Betreff
Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangsheimen der Stadt Leverkusen für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-) Aussiedlern und Obdachlosen vom 17.12.2001
Vorlage
1201/2011
Aktenzeichen
501-M-herr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf              

 

1. Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangsheimen der Stadt Leverkusen für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-) Aussiedlern und Obdachlosen vom 17.12.2001 wird beschlossen.

 

2. Die als Anlagen 2 – 7 erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung 2010 sowie die Gebührenkalkulation 2011 für die städt. Übergangsheime werden zur Kenntnis genommen.

 

gezeichnet:

 

Häusler                                                                 Stein

(gleichzeitig i. V. des

Oberbürgermeisters)

                                               

 

Begründung

 

Mit Vorlage Nr. R 0618 /2010 wurde die im Betreff genannte Gebührensatzung zuletzt geändert.

Die hierin festgelegten Beträge basierten auf dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung für die städt. Übergangsheime für das Jahr 2009.

Nunmehr liegt das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Jahr 2010 vor (Anlagen 2 – 7). Auf dieser Basis sind die voraussichtlichen zukünftigen Aufwendungen festzulegen mit dem Ergebnis, dass verschiedene Gebührensätze anzupassen sind.

 

1.      Grundgebühr (§ 3, Ziffer 1 der Satzung):

Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung 2010 und der Gebührenkalkulation 2010 differieren um 1,75 €/m² (7,25 € zu 9,00 €). Die Unterschreitung der erwarteten Kosten resultiert zum überwiegenden Teil auf sozialverträglichem Abbau von Personalkapazitäten in den Unterkünften.

 

Die kalkulierten Gesamtkosten für 2011 ( unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungsrate) liegen aber  weiterhin über dem in der Ursprungssatzung (R833/15.TA) festgelegten Betrag in Höhe von 5,00 €/m² Wohnfläche.

 

2.      Verbrauchskostenumlage

Die Verbrauchskostenumlage ist abhängig von den Faktoren:

-          Verbrauchsmenge

-          Preisanpassung

-          Durchschnittliche Belegung (mit/ohne individuelle Verbrauchserfassung)

 

Für den Bereich Spätaussiedler wird für 2011 aufgrund der Entwicklung der Zugangszahlen der letzten Monate sowie erfolgter gesetzlicher Änderungen mit minimalen Neuzuweisungen gerechnet.

Im Bereich Obdachlose wird mit gleichen Belegungszahlen wie im Vorjahreszeitraum unterzubringender Haushalte gerechnet.

Die Zahl der in Übergangsheimen unterzubringenden Flüchtlinge wird voraussichtlich stagnieren.

Entsprechend der voraussichtlichen Belegung verändern sich auch die Verbrauchsmengen, wobei hier Preisanpassungen zu berücksichtigen sind.

Dabei wird mit gleich bleibenden Wasserpreisen gerechnet. Für Strom wird eine Erhöhung um 2 % angenommen, für Heizkosten um 10 %.

 

3.      Heizkosten (§ 3, Ziffer 2.1 der Satzung):

Der bisher angesetzte Betrag in Höhe von 33,60 €/Person hat sich als zu hoch erwiesen (tatsächliches Ergebnis: 18,60 €/Person).

Entsprechend der durchgeführten Gebührenkalkulation für 2011 unter Berücksichtigung aufgegebener Objekte und Kostenanpassungen ergibt sich ein voraussichtlicher Betrag in Höhe von 24,00 €/Person.

Die erhebliche Unterschreitung des erwarteten Aufwandes ist in erster Linie auf den Umstand zurück zu führen, indem es gelang, im ÜH Sandstr. über längere Zeiträume zwei Containereinheiten nicht zu belegen.

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass ggf. doch wieder eine Belegung dieser Einheiten erfolgen muss.

 

4.      Wasserkosten (§ 3, Ziffer 2.2 der Satzung):

Der bisher angesetzte Betrag in Höhe von 12,40 €/Person hat sich nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung für 2010 (tatsächliches Ergebnis:

18,60 €/Person) als zu niedrig erwiesen und ist entsprechend der durchgeführten Gebührenkalkulation für 2011 auf 18,60 €/Person zu erhöhen.

 

5.      Stromkosten (§ 3, Ziffer 2.3 der Satzung):

Der bisher angesetzte Betrag in Höhe von 22,10 €/Person hat sich als nicht ausreichend erwiesen (tatsächliches Ergebnis: 29,15 €/Person).

Entsprechend der durchgeführten Gebührenkalkulation für 2011 ergibt sich ein voraussichtlicher Betrag in Höhe von 29,40 €/Person.

 

Trotz entsprechender Bemühungen ist es, wenn überhaupt, nur ansatzweise gelungen, die Nutzer der Unterkünfte, die über keinen eigenen Stromzähler verfügen, zu einem energiebewusstem Umgang mit dem „Strom aus der Steckdose“ zu bewegen.

Eine Ausstattung der noch nicht mit eigenem Stromzähler ausgestatteten Unterbringungseinheiten mit eigenen Stromzählern scheidet aus Kostengründen aus.

 

Gem. § 3, Ziffer 2.3 der Satzung, zweiter Halbsatz wird in den Fällen mit individueller Verbrauchserfassung keine entsprechende Umlage erhoben.

 

6.      Gesamtverbrauchskosten

Im Rahmen der letzten Gebührenanpassung wurde für Heizung, Wasser und Strom eine Gesamtpauschale in Höhe von 68,10 € erhoben. Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung 2010 ergab einen Betrag in Höhe von 71,10 €.

Nach der durchgeführten Gebührenkalkulation für 2011 beläuft sich die Gesamtpauschale nunmehr auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 72,00 €.

 

Bei etwa 90% der Übergangsheimnutzer ist der lfd. Lebensunterhalt incl. Kosten der Unterkunft durch öffentliche Leistungen (z.B. SGB II, AsylbLG) sicherzustellen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1201/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Herrmann / 50 / 5075.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Anpassung der Gebührensatzung für städt. Übergangsheime aufgrund durchgeführter Wirtschftlichkeitsberechnung

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

PG 0515

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Gebührenerhöhung

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)