Betreff
Vorläufige Anerkennung "Förderverein der Jugendkunstgruppen Leverkusen e. V."
Vorlage
1203/2011
Aktenzeichen
514-21-66-ni-cw
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der „Förderverein der Jugendkunstgruppen Leverkusen e. V“ wird als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in Verbindung mit § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vorläufig für die Dauer von drei Jahren öffentlich anerkannt.

 

Vor Ablauf dieser Frist ist dem Fachbereich Kinder und Jugend ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.

 

gezeichnet:

Adomat

 

Begründung:

 

Mit Antrag vom 08.08.11 (s. Anlage) beantragt der Förderverein der Jugendkunstgruppen Leverkusen e. V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 KJHG.

 

Zweck des Vereins ist es, den Jugendkunstgruppen zusätzliche Mittel zur Anleitung von Kindern und Jugendlichen zu kreativer Beschäftigung zur Verfügung zu stellen und

in der Öffentlichkeit für die Ziele der Jugendkunstgruppen zu werben.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anerkennung vorläufig auf drei Jahre zu befristen und wie im Beschlussentwurf zu verfahren.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1203/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Nimtz/ FB 51-514/ Tel. 51 90

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Vorläufige Anerkennung „Förderverein der Jugendkunstgruppen Leverkusen e. V.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

entfällt

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

entfällt

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

entfällt