Betreff
Fuß- und Radweg an der Dhünn unter der Bahnlinie Köln-Wuppertal
- Aufhebungsbeschluss
Vorlage
2023/2157
Aktenzeichen
TBL-693-Ti
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 29.09.2011 zur Vorlage Nr. 1206/2011 „Fuß- und Radweg an der Dhünn unter der Bahnlinie Köln-Wuppertal - Nutzung der Wegeverbindung bei Hochwasser“, Beschlusspunkt 2:

 

„Aufgrund der momentanen Finanzlage ist das Projekt zurzeit nicht weiterzuverfolgen. Eine Fortführung der Planungen ist ab dem Jahr 2016 vorzusehen.“

 

wird aufgehoben.

 

Auf die Realisierung einer hochwassersicheren Stahlkonstruktion soll aus den in der Begründung der Vorlage dargelegten Gründen verzichtet werden.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Deppe

Begründung:

 

Mit dem Beschluss zur Vorlage Nr. 1206/2011 wurden dem damaligen Bau- und Planungsausschuss und der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III die Planungen für eine hochwassersicheren Fuß- und Radwegeführung unter der Bahnlinie Köln-Wuppertal vorgestellt. Aufgrund der damals angespannten Finanzlage wurde die Verwaltung mit dem Beschluss zu dieser Vorlage vom 29.09.2011 beauftragt, die Planungen erst ab dem Jahre 2016 fortzuführen. Die seinerzeit geschätzten Baukosten für die beschlossene Variante 1.1 beliefen sich auf ca. 245.000 €. Diese müssen aufgrund der momentanen Konjunkturlage entsprechend angepasst und im investiven Haushalt der Stadt Leverkusen bereitgestellt werden.

 

Aktueller Sachstand:

Abgesehen von dem Hochwasserereignis in 2021, das zu einer zeitweisen Sperrung des Fuß- und Radweges führte, gab es in den Jahren 2012 bis 2016 maximal drei Sperrtage und in den Jahren 2017 bis 2020 sowie im Jahr 2022 keine Sperrtage, die auf ein Hochwasserereignis zurückgeführt werden konnten.

 

Die in den letzten Jahren bestehende finanzielle Situation der Stadt Leverkusen führte dazu, dass die Planungen für das Projekt nicht prioritär fortgeführt worden sind. Nunmehr wurden die bisherigen Planungen den zuständigen Behörden - Untere Wasserbehörde (UWB), Wupperverband und Untere Naturschutzbehörde (UNB) - erneut vorgestellt, mit der Bitte, die Maßnahmen aktuell einzuschätzen.

 

Folgende Stellungnahme wurde seitens der UNB abgegeben:

 

Der Neubau einer hochwassersicheren Stahlkonstruktion und alle damit einhergehenden Eingriffe in den angrenzenden Uferbereich sind nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen nicht zulässig. Der Flusslauf und die Uferbereiche der Dhünn sind in diesem Bereich als Flora-Fauna-Habitat (FFH) und Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Der Schutz in FFH und NSG erfordert ein repressives Verbot aller Veränderungen oder Störungen. Der Neubau eines Fuß- und Radweges würde zu einer teilweisen oder sogar vollständigen Vernichtung der Gebietssubstanz oder einzelner Bestandteile führen. Die Beschädigung des NSG führt zu einer Verminderung des Wertes und der Eignung als Lebensraum für die dort zu findende Lebensgemeinschaft. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich die beschädigten Teile wieder erholen. Ausreichend ist die Möglichkeit der Beeinträchtigung, es ist nicht erforderlich, dass diese tatsächlich eintritt.

 

Eine Sanierung des bestehenden Radweges ist nach Maßgabe näherer Bestimmungen zulässig. Hierfür sind der UNB im Vorfeld weitere Gutachten vorzulegen (Artenschutzprüfung, FFH-Vorprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan).

 

Folgende Stellungnahme wurde seitens der UWB bzw. des Wupperverbandes abgegeben:

 

Die Erhöhung des bestehenden Fuß- und Radweges mittels einer hochwassersicheren Stahlkonstruktion stellt Eingriffe im Bereich der Dhünn und des dazugehörigen Überschwemmungsgebietes dar. Vermutlich wird grundsätzlich eine Verbesserung der Hochwassersituation hinsichtlich des Abflusses erreicht. Hierfür sind im weiteren Verfahrensablauf entsprechende Nachweise und Gutachten zu erstellen, welche die Verbesserung des Hochwasserabflusses belegen und nachweisen, insbesondere unter dem Aspekt der Notwendigkeit der Umsetzung der Maßnahme (Anzahl der Überflutungen bzw. Anzahl der Sperrtage), der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse.

 

Die Aussicht auf eine Genehmigung des Projekts ist aufgrund der vorherigen Stellungnahmen zum jetzigen Zeitpunkt als eher gering einzustufen. Die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) schlagen daher vor, die Planungen nicht weiterzuverfolgen.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein