Betreff
Einsatz von Veräußerungserlösen in der Investitionsplanung 2011
Vorlage
1150/2011
Aktenzeichen
ge
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt bestätigt, dass

 

a)     die in der Investitionsplanung 2011 enthaltenen Veräußerungserlöse nicht für die Rückführung von Verbindlichkeiten, sondern als Deckungsmittel für die Finanzierung investiver Maßnahmen 2011 eingesetzt werden sollen und

 

b)     eine derartige Vorgehensweise wirtschaftlich und notwendig ist.

 

Der Rat beauftragt die Verwaltung, der Bezirksregierung nach Maßgabe der in der Begründung genannten Argumentation zu antworten.

 

gezeichnet:

Buchhorn

(gleichzeitig i. V. des Stadtkämmerers)

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt hat mit Beschlussfassung über die Haushaltssatzung  am 21.02.2011 u. a. die Investitionsplanung 2011 beschlossen. In dieser Planung sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken in Höhe von rd. 3,48 Mio. € enthalten, die insoweit der Finanzierung von Ausgaben des Investitionsplanes dienen.

 

Im Rahmen der Prüfung des Haushaltes 2011 teilte die Bezirksregierung mit E-Mail vom 29.06.2011 mit, dass

 

  • gemäß dem aktuellen Leitfaden des Innenministeriums (Punkt 4.5.4) Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen grds. nicht als Deckungsmittel zur Finanzierung neuer Investitionen, sondern zur Rückführung vorhandener Verbindlichkeiten zu verwenden sind,

 

  • ein Einsatz von Einnahmen aus Grundstücksverkäufen als Deckungsmittel im Einzelfall nur dann akzeptiert werden kann, sofern Erwägungen der Wirtschaftlichkeit und der Aufgabenerfüllung es gebieten,

 

  • sie sich im Zusammenhang mit der Haushaltsverfügung 2010 ausnahmsweise damit einverstanden erklärt hatte, dass die Stadt Leverkusen in 2010 die Gesamtsumme der erzielten Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken zur Finanzierung von fälligen investiven Zahlungen einsetzt,

 

  • der investive Haushalt 2011 durch einen nicht abgedeckten Vortrag aus dem Haushaltsjahr 2010 i.H.v. rd. 1,54 Mio. € vorbelastet wird (Hinweis: Die Aufsicht beabsichtigt, in der noch zu erlassenen Haushaltsverfügung 2011 die Einahmen aus der Veräußerung des Hochwasserschutzes Hitdorf nicht als Refinanzierungsmöglichkeit der Investitionsausgaben 2010 anzuerkennen.) und

 

  • nach Abzug eines Teilbetrages von 2 Mio. € (Veräußerungserlöse nbso, die anerkannt werden) rd. 3,48 Mio. € verbleiben.

 

Für diese Summe hält die Aufsicht den Beschluss über die Haushaltssatzung bzw. die Prioritätenliste 2011 für unzureichend und bittet einen Beschluss des Rates herbeizuführen, der in einem ersten Schritt klarstellt, ob die in der Investitionsplanung enthaltenen Einzahlungen für die Rückführung von Verbindlichkeiten oder als Deckungsmittel zur Finanzierung neuer Investitionen eingesetzt werden sollen.

 

Sofern der Einsatz als Deckungsmittel geplant ist, soll in einem zweiten Schritt die  zu finanzierende Maßnahme benannt und in jedem Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit begründet werden.

 

Zum Stichtag 30.06.2011 ergibt sich im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Veräußerung von Grundstücken folgende Prognose:

 

  • Investitionsplanung lt. Beschlussfassung Haushaltsplan  3.480.800 €
  • Einahmen bis 30.06.2011 (24 Grundstücksgeschäfte)    1.479.794 €
  • Prognose (Stand 30.06.11) bis zum 31.12.2011              3.380.800 €

 

Für den konsumtiven Haushalt 2011 ist bis zum 30.06.2011 ein Ertrag (Unterschied zwischen Buchwert und Veräußerungspreis) von 413.206 € entstanden. Dieser Ertrag verbessert die Eigenkapitalentwicklung 2011. Hochgerechnet für das gesamte Jahr könnte sich ein rechnerischer Ertrag von rd. 1 Mio. € ergeben.

 

Die Einnahmen aus Grundstückgeschäften fließen im Zeitpunkt der Fälligkeit dem städtischen Girokonto zu, unabhängig davon, dass sie im investiven Haushalt etatisiert sind. Buchhalterisch dienen sie zur Finanzierung der veranschlagten Ausgaben des investiven Haushaltes. Dies bedeutet, dass sie in der IST- Abrechnung nur insoweit zur Finanzierung von Investitionen zugeordnet werden, wie etatisierte Ausgaben abfließen bzw. als Ermächtigungsübertragungen ins nächste Jahr übertragen werden.

 

§ 20 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gibt auch im investiven Bereich ausdrücklich den Grundsatz der Gesamtdeckung vor. Dieses Prinzip bedeutet, dass alle Einnahmen des Investitionshaushalts insgesamt – also ohne konkrete Zuordnung - der Deckung aller Auszahlungen für die Investitionstätigkeit dienen sollen.

 

Aus Sicht der Verwaltung macht diese Vorschrift auch Sinn, denn es ist z. B. nicht möglich, einen kausalen Gesamtzusammenhang bzw. eine Abhängigkeit zwischen der Veräußerung von Grundbesitz (z. B. Grundstücke 1 bis 5 in der Hans-Arp-Straße) und der Finanzierung eines Feuerwehrfahrzeuges herzustellen. Dies würde bedeuten, dass das Fahrzeug nur dann gekauft werden kann, wenn am Grundstücksmarkt die veranschlagten Kaufpreise exakt dieser 5 Grundstücke realisiert werden.

 

Nach Auffassung der Verwaltung widerspricht daher die Forderung der Bezirksregierung, jedem Grundstücksvorgang (bis zu 50 Fälle im Jahr) eine bestimmte Maßnahme des investiven Haushaltes zuzuordnen, dem Grundsatz der Gesamtdeckung.

 

Um dennoch auf die Intention der Bezirksregierung einzugehen, kann Folgendes festgehalten werden:

 

Die Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit des Einsatzes von Veräußerungserlösen ergibt sich daraus, dass hiermit ausschließlich Maßnahmen finanziert werden, die  zwingend zur (Mindest-)Aufrechterhaltung der städtischen Infrastruktur notwendig sind.

 

Der Stadt Leverkusen ist es gelungen, die Einwohnerzahl von Leverkusen in den letzten Jahren konstant zu halten. Gelingt dies nicht, werden zum Beispiel

 

  • Schlüsselzuweisungen
  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer und
  • Einkommensteueranteile

 

sinken und Arbeitsplätze verloren gehen.

 

Insofern ist der gezielte Einsatz von Grundstückserlösen aus Sicht der Verwaltung wirtschaftlich und zum Erhalt einer Infrastruktur zwingend erforderlich.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass exakt dies auch die Interessen des Landes widerspiegelt, denn schleichend wegbrechende städtische Infrastrukturen können kein Weg sein, das Land zukunftsfähig zu erhalten bzw. aufzustellen.

 

So sind z. B. für den Bereich nbso im Haushalt 2011 allgemeine investive Deckungsmittel in Höhe von 2,36 Mio. € etatisiert.

 

Weiterhin ist auch die Umsetzung von investiven Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer zeitgemäßen Infrastruktur im Schul- und Kindergartenbereich nur unter der Einbeziehung von Veräußerungserlösen sichergestellt.

 

Abschließend wird die Kommunalaufsicht im Rahmen der Beurteilung der Haushaltsunterlagen und in Bezug auf den anzulegenden Maßstab gebeten, die Konsolidierungsergebnisse des städtischen Haushaltes einfließen zu lassen. Einzelheiten ergeben sich aus der Vorlage 1100 / 2011

 

Bericht zum Umsetzungsstatus zum fortgeschriebenen Haushaltssicherungskonzept 2011 bis 2015 (0600/2010)“,

 

wobei an dieser Stelle nur auf die Verbesserung des Jahresergebnisses 2010 um rd. 69,1 Mio. € hingewiesen wird. 

 

Hier wird eindrucksvoll dokumentiert, dass die Stadt Leverkusen die Haushaltskonsolidierung mit höchster Priorität verfolgt, gleichzeitig aber den Erhalt einer stadtentwicklungspolitisch notwendigen Infrastruktur als unabdingbar ansieht. 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1150/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner Herr Geiser/ Fachbereich 20 / Telefon: 406-2000

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Beschlussfassung des Rates über den Einsatz von Veräußerungserlösen in der Investitionsplanung 2011

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Betroffen ist die Umsetzung der gesamten Investitionsplanung 2011

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Siehe Begründung

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Zurzeit nicht einzuschätzen

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der Verwaltung ist der Vorgang seit dem 29.06.2011 bekannt. Damit es in Bezug auf die noch ausstehende Haushaltsverfügung 2011 nicht zu weiteren Verzögerungen kommt, hält die Verwaltung die umgehende Einbindung des Rates in der Sitzung am 18.07.2011 für zwingend erforderlich.