Betreff
Schutz des Sonntags
- Bürgerantrag vom 29.08.11
Vorlage
1266/2011
Aktenzeichen
011-12-11-ca/wb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf Änderung bzw. Beschränkung der in Leverkusen bestehenden Regelung zu den Ladenöffnungszeiten an Sonntagen ab.

 

 

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 29.08.2011 (s. Anlage 1) beantragen die Petenten, dass der Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen zu den Ladenöffnungszeiten an Sonntagen überprüft, revidiert, verfassungskonforme Regelungen getroffen werden und der Schutz des Sonntags ausdrücklich gewürdigt wird, mindestens aber auf die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung (höchstens vier verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet) geachtet wird.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Ausschussmitglieder den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.

 

Mit Datum vom 21.11.2006 ist das neue Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in Kraft getreten.

 

Danach gibt es nur vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wovon einer ein Adventssonntag sein darf.

Der Verkauf an diesen Tagen wird auf höchstens fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz weiterhin sicherzustellen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag), an denen die Geschäfte auf jeden Fall geschlossen bleiben müssen.

 

Festgelegt werden die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch die Kommunen. Die Gemeinden können insoweit in eigener Verantwortung über die Voraussetzungen für zusätzliche Ladenöffnungszeiten entscheiden. Ihre Zulassung kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf ein Teilgebiet der Gemeinde beschränkt werden, insbesondere wenn die Veranstaltung schon seit jeher in diesem Ortsteil stattfindet. Bei einer Freigabe für ein Teilgebiet einer Gemeinde wird die Ermächtigung zur Freigabe zusätzlicher Ladenöffnungszeiten für das übrige Gemeindegebiet nicht verbraucht.

 

Eine Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen kann nur durch eine Rechtsverordnung der Kommune erfolgen.

Die Verwaltung hat seinerzeit das neue Ladenöffnungsgesetz zum Anlass genommen, die bisherige Verordnung zu aktualisieren, zu ergänzen und nach Stadtteilen neu zu ordnen. Der Rat der Stadt Leverkusen hat daraufhin am 26.03.2007 die 13. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen beschlossen, die für bestimmte Stadtteile bis zu vier verkaufsoffene Sonntage legitimiert.

 

Die Öffnung erfolgt in Abstimmung mit den Werbegemeinschaften und der Verwaltung. Die Gewerkschaften werden hierbei miteingebunden.

 

In 2011 haben bzw. hatten die Geschäfte an je vier verkaufsoffenen Sonntagen in Wiesdorf, Opladen und Schlebusch über das Jahr verteilt geöffnet.

 

Die Regelung zu den verkaufsoffenen Sonntagen in Leverkusen hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, sie wird gut angenommen. Bislang gab es keine Beschwerden.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird von der Verwaltung keine Änderung oder Beschränkung der bestehenden Regelung angestrebt, der Bürgerantrag ist daher aus Sicht der Verwaltung abzulehnen.