Betreff
Preisermäßigungen für Schwerbehinderte im Kulturbereich
- Bürgerantrag vom 27.05.11
Vorlage
1141/2011
Aktenzeichen
011-12-11-ca
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf Rücknahme der vom Rat mit der Vorlage Nr. 0845/2010 am 21.02.11 beschlossenen Änderung der Preisermäßigungen für Schwerbehinderte für kulturelle Veranstaltungen des Teilbetriebes Forum ab der Spielzeit 2011/2012 ab.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

Mit e-Mail vom 27.05.11 (s. Anlage 1) beantragte der Petent, die vom Rat der Stadt Leverkusen für die Spielzeit 2011/2012 getroffene Regelung zu den Eintrittspreisen für Schwerbehinderte für kulturelle Veranstaltungen des Teilbetriebes Forum zurückzunehmen.

 

Des Weiteren bat der Petent darum, seinen Antragstext in der Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen am 30.05.11 öffentlich zu verlesen, sofern über seinen Antrag in dieser Sitzung nicht abgestimmt werden könne. Der Petent wurde mit e-Mail vom 30.05.11 darüber informiert, dass der Rat die Erledigung der an ihn gerichteten Anregungen und Beschwerden dem Ausschuss für Anregungen und Beschwerden übertragen hat und sein Anliegen insofern in der Sitzung dieses Ausschusses am 14.07.11 behandelt werde.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Ausschussmitglieder den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.

 

Mit der vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 21.02.11 beschlossenen Vorlage Nr. 0845/2010 wurden die zu erhebenden Eintrittspreise für kulturelle Veranstaltungen der KulturStadtLev (KSL), Teilbetrieb Forum, ab der Spielzeit 2011/2012 neu festgesetzt. Mit dieser Vorlage wurden auch die neuen Preisermäßigungen genehmigt.

 

Mit Beginn der Spielzeit 2011/2012 zahlen Begleitpersonen von Schwerbehinderten (soweit im Ausweis als notwendig vermerkt) künftig keinen Eintritt (bisher bei 100% Schwerbehinderung 50% Ermäßigung); eine Preisermäßigung für die schwerbehinderte Person ist nicht mehr vorgesehen (bisher bei 100% Schwerbehinderung 50% Ermäßigung).

 

Hierzu ist Folgendes zu erläutern: Zweck der Preisermäßigungen ist der Ausgleich finanzieller Nachteile, die die Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen verhindern oder erheblich erschweren. Anhand der Preisermäßigungen wird auch jenen Bürgerinnen und Bürgern der Besuch ermöglicht, die ihn ohne Nachlass auf den Eintrittspreis aufgrund knapper finanzieller Mittel bzw. aufgrund von Ausbildung oder Studium nicht finanzieren können.

 

Die Schwerbehinderung ist per se keine finanzielle, sondern eine medizinische Indikation. Schwerbehinderte Personen sind körperlich beeinträchtigt, aber deswegen nicht notwendigerweise finanziell schlecht gestellt; ist eine schwerbehinderte Person gleichsam finanziell schlecht gestellt, greift die Ermäßigungsregelung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB).

 

Zur Kompensation der Beeinträchtigungen durch Schwerbehinderung sind durch

den Gesetzgeber zahlreiche, unter anderem steuerliche Ermäßigungen dort vorgesehen, wo die Beeinträchtigung erhebliche Nachteile bewirkt – im Falle eingeschränkter Mobilität zum Beispiel durch Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer. Ob auch das Produkt „Veranstaltung“ solche Benachteiligungen für Schwerbehinderte beinhaltet, ist jedoch fraglich. Vielmehr sind die eventuell damit verbundenen Nachteile vor allem im Umfeld der Veranstaltung angesiedelt – insbesondere bei der An- und Abfahrt – und werden dort durch einschlägige Ermäßigungen bereits kompensiert.

 

Für eine weitreichende Schwerbehindertenermäßigung ist unter den Vorgaben der Haushaltskonsolidierung kein Spielraum vorhanden.

Zudem war auch ein gewichtiger Grund für die Einführung der neuen Regelung der Umstand, dass es von Schwerbehinderten als diskriminierend empfunden wurde, an der Kasse den Grad ihrer Behinderung angeben und nachweisen zu müssen.

 

Bis Mitte 2011 galt die Regelung, dass ein zu 100% Behinderter 50% Ermäßigung auf den Eintrittspreis, die im Ausweis als notwendig vermerkte Begleitung ebenfalls 50% Ermäßigung erhielt.

 

Nach der neuen Regelung zahlt der Schwerbehinderte den vollen Eintrittspreis, während die im Ausweis als notwendig vermerkte Begleitung freien Eintritt erhält. Gegenüber der bisherigen Regelung stellt die neue Regelung insgesamt keine Verschlechterung dar, weil sie nun auch Ermäßigungen unterhalb eines Behinderungsgrades von 100% gewährt:

 

● Beträgt der Behinderungsgrad 100% und ist eine Begleitung erforderlich, so ist nur ein kompletter Eintrittspreis (der für die schwerbehinderte Person) zu zahlen. Bisher zahlten beide je 50% ihres Eintrittspreises, mithin gemeinsam auch einen vollen Eintrittspreis.

 

● Beträgt der Behinderungsgrad unter 100% und ist eine Begleitung erforderlich, so stellt die neue Regelung eine Verbesserung dar, denn sie ermöglicht der Begleitperson freien Eintritt; diese Ermäßigung bestand bei der bisherigen Regelung nicht.

 

● Nur in den Fällen, in denen der Behinderungsgrad 100% beträgt und keine Begleitung als notwendig vermerkt ist, bedeutet die neue Regelung eine echte Verschlechterung.

 

Für den Petenten, dessen Schwerbehindertenausweis eine Begleitung als notwendig vermerkt, ergibt sich je nach Grad der Behinderung entweder keine finanzielle Änderung oder sogar eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung, sofern die Kosten des Eintritts gemeinschaftlich von der schwerbehinderten Person und ihrem Begleiter getragen werden.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1141/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Capitain, Daniel; FB 01; 8889

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)