Betreff
Stärkungspakt NRW – Umsetzung in Leverkusen
Vorlage
2023/2143
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt die Verwaltung, die „Unterstützungsleistungen für Kommunen in Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell hohen Inflation“ („Stärkungspakt NRW“) nach den aktuellen Richtlinien des Landes NRW umzusetzen.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung                                    In Vertretung

Richrath                                            Molitor                                               Lünenbach

Begründung:

 

Mit der Billigkeitsleistung „Stärkungspakt NRW - gemeinsam gegen Armut“ bietet das Land NRW einmalige Unterstützungsleistungen für in 2023 krisenbedingt anfallende Mehrausgaben in Folge der steigenden Energiepreise, der hohen Inflation und einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer Infrastrukturen an. Der Stadt Leverkusen stehen insgesamt Ausgabemittel in Höhe von ca. 1,56 Millionen Euro zur Verfügung.

 

Diese Unterstützungsleistung kann:

-       für Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebes von sozialen Einrichtungen, der Anpassung an den erhöhten Bedarf und einer zunehmenden Inanspruchnahme von Beratungs- und Hilfsangeboten sowie

-       zur Finanzierung von kommunalen Programmen und Maßnahmen für Einzelfallhilfen

verwendet werden.

 

Die Kommunen können die Finanzmittel entweder selbst verwenden und ganz oder teilweise an Dritte (z. B. Träger, Einrichtungen, Verbände sowie Bürgerinnen und Bürger) weitergeben.

 

Von der Billigkeitsleistung sind Personalausgaben für administrative Zwecke und investive Ausgaben ausgeschlossen. Personal(mehr)kosten bei den Kommunen oder Dritten, die für die Umsetzung inhaltlicher Ziele des Förderprogramms eingestellt wurden, sind förderfähig. Da die Förderkulisse derzeit einige Fragen offenlässt und sich dynamisch entwickelt, befindet sich die Stadt Leverkusen im fortlaufenden Austausch mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) sowie dem Städtetag.

 

Vorschlag für die Umsetzung in Leverkusen:

 

1.    Sozialstrukturfonds

Mit dem Sozialstrukturfond können Dritte (Träger, Vereine, Einrichtungen) aus dem Bereich der sozialen Infrastruktur Unterstützungsleistungen für krisenbedingt steigende Kosten zur Aufrechterhaltung des Betriebes und für die verstärkte Inanspruchnahme durch zusätzliche Angebote erhalten.

Das Verfahren zur Beantragung der Unterstützungsleistungen wird durch das MAGS NRW vorgeschrieben. So muss die bzw. der Antragsstellende zunächst die Bedarfe in Form einer Bedarfsmitteilung an die Kommune melden (siehe Anlage 1). Diese Bedarfsmitteilung muss von der Kommune geprüft werden. Die Beratung und Begleitung der Antragstellenden sowie die Prüfung der Anträge erfolgt durch eine noch durch die Stadt Leverkusen einzurichtende Prüf- und Beratungsstelle. Eine Weiterleitung von Pauschalwerten ist nicht möglich.

2.    Härtefallfonds
Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen, die die Voraussetzungen der Richtlinien erfüllen, können einmalig einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen, um u. a. Überschuldung, Energiesperren oder Wohnungsverlust zu vermeiden. Die Antragsstellung erfolgt über das städtische Lotsenteam und/oder einen sozialen Träger.

Der Fonds soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ggf. weitere, im Haushalt lebende Personen unterstützen, wenn das Nettoeinkommen knapp über der monatlichen Einkommensgrenze für Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII liegt und die Personen durch die gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten stark belastet werden. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder von Wohngeld sind in der Regel nicht antragsberechtigt.

Ein Einpersonenhaushalt erhält bei einem Nettoeinkommen unter 1.600 Euro Unterstützung, die Einkommensgrenze steigt je weitere Person im Haushalt um je 500 Euro. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt. Ein Einpersonenhaushalt erhält nach Prüfung und Bewilligung einen einmaligen Energiezuschuss in Höhe von 150 Euro. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um weitere 50 Euro.

Die individuellen Einkommensverhältnisse der Antragsstellenden müssen belegt werden. Das liquide Vermögen (Girokonten, Sparbücher, u. ä.) darf nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Zur Antragsstellung sind die Einreichung des letzten Gehaltsnachweises und eines ausgefüllten Antrags (siehe Anlage 2) notwendig. Jeder Antrag wird einzelfallbezogen geprüft. Dauerhafte Bedarfe können über den Härtefallfonds nicht abgedeckt werden.

 

Der Runde Tisch „Energiemangellage“ wurde am 14.03.2023 und am 22.03.2023 in die konzeptionelle Umsetzung für Leverkusen eingebunden. Außerdem wurde der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren (SG) in seiner Sitzung am 06.03.2023 über den aktuellen Planungsstand informiert.

 

Im direkten Anschluss an die Beschlussfassung werden die Träger kontaktiert und die Öffentlichkeit zum weiteren Verfahren informiert. Die Verwaltung wird in den politischen Gremien über den Mittelabfluss der Billigkeitsleistungen berichten.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da es bis zuletzt noch offenen Klärungsbedarf zur Mittelverwendung mit dem MAGS NRW gab, konnte die Vorlage nicht frühzeitiger erstellt werden. Bereits am 30.06.2023 muss erstmalig über den Mitteleinsatz berichtet werden. Um zeitnah alle wichtigen Bearbeitungsschritte bis zu diesem Stichtag vorbereiten zu können, ist eine Beschlussfassung noch im laufenden Turnus angeraten.