- Einführung eines sogenannten Tarifkorridors
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Verordnung zur 18. Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif - vom 24. November 1975.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
In verschiedenen Gesprächen mit Vertretenden der Leverkusener Taxiunternehmen wurde vermehrt auf die problematische Konkurrenzsituation durch das Mietwagengewerbe (wie z. B. durch Uber) aufmerksam gemacht. Zwischenzeitlich haben die Leverkusener Taxiunternehmen beim Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr (FB 36) Anträge auf die Einführung von Mindest- und Höchstpreisen im Taxigewerbe (sogenannter Tarifkorridor) sowie die Einführung von Mindestpreisen für Mietwagen gestellt.
In Bezug auf die Einführung von Mindestpreisen für Mietwagen bestehen hohe rechtliche Hürden, weshalb der FB 36 beabsichtigt, voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 die Erstellung eines externen Gutachtens zu beauftragen, um die generelle Situation des Taxi- und Mietwagengewerbes in Leverkusen bewerten zu lassen sowie Mindestpreise für Mietwagen als auch eine Anpassung des Taxitarifs dabei überprüfen zu lassen. Eine dahingehende Entscheidung und Bewertung würde dann voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 nach Auswertung des Gutachtens erfolgen.
Die Einrichtung eines Tarifkorridors im Taxigewerbe würde den Taxiunternehmen die Möglichkeit eröffnen, vor dem Antritt der Fahrt einen Festpreis zu vereinbaren. Die Taxiunternehmen erhoffen sich dadurch konkurrenzfähiger gegenüber dem Mietwagengewerbe zu werden, welches aufgrund der anderweitigen rechtlichen Vorgaben bereits eine solche Möglichkeit besitzt. Bei den Mietwagenfahrten wird den Kundinnen bzw. Kunden bereits vor dem Antritt der Fahrt ein Festpreis genannt, was eine gewisse Planungssicherheit bietet. Daher erhoffen sich die Taxiunternehmen hierdurch einen positiven Effekt für ihr Gewerbe. Nach § 51 Abs. 1 S. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kann bei vorab bestellten Fahrten eine Regelung über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt fest zu vereinbaren ist.
Der Tarifkorridor wird nach der Beschlussfassung in Leverkusen dann auf bis zu 5 % unter und 20 % über dem regulären Taxitarif festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens kann das Taxiunternehmen das Beförderungsentgelt mit den Kundinnen und Kunden frei vereinbaren. Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt hierbei, dass der derzeit gültige Taxitarif als auskömmlich erachtet wird. Ein deutliches Unterschreiten bzw. eine weitergehende Reduzierung im Zuge des Tarifkorridors könnte den Taxitarif rechtlich als unwirtschaftlich erscheinen lassen. Allerdings schafft die mögliche Überschreitung des Tarifs für die Taxiunternehmen ebenso die Möglichkeit, verkehrsbedingte Wartezeiten oder notwendige Umwege zu Stoßzeiten in der Kalkulation des Festpreises zu berücksichtigen. Der Festpreis muss vor Antritt der Fahrt telefonisch oder per E-Mail festgelegt werden. Eine Festlegung vor Ort bei der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer ist demnach nicht möglich. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach Festpreise ausschließlich für vorbestellte Fahrten vereinbart werden dürfen.
Nach Ansicht der Taxiunternehmen würde die Einrichtung eines Tarifkorridors ein probates Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Taxigewerbes darstellen. Nach hiesiger Kenntnis wurde ein Tarifkorridor bereits in den Städten Berlin und München eingeführt. In den Städten Düsseldorf und Köln bestanden ähnliche Bestrebungen bzw. der Tarifkorridor wurde dort kürzlich durch die politischen Gremien beschlossen. Auf Wunsch der Taxiunternehmen und auch der Vertretenden der Politik soll diese Maßnahme in Leverkusen so kurzfristig wie möglich erfolgen, um das Taxigewerbe hierdurch zu unterstützen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund von erforderlichen Anhörungen der zu beteiligenden Behörden und Institutionen (z. B. Eichamt) war eine frühere Einbringung der Ratsvorlage nicht möglich. Eine kurzfristige Beschlussfassung zur zeitnahen Einführung des Tarifkorridors ist angeraten, um die Leverkusener Taxiunternehmer hiermit zu unterstützen.