- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 192/I „Ringstraße“ in der vorliegenden Fassung einschließlich der Begründung wird zugestimmt.
2. Der
Entwurf ist mit der diesem Beschluss beigefügten Begründung einschließlich des
Umweltberichts für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des
Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
Mues
Begründung:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 192/I „Ringstraße“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Durchfahrt des allgemeinen Verkehrs über die Ringstraße zwischen Langenfelder Straße und Hitdorfer Straße geschaffen. Die Anbindung der Ringstraße an die Hitdorfer Straße erfolgt zur Umsetzung des am 25.09.2000 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossenen Verkehrskonzepts für Hitdorf zur Entlastung der Hitdorfer Straße sowie zur Umsetzung der Darstellung des seit dem 13.03.2006 rechtswirksamen Flächennutzungsplans.
In der am 11.04.2011 gemeinsam durchgeführten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses und der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 192/I „Ringstraße“ beschlossen. Gleichzeitig erfolgte der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürgerversammlung.
Die Bürgerversammlung fand am 31.05.2011 in der Stadthalle Hitdorf unter dem Vorsitz von Herrn Bezirksvorsteher Gintrowski mit einer Beteiligung von ca. 110 Bürgerinnen und Bürgern statt. Neben Vertretern der Verwaltung sowie des Fachbereichs Tiefbau, die über die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans sowie über die verkehrsplanerischen Rahmenbedingungen informierten, waren auch Mitarbeiter des Verkehrsplanungsbüros VIA anwesend, die Auskunft über die in Hitdorf durchgeführte Verkehrsuntersuchung gaben.
Mit dem Beschluss zur Offenlage wird das Bebauungsplanverfahren Nr. 192/I „Ringstraße“ fortgeführt. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf erfolgen die Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen sowie die Abwägung der mit der Umsetzung der Planung verbundenen Auswirkungen.
Durch den Anschluss der Ringstraße an die Landesstraße L 293 wird eine Verkehrsreduzierung
auf der Hitdorfer Straße von 16 % - 19 % im Bereich zwischen Langenfelder
Straße und Mohlenstraße und von 29 % – 41 % im Bereich zwischen Mohlenstraße
und Heerweg erwartet. Mit der Entlastung der Hitdorfer Straße soll die
städtebauliche Zielsetzung zur Aufwertung des Hitdorfer Ortszentrums sowie der
verkehrstechnische Ausbau der Hitdorfer Straße weiter verfolgt werden. Von einer signifikanten, akustisch
wahrnehmbaren Lärmreduzierung auf der Hitdorfer Straße ist hierbei nicht auszugehen.
Hierzu wäre eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 50 % erforderlich.
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer deutlichen Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Ringstraße mit einer damit verbundenen Mehrbelastung der Anwohner durch Verkehrslärm. Aufgrund der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Wohngebiete besteht für die betroffenen Grundeigentümer der Ringstraße vom Grunde her ein Anspruch auf Lärmschutz (z. B. Schallschutzfenster). Der Lärmschutz für die Wohnbebauung zwischen Antoniushof und Kleingansweg wurde bereits im Bebauungsplan Nr. 56/I „Hitdorf-West“ verbindlich festgesetzt, so dass in diesem Bereich eine Regelung zum Schallschutz abschließend erfolgt ist.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen „Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011“ (Vorlage Nr. 0415/2010) als „Prioritäres Projekt“ zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur beschlossen worden. Die Umsetzung des Verkehrskonzeptes Hitdorf ist durch die Verwaltung als Stadtziel definiert worden.
Der Beschluss ist für den Bau der Ringstraße ab 2012 erforderlich.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1252/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Hennecke, FB 61, - 6135
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben einer Gemeinde. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der FB 61 ist durch die politischen Gremien beauftragt worden, die Planungen für den sog. Netzschluss und den Ausbau Ringstraße voranzutreiben (Beschluss des Rates zur Umsetzung des Verkehrskonzepts Hitdorf vom 25.09.2000 (Vorlage Nr. R 347/15.TA). Für die Realisierung des Verkehrskonzepts Hitdorf ist ein B-Planverfahren erforderlich.
Das Planverfahren ist als prioritäres Projekt im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen "Arbeitsprogramms Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
- Beratungsleistung durch Fachanwalt
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Kosten entstehen im Zusammenhang mit den Baubeschlüssen für bauliche Maßnahmen und belaufen sich auf ca. 2,2 Mio € für die Ringstraße (s. Vorlage Nr. 1279/2011) sowie auf ca. 2,7 Mio € für die Hitdorfer Straße. Die Kosten sind bereits im Haushalt der Stadt Leverkusen etatisiert.
Die konkrete Ermittlung von Entschädigungsansprüchen und Maßnahmen für den Schallschutz sowie ggf. deren Umsetzung kann von den betroffenen Grundeigentümern zu Lasten der Stadt Leverkusen geltend gemacht werden. Die hierbei möglichen Kosten belaufen sich auf ca. 840.000 €.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit: