Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.04.2008
Vorlage
1185/2011
Aktenzeichen
510-KiBiz-11
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.04.2008 wird beschlossen.

 

gezeichnet:

 

Häusler

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Der seit dem 01.08.08 geltenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen vom 08.04.08 (Elternbeitragssatzung) liegen die Vorschriften des am 25.10.07 vom Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedeten Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) zugrunde. In § 1 der Elternbeitragssatzung ist u. a. festgeschrieben, dass für den Besuch einer nach den Vorschriften von KiBiz betriebenen Tageseinrichtung für Kinder von der Stadt Leverkusen ein monatlich zu entrichtender öffentlich-rechtlicher Beitrag (Elternbeitrag) zu dem öffentlichen Finanzierungsanteil an den Betriebskosten erhoben wird. Beitragszeitraum ist dabei das Kindergartenjahr, das dem Schuljahr entspricht. Die Beitragspflicht beginnt am 01. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht.

 

Am 22.07.11 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen nunmehr das Erste Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Erstes KiBiz-Änderungsgesetz - beschlossen, das nach der Veröffentlichung im Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2011 Nr. 18 vom 29.07.11 Seiten 385 - 389) am 01.08.11 in Kraft getreten ist. Wesentlicher Bestandteil des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes ist im Hinblick auf die Elternbeitragssatzung dabei der neu eingefügte Absatz 3 in § 23 KiBiz:

 

„(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.“

 

Dieser neuen landesgesetzlichen Regelung entsprechend ist die bestehende Elternbeitragssatzung fortzuschreiben. Die Fortschreibung beinhaltet dabei zum einen die Aufnahme der Aussetzung der Beitragspflicht von Kindern in Tageseinrichtungen im dem Schuljahr vorausgehenden Kindergartenjahr. Zum anderen Bedarf es einer Fortschreibung der sogenannten Geschwisterkinderermäßigung in der Elternbeitragssatzung, da ansonsten nach der bisherigen Regelung die Beitragsbefreiung des Geschwisterkindes im Kindergartenjahr vor der Einschulung zur Beitragspflicht für das andere Geschwisterkind führen kann.

 

Die praktische Umsetzung der neuen landesgesetzlichen Regelung, die als höherwertige Rechtsquelle das bestehende Satzungsrecht überlagert, ist durch den Fachbereich Kinder und Jugend mit Wirkung zum 01.08.11 bereits Bescheid mäßig gegenüber den Eltern/Erziehungsberechtigten der die Leverkusener Tageseinrichtungen besuchenden Kinder umgesetzt worden. Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen vom 08.04.2008 ist wie vorstehend aufgezeigt formal anzupassen. Angesichts des ausschließlich begünstigenden Charakters und im Hinblick auf die sachliche/zeitliche Übereinstimmung mit dem Ersten KiBiz-Änderungsgesetz erfolgt das Inkraftreten dabei ausnahmsweise rückwirkend zum 01.08.11.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1185/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / 51 / 5110

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.04.2008 entsprechend der ab dem 01.08.11 geltenden landesgesetzlichen Regelung des Kinderbildungsgesetzes.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag 510006050202, Sachkonto 432100, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte 2.585.000 €

Innenauftrag 510006050203, Sachkonto 432100, Benützungsgebühren und ähnliche Entgelte 2.415.000 €

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Der Gesamtausfall an Elternbeiträgen für den Besuch des Kindergartenjahres vor dem Schuleintritt beläuft sich auf jährlich rd. 1,3 Mio. €. Umgerechnet auf das am 01.08.11 beginnende neue Kindergartenjahr für 2011 auf rd. 540.000 €.

Das Land NRW hat eine Ausgleichszahlung zugesagt.

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Der Gesamtausfall an Elternbeiträgen für den Besuch des Kindergartenjahres vor dem Schuleintritt beläuft sich auf jährlich rd. 1,3 Mio. €.

Das Land NRW hat eine Ausgleichszahlung zugesagt.

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit

 

Die landesgesetzliche Regelung konnte aufgrund der nicht vorhandenen Vorlaufzeit (Beschluss des Landtages am 22.07.11, Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 29.07.11) nicht mehr zum 01.08.11 formal in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen vom 08.04.08 umgesetzt werden. Die Anpassung an die neue landesgesetzliche Regelung soll mit dieser Satzung ausnahmsweise rückwirkend zum 01.08.11 erfolgen. Eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 12.09.11 ist von daher geboten.