- Jahresabschluss 2010 der neue bahnstadt opladen GmbH (nbso GmbH) und Entlastung
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der nbso GmbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung:
a) den
Jahresabschluss zum 31.12.2010 mit einer Bilanzsumme von 178.782,57 € und einem
Jahresfehlbetrag von 809,37 € festzustellen,
b) den
Lagebericht 2010 zu genehmigen,
c) den
Jahresfehlbetrag von 809,37 € auf neue Rechnung vorzutragen,
d) der Geschäftsführung der nbso GmbH für das
Wirtschaftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der nbso GmbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung,
den Mitgliedern des Aufsichtsrates der nbso GmbH für das Wirtschaftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler
Begründung:
Dem von der Geschäftsführung der nbso GmbH aufgestellten Jahresabschluss 2010 wurde nach auftragsgemäßer Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision GmbH, Im Teelbruch 128, 45219 Essen, der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. e) + f) i.V.m. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der nbso GmbH beschließt die Gesellschafterversammlung aufgrund einer Weisung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichtes, die Verwendung des Ergebnisses bzw. die Abdeckung eines Verlustes und die Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung.
Die Prüfung des durch die nbso GmbH treuhänderisch verwalteten Vermögens ergab keine Beanstandungen seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lagebericht sind dieser Vorlage als Anlagen 1, 2 und 4 beigefügt.
Zusätzlich hat die Verwaltung die im Beteiligungsbericht verwendeten Finanzkennzahlen als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Ratsmitglieder, die selbst dem Aufsichtsrat der nbso GmbH angehören, haben sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW kein Mitwirkungsrecht (Beschlusspunkt 2.).
Über die Beschlusspunkte 1. und 2. ist gesondert zu beraten und abzustimmen.
Eine entsprechende Protokollierung ist notwendig.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren neben dem Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn die folgenden Ratsfrauen und –herren im Aufsichtsrat der nbso GmbH tätig und unterliegen somit dem o. g. Mitwirkungsverbot:
Rf. Roswitha Arnold
Rh. Heinz-Gerd Bast
Rh. Markus Beisicht
Rh. Wolfgang Blümel
Rh. Paul Hebbel
Rh. Peter Ippolito
Rh. Martin Keil
Rh. Christopher Krahforst
Rh. Ernst Küchler
Rh. Stefan Manglitz
Rh. Wolfgang Pockrand
Rh. Markus Pott
Rh. Karl Schweiger
Rh. Martin Steinkühler
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1104/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Liebsch / Fachbereich Finanzen und Beteiligungen / -2041
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Entfällt.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Entfällt.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Entfällt.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Entfällt.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Entfällt.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Eine Weisung des Rates in seiner nächsten Sitzung ist notwendig, da die Gesellschafter und damit die städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung laut § 42a GmbH-Gesetz verpflichtet sind, spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen.