- Aufhebungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Beschluss der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 29.09.2011 zur Vorlage Nr.
1206/2011 „Fuß- und Radweg an der Dhünn unter der Bahnlinie Köln-Wuppertal -
Nutzung der Wegeverbindung bei Hochwasser“, Beschlusspunkt 2:
„Aufgrund der
momentanen Finanzlage ist das Projekt zurzeit nicht weiterzuverfolgen. Eine
Fortführung der Planungen ist ab dem Jahr 2016 vorzusehen.“
wird aufgehoben.
Auf die
Realisierung einer hochwassersicheren Stahlkonstruktion soll aus den in der Begründung
der Vorlage dargelegten Gründen verzichtet werden.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Mit dem Beschluss
zur Vorlage Nr. 1206/2011 wurden dem damaligen Bau- und Planungsausschuss und
der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III die Planungen für eine hochwassersicheren
Fuß- und Radwegeführung unter der Bahnlinie Köln-Wuppertal vorgestellt.
Aufgrund der damals angespannten Finanzlage wurde die Verwaltung mit dem Beschluss
zu dieser Vorlage vom 29.09.2011 beauftragt, die Planungen erst ab dem Jahre
2016 fortzuführen. Die seinerzeit geschätzten Baukosten für die beschlossene
Variante 1.1 beliefen sich auf ca. 245.000 €. Diese müssen aufgrund der
momentanen Konjunkturlage entsprechend angepasst und im investiven Haushalt der
Stadt Leverkusen bereitgestellt werden.
Aktueller Sachstand:
Abgesehen von dem
Hochwasserereignis in 2021, das zu einer zeitweisen Sperrung des Fuß- und
Radweges führte, gab es in den Jahren 2012 bis 2016 maximal drei Sperrtage und
in den Jahren 2017 bis 2020 sowie im Jahr 2022 keine Sperrtage, die auf ein
Hochwasserereignis zurückgeführt werden konnten.
Die in den letzten
Jahren bestehende finanzielle Situation der Stadt Leverkusen führte dazu, dass
die Planungen für das Projekt nicht prioritär fortgeführt worden sind. Nunmehr
wurden die bisherigen Planungen den zuständigen Behörden - Untere Wasserbehörde
(UWB), Wupperverband und Untere Naturschutzbehörde (UNB) - erneut vorgestellt,
mit der Bitte, die Maßnahmen aktuell einzuschätzen.
Folgende Stellungnahme
wurde seitens der UNB abgegeben:
Der Neubau einer
hochwassersicheren Stahlkonstruktion und alle damit einhergehenden
Eingriffe in den angrenzenden Uferbereich sind nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen nicht
zulässig. Der Flusslauf und die Uferbereiche der Dhünn sind in diesem Bereich
als Flora-Fauna-Habitat (FFH) und Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Der
Schutz in FFH und NSG erfordert ein repressives Verbot aller Veränderungen oder
Störungen. Der Neubau eines Fuß- und Radweges würde zu einer teilweisen oder
sogar vollständigen Vernichtung der Gebietssubstanz oder einzelner Bestandteile
führen. Die Beschädigung des NSG führt zu einer Verminderung des Wertes und der
Eignung als Lebensraum für die dort zu findende Lebensgemeinschaft. Dabei ist
es ohne Bedeutung, ob sich die beschädigten Teile wieder erholen. Ausreichend
ist die Möglichkeit der Beeinträchtigung, es ist nicht erforderlich, dass diese
tatsächlich eintritt.
Eine Sanierung des
bestehenden Radweges ist nach Maßgabe näherer Bestimmungen zulässig. Hierfür
sind der UNB im Vorfeld weitere Gutachten vorzulegen (Artenschutzprüfung,
FFH-Vorprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan).
Folgende Stellungnahme
wurde seitens der UWB bzw. des Wupperverbandes abgegeben:
Die Erhöhung des
bestehenden Fuß- und Radweges mittels einer hochwassersicheren Stahlkonstruktion
stellt Eingriffe im Bereich der Dhünn und des dazugehörigen
Überschwemmungsgebietes dar. Vermutlich wird grundsätzlich eine Verbesserung
der Hochwassersituation hinsichtlich des Abflusses erreicht. Hierfür sind im
weiteren Verfahrensablauf entsprechende Nachweise und Gutachten zu erstellen,
welche die Verbesserung des Hochwasserabflusses belegen und nachweisen,
insbesondere unter dem Aspekt der Notwendigkeit der Umsetzung der Maßnahme
(Anzahl der Überflutungen bzw. Anzahl der Sperrtage), der Verhältnismäßigkeit
des Eingriffs sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse.
Die Aussicht auf
eine Genehmigung des Projekts ist aufgrund der vorherigen Stellungnahmen zum
jetzigen Zeitpunkt als eher gering einzustufen. Die Technischen Betriebe der
Stadt Leverkusen AöR (TBL) schlagen daher vor, die Planungen nicht weiterzuverfolgen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |