Betreff
Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen
Vorlage
2022/1975/2
Aktenzeichen
020-01-80-01-schw
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Beschlussentwurf wird wie folgt ergänzt:

 

 

5. Der Rat der Stadt Leverkusen beruft gem. § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Ratsherrn Tim Feister als Mitglied aus der Verbandsversammlung des Wupperverbandes ab.

 

6. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 5. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW als Mitglied in die Verbandsversammlung des Wupperverbandes:

 

Herrn Bezirksvertreter Georg Wollenhaupt.

 

7. Der Rat der Stadt Leverkusen schlägt der Verbandsversammlung des Wupperverbandes nach Beschlussfassung zu 6. vor, als Nachfolger für Ratsherrn Tim Feister folgendes Mitglied in den Investitions- und Bauausschuss des Wupperverbandes zu wählen:

 

Herrn Bezirksvertreter Georg Wollenhaupt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Zu Beschlusspunkten 5. und 6.

 

Gem. § 12 Abs. 2 des Wupperverbandsgesetzes (WupperVG) ist jedes Verbandsmit-glied berechtigt, so viele Delegierte mit je einer Stimme in die Verbandsversammlung zu entsenden, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Diese Beitragseinheit beträgt nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Wupperverbandes ein Hundertstel der Summe aller zu berücksichtigenden Jahresbeiträge der Mitglieder. Somit entsendet die Stadt Leverkusen 11 Vertreter in die Verbandsversammlung.

 

Delegierter darf gem. § 13 Abs. 1 WupperVG nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen eines Mitgliedes (Rat oder Bezirksvertretung) angehört. Gem. § 13 Abs. 5 WupperVG dürfen von einer Gebietskörperschaft nicht mehr Vertretende der Verwaltung als Mitglieder des Rates entsandt werden. Dies ist auch nach Abberufung von Ratsherrn Tim Feister und Neubestellung von Herrn Bezirksvertreter Georg Wollenhaupt der Fall.

 

 

Zu Beschlusspunkt 7.

 

Gem. § 9 der Satzung des Wupperverbandes kann die Verbandsversammlung des Wupperverbandes Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In den Ausschüssen soll jede Mitgliedergruppe vertreten sein. Nähere Einzelheiten zur Bildung der Ausschüsse und zum Verfahren regelt § 13 Abs. 1 der von der Verbandsversammlung beschlossenen Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und deren Ausschüsse, wonach die Verbandsversammlung einen Finanzausschuss sowie einen Investitions- und Bauausschuss bildet. Jeder Ausschuss hat 13 Mitglieder, wovon die kreisfreien Städte insgesamt 4 Mitglieder stellen. Für jedes Ausschussmitglied kann einstellvertretendes Ausschussmitglied gewählt werden, das der gleichen Mitgliedergruppe angehören muss wie das Ausschussmitglied, das es vertritt.

 

Als Ausschussmitglied und stellvertretendes Ausschussmitglied kann gewählt werden, wer Delegierter der Verbandsversammlung sein kann, d. h. wer gem. § 13 Abs. 1 des Wupperverbandsgesetzes selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes (Rat oder Bezirksvertretung) angehört.

 

Die Stadt Leverkusen besitzt für die Ausschussbesetzung im Wupperverband kein direktes Wahl- bzw. Entsenderecht, sondern lediglich ein Vorschlagsrecht; die Wahl erfolgt durch die Verbandsversammlung. Für den Investitions- und Bauausschuss des Wupperverbandes sollten Mitglieder der Verbandsversammlung zur Wahl als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit:

 

Mit Schreiben vom 09.02.2023 hat die CDU-Fraktion die erforderliche Umbesetzung in der Verbandsversammlung und im Investitions- und Bauausschuss des Wupperverbandes mitgeteilt, so dass diese Vorlage seitens der Verwaltung nicht früher erstellt werden konnte.