Jahr umgesetzt werden kann, ist es unbedingt erforderlich, dass eine Beschlussfassung über diese Vorlage noch in der Ratssitzung am 18.07.2011 erfolgt.