- Neufassung
Beschlussentwurf:
1.
Die Neufassung der Richtlinie zum Anbringen von
Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern wird mit den Ergänzungen /
Änderungen, die sich aus den Beschlüssen der Vorberatungen ergeben haben, in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung
beschlossen.
2.
Der Fachbereich Straßenverkehr wird beauftragt,
weiterhin die Kontrollen der im Stadtgebiet angebrachten Werbeplakate zu
übernehmen.
3.
Der Fachbereich Straßenverkehr wird beauftragt,
innerhalb eines Jahres zu sondieren, in wie weit das Genehmigungsverfahren
inklusive der Kontrolle in anderer Form effizienter gestaltet werden kann.
Hierzu gehört auch die Prüfung einer
Übertragung an Dritte, ggf. auch von Teilaufgaben. Nach Abschluss der
Überprüfung wird der Fachbereich Straßenverkehr den Rat über das Ergebnis
informieren, bzw. eine Vorlage über eine wirtschaftlichere Aufgabenerledigung
zum Beschluss vorlegen.
gezeichnet:
Buchhorn Mues
(i. V. von Herrn Beig. Stein)
Begründung:
Aufgrund der Beschlüsse im Bürger- und Umweltausschuss und in den Bezirken
I – III sowie unter Berücksichtigung der Anträge der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, FDP und Freie Wähler vom 01.07.2011 sowie der
(Zur besseren Lesbarkeit wurden alle nachfolgend
aufgeführten Änderungen etc. in der Ergänzung der Neufassung „grau hinterlegt“,
s. hierzu Anlage 1)
1. In Ziffer 6.3 der Richtlinie ist die Bezeichnung „Innenministerium“ durch die Bezeichnung „Ministerium für Inneres und Kommunales NRW“ zu ersetzen.
à Diese Änderung wurde von allen drei Bezirken beschlossen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Änderung wird in die Richtlinie übernommen.
2. Die Ausführungen unter Ziffer 7 werden aus der Richtlinie entfernt. Eine Kennzeichnung genehmigter Plakate mit einem mit Gültigkeitsdatum versehenen Aufkleber entfällt.
à Die
Änderung wurde im Bezirk I beschlossen. In den
Bezirken II und III wurde folgender modifizierter Text beschlossen:
Eine Kennzeichnung genehmigter Plakate mit einem Gültigkeitsdatum versehenen Aufkleber entfällt nur bei Wahlwerbung.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Richtlinie erhält unter Punkt 7 einen Zusatz, s. Ziffer 7.2. In Ziffer 12, in der die Wahlwerbung geregelt ist, wird folgender Zusatz aufgenommen:
Die Regelung bezüglich der Kennzeichnung der Plakate (s. Ziffer 7) entfällt.
3. Die Richtlinie soll bezüglich Ziffer 12 folgende Änderungen erfahren:
Die Anzahl der zu vergebenden Standorte werden auf 400 (2. Zeitraum) bzw. 900
(1. Zeitraum) erhöht.
Zum Zwecke politischer Werbung werden die 400 bzw. 900 Standorte den Parteien in Form von Listen zugeteilt. Die Standorte sollen sowohl im 1. wie auch im 2. Zeitraum anhand des bislang angewendeten Schlüssels fest vergeben werden.
An den ihnen zugewiesenen Standorten kann dieselbe Partei bei Einhaltung der Lichtraumprofile gem. II Nr. 13 der allg. VV zu § 39 Nr. 13 StVO auch mehrere Plakate anbringen.
à Diese Änderung wurde von allen drei Bezirken beschlossen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ziffer 12 der Richtlinie
wurde komplett überarbeitet.
Die Erhöhung der Anzahl der Standorte wird vorgenommen, ebenso wird der Wunsch
nach der – bisherigen – Listenverteilung nach dem d´Hondtschen-Verfahren
aufgenommen.
Für den 2. Zeitraum werden von den insgesamt 400 Standorten zunächst höchstens 30 Standorte pro Partei genehmigt.
Hiermit soll zunächst erreicht werden, dass alle Parteien, Gruppierungen etc.
die zusätzliche Werbemöglichkeit nutzen können. Sollte eine höhere Anzahl
beantragt werden, kann hierüber erst entschieden werden, wenn das
Gesamtkontingent nicht ausgeschöpft wird. In den letzten Jahren wurde von der
zusätzlichen kostenpflichtigen Werbemöglichkeit kaum Gebrauch gemacht, so dass
keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Nutzung vorliegen. Daher wird zunächst
eine „Beschränkung“ vorgenommen, die jedoch der Chancengleichheit dienen soll.
Die Parteien können zukünftig in Zeiten der Wahlwerbung an den Ihnen
zugeteilten Standorten sowohl Dreieckständer aufstellen als auch Plakate
anbringen. Hierbei sind die Vorgaben zur Nutzung der Standorte unbedingt zu
beachten (Ziffer 5 der Richtlinie). Zu Zeiten der Wahlwerbung dürfen die
Standorte bei Einhaltung der Lichtraumprofile ausnahmsweise für mehrere Plakate
genutzt werden.
Hinsichtlich der zukünftig zu schließenden öffentlich-rechtlichen Verträge,
wird ergänzend mitgeteilt, dass diese Verträge im Rahmen einer
Selbstverpflichtung zwischen allen Parteien, Gruppierungen etc. geschlossen
werden sollen.
4. Die Änderung des Abstandes zu Kreuzungsbereichen von 20 m auf 10 m soll nicht vorgenommen werden (Ziffer 4.2 der Richtlinie).
à Aufgrund der Stellungnahme der Verwaltung in den Bezirksvertretungssitzungen wurde der Antrag im Bezirk I abgelehnt und im Bezirk II und III – mit Zustimmung des Antragstellers – für erledigt erklärt.
Stellungnahme der Verwaltung
Es wurde dargelegt, dass diese Änderung notwendig ist, da ansonsten kaum noch die Möglichkeit besteht, die Standortliste zu erweitern. Neue Standorte werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung geprüft. Die Verwaltung sichert zu, dass bestehende Standorte aus der Belegungsliste entfernt werden, wenn sich aufgrund von Änderungen nachträglich Behinderungen oder Verkehrsbeeinträchtigungen feststellen lassen.
5. Die Sonderregelung gem. Ziffer 11.5 der Richtlinie für die Stadtbezirke I – III bezüglich der Eigenwerbung soll ausgeweitet werden. Wünschenswert wäre 1 Standort pro Stadtteil und nicht nur je Bezirk.
à Diese Änderung wurde von allen drei Bezirken beschlossen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Ziffer 11.5 der
ursprünglichen Neufassung der Richtlinie sieht erstmals die Möglichkeit der
stadtteilbezogenen Werbung vor.
Eine vorherige Rücksprache mit den TBL hat ergeben, dass seitens der Firma
MOPLAK gegen einen Standort pro Stadtbezirk keine Bedenken bestehen. Aufgrund
des zwischen den TBL und der Firma MOPLAK geschlossenen Vertrages hat die Firma
das ausschließliche Recht zur Einrichtung entsprechender
Werbeeinrichtungen. Auf neuerliche Nachfrage bei der Firma wird mitgeteilt,
dass der Einrichtung darüber hinausgehender Standorte nicht zugestimmt wird.
Daher muss es zunächst bei einem Standort pro Bezirk verbleiben. Die Option
einer Ausweitung, z.B. im Zuge einer anstehenden Vertragsänderung mit der Firma
MOPLAK, wird jedoch in die Richtlinie aufgenommen.
Ggf. besteht bis dahin die Möglichkeit der Nutzung von Privatgrundstücken,
natürlich nach vorheriger Zustimmung der Eigentümer. Bei Bedarf steht die
Verwaltung hier gerne beratend zur Verfügung.
6. Im Ausschuss für Bürger und Umwelt wurde angeregt, Veranstaltungen in der Smidt-Arena als große Veranstaltungen zu definieren, s. hierzu Ziffer 8 der Richtlinie.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zur Bemessung des Umfangs der Plakatierung wird auf die Dauer der Veranstaltung abgestellt. Bei den aufgeführten Beispielen wurden u.a. die Veranstaltungen in der Smidt-Arena erwähnt. In der Regel finden dort nur eintägige Veranstaltungen statt. Sollte eine Veranstaltung in der Smidt-Arena länger als 1 Tag andauern, erfolgt selbstverständlich eine Zuordnung als große bzw. mehrwöchige Veranstaltung, so dass sich damit auch der Umfang der möglichen Plakatierung ändert.
7. Im Bezirk I wurde um Prüfung gebeten, ob zukünftig auf einem Dreieckständer für mehrere Veranstaltungen geworben werden kann, da die Richtlinie dies zur Zeit nicht vorsieht.
Stellungnahme
der Verwaltung
Im Rahmen der
Änderung der Richtlinie im Jahre 2009 wurde in die Richtlinie eine Regelung zur
„Anschlussplakatierung“ aufgenommen. Hiermit sollte erreicht werden, dass die
Standorte nach Ablauf der jeweiligen Genehmigung für einen Zeitraum von
mindestens 3 Wochen „werbefrei“ sind.
Dieser Zeitraum wird zudem für Nachfragen oder die Beauftragung eines Dritten
zur Entfernung der Werbung benötigt. Daraus ergibt sich zwingend, dass der
jeweilige Werbestandort nur für eine Werbemaßnahme genutzt wird, damit
das Ablaufdatum der Genehmigung bei allen Plakaten identisch ist. Der Hinweis
„nur eine Werbemaßnahme“ bezieht sich aber nicht darauf, dass nur ein und
dasselbe Plakatmotiv verwendet werden kann. Als Beispiel könnten im Rahmen
einer Kommunalwahl auf einem Dreieckständer ein Plakat mit der Parteiwerbung
und ein Plakat mit der Werbung für den Oberbürgermeisterkandidaten angebracht
werden.
8. In Kraft treten der
Neufassung der Richtlinie
Aufgrund der Tatsache, dass die Vorlage bei den Beratungen im Mai 2011 in den
nächsten Sitzungsturnus vertagt wurde, muss zwangsläufig das Datum des
Inkrafttretens vom 01.07.2011 auf den 01.08.2011 geändert werden.
Anlage:
Anlage 1: Ergänzte Neufassung der Richtlinie