- Bürgerantrag vom 29.08.11
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf Änderung bzw. Beschränkung der in Leverkusen bestehenden Regelung zu den Ladenöffnungszeiten an Sonntagen ab.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Mit Schreiben vom
29.08.2011 (s. Anlage 1) beantragen die Petenten, dass der Beschluss des
Rates der Stadt Leverkusen zu den Ladenöffnungszeiten an Sonntagen überprüft,
revidiert, verfassungskonforme Regelungen getroffen werden und der Schutz des
Sonntags ausdrücklich gewürdigt wird, mindestens aber auf die Einhaltung der im
Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung (höchstens vier verkaufsoffene Sonntage
für das gesamte Stadtgebiet) geachtet wird.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Ausschussmitglieder den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.
Mit Datum vom 21.11.2006 ist das neue Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in Kraft getreten.
Danach gibt es nur vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wovon einer ein Adventssonntag sein darf.
Der Verkauf an diesen Tagen wird auf höchstens fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz weiterhin sicherzustellen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag), an denen die Geschäfte auf jeden Fall geschlossen bleiben müssen.
Festgelegt werden die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage
durch die Kommunen. Die Gemeinden
können insoweit in eigener Verantwortung über die Voraussetzungen für
zusätzliche Ladenöffnungszeiten entscheiden. Ihre Zulassung kann ohne Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf ein
Teilgebiet der Gemeinde beschränkt werden, insbesondere wenn die Veranstaltung
schon seit jeher in diesem Ortsteil stattfindet. Bei einer Freigabe für ein
Teilgebiet einer Gemeinde wird die Ermächtigung zur Freigabe zusätzlicher
Ladenöffnungszeiten für das übrige Gemeindegebiet nicht verbraucht.
Eine Freigabe von
verkaufsoffenen Sonntagen kann nur durch eine Rechtsverordnung der Kommune
erfolgen.
Die Verwaltung hat
seinerzeit das neue Ladenöffnungsgesetz zum Anlass genommen, die bisherige
Verordnung zu aktualisieren, zu ergänzen und nach Stadtteilen neu zu ordnen. Der
Rat der Stadt Leverkusen hat daraufhin am 26.03.2007 die 13. Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an
Sonntagen beschlossen, die für bestimmte Stadtteile bis zu vier verkaufsoffene
Sonntage legitimiert.
Die Öffnung erfolgt
in Abstimmung mit den Werbegemeinschaften und der Verwaltung. Die
Gewerkschaften werden hierbei miteingebunden.
In 2011 haben bzw.
hatten die Geschäfte an je vier verkaufsoffenen Sonntagen in Wiesdorf, Opladen
und Schlebusch über das Jahr verteilt geöffnet.
Die Regelung zu den
verkaufsoffenen Sonntagen in Leverkusen hat sich aus Sicht der Verwaltung
bewährt, sie wird gut angenommen. Bislang gab es keine Beschwerden.
Aus den
vorgenannten Gründen wird von der Verwaltung keine Änderung oder Beschränkung
der bestehenden Regelung angestrebt, der Bürgerantrag ist daher aus Sicht der
Verwaltung abzulehnen.