Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Allgemeinverfügung und damit der Einführung des Glasverbotes zu Karneval zu.

2.      Dez. III werden die notwendigen Haushaltsmittel für 2012 zur Verfügung gestellt, damit die entsprechenden Aufträge zur Umsetzung des Glasverbotes erteilt werden können.

 

gezeichnet:

 

 

Buchhorn                               Häusler                                  Stein

 

Begründung:

 

1.      Ausgangslage

 

Am Weiberfastnachtsabend 2011 – 3.März 2011 war der Bereich Lindenplatz in Leverkusen-Schlebusch derart mit Glasscherben übersät, dass es in weiteren Verlauf des Abends zu Verletzungen bei Besuchern kam, ein Jugendlicher musste mit Schnittverletzungen durch einen Rettungswagen versorgt werden. Auch kam es zu Abstimmungsproblemen hinsichtlich der kurzfristigen Reinigung des Platzes, die letztlich nur durch eine Reinigungsaktion der Berufsfeuerwehr Leverkusen behoben werden konnte.

 

Aus diesem Grunde wurde von der Polizei Köln / Leverkusen für diesen Bereich ein Glasverbot angeregt. Damit der Bereich auch entsprechend überwacht werden kann, muss die gesamte Fußgängerzone Leverkusen-Schlebusch von der Einmündung Oulustraße bis zur Einmündung Gregor-Mendel-Straße erfasst werden.

Die Absperrung des Bereiches musste auf die gesamte Fußgängerzone erweitert werden, da ansonsten nur ein Verdrängungsprozess in die Fußgängerzone entstehen würde. Der flächenmäßige Raum um den Lindenplatz ist außerdem nicht geeignet, um hier die unter Punkt 3 aufgeführten Maßnahmen erfolgreich durchführen zu können. Am Karnevalssamstag wird der Bereich noch durch den Karnevalszug eingeengt und die Sperrmaßnahmen würden den Zugweg beeinträchtigen bzw. erheblich behindern. Aus Sicherheitsgründen wurde in Abstimmung mit der Polizei Köln / Leverkusen daher der Bereich des Glasverbotes auf die Fußgängerzone ausgeweitet. Eine Ermessensabwägung ist schon dadurch zu erkennen, dass der Grenzbereich bereits an der Einmündung Gregor-Mendel-Straße endet und den Straßenbereich zwischen Gregor-Mendel-Straße und Einmündung Herbert-Wehner-Straßen / Odenthaler Straße und Bergische Landstraße nicht mehr berücksichtigt wird.

 

Ein Gespräch mit dem Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Köln, die bereits seit zwei Jahren im Karneval ein Glasverbot ausgesprochen hat, zeigte die verschiedenen flankierenden Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um das Glasverbot durchsetzen zu können. An diesen Maßnahmen, die auch durch die Verwaltungsgerichte bestätigt wurden, orientiert sich die nachfolgende Konzeption.

 

 

2.      Geltungsbereich

 

Aus den dargestellten Gründen muss der Bereich, der vom Glasverbot betroffen ist, auf die gesamte Fußgängerzone Schlebusch ausgeweitet werden. Der Bereich wird begrenzt im Westen von der Einmündung Fußgängerzone / Oulustraße und im Osten von der Einmündung Fußgängerzone / Gregor-Mendel-Straße. (Anlage 1 Plan)

 

Die Dauer des Glasverbotes orientiert sich an den Gefahrenzeiten und den Erfahrungswerten der letzten Jahre. In Abstimmung mit den Fachbereichen Recht und Ordnung, Straßenverkehr und der Polizei Köln / Leverkusen wurde der Zeitraum wie folgt festgelegt:

 

 

Donnerstag, den 16. Februar 2012 von 8.00 – 21. 00 Uhr

Samstag, den 18. Februar 2012 von 10.00 – 19.00 Uhr.

 

Da die Fußgängerzone Schlebusch durch viele kleine Nebengassen und Zufahrten erreichbar ist, wird der Kontrollbereich einen erheblichen Sperraufwand mit sich ziehen. Zu den einzelnen Sperrmaßnahmen und den begleitenden Umständen: siehe Ausführungen unter Punkt 3.

 

 

3.      Sperrmaßnahmen und begleitende Eingriffe

 

Die Fußgängerzone ist über fünf Zufahrten aus der Dechant-Fein-Straße und Münsters Gäßchen erreichbar. Daneben führen noch mindestes vier offizielle Zuwegungen in den betroffenen Bereich und nicht zu vernachlässigen ist die Situation um die Kirche St. Andreas. In einer Begehung mit dem FB Straßenverkehr und der Polizei Köln / Leverkusen wurden die Sperrstellen festgelegt. (Anlage 2 Sperrplan)

 

Die Absperrung erfolgt mittels Gittern, die in den Zufahrten / Zugängen aufgestellt werden. Bei einer Breite von zwei Meter pro Gitter ergibt sich das Erfordernis von 103 Gittern. Da die Technischen Betriebe Leverkusen AöR (TBL) nur über ein bestimmtes Kontingent verfügt, und diese Gitter zu Karneval von den jeweiligen Karnevalszügen zum nächsten Veranstaltungsort transportiert werden, müssen die Gitter von einer externen Firma gemietet werden. Hierzu wurden drei Angebote von führenden Verkehrssicherungsfirmen, die auch in der Bieterdatei der Vergabestelle des Dezernates V enthalten sind, eingeholt. Eine Übersicht über die anfallenden Kosten ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Eine Absperrung mittels Gittern ohne entsprechende personelle Unterstützung ist schon zu normalen „Veranstaltungstagen“ nicht ausreichend und kann daher gerade an diesen kritischen Tagen nicht ohne entsprechende Besetzung durchgeführt werden. Die Besetzung der Sperrstellen muss durch eine externe Sicherheitsfirma erfolgen. Die Beauftragung erfolgt nach der Entscheidung des Rates der Stadt Leverkusen.

Die Besetzung der Sperrstellen in der unterschiedlichen Stärke und auch hier angepasst an die möglichen Gefahrenzeiten wurde mit dem FB Recht und Ordnung, Straßenverkehr und Polizei abgestimmt.

Ein unverbindliches Angebot einer Sicherheitsfirma, auf das jedoch noch die Mehrwertsteuer aufgerechnet werden muss, ist als Anlage beigefügt. (Anlage 4 Angebot Sicherheitsfirma).

 

Da die abgenommenen Flaschen und Glasgegenstände von den Ordnern auch sachgerecht entsorgt werden müssen, sind entsprechende Gefäße in ausreichender Anzahl und Größe aufzustellen. Da bis heute keine Erfahrungswerte vorliegen und zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuschätzen ist, welches Volumen genutzt werden muss, wurde mit der AVEA ein Orts- und Gesprächstermin zur Bestimmung der Gefäße und Standorte vereinbart. Die verschiedenen Container und Glascontainer werden am Mittwoch vor Weiberfastnacht aufgestellt und verbleiben bis zum nächsten Dienstag, da keine frühere Abholung möglich ist. Die Art der Container und die Standorte wurden im als Anlage 2 aufgeführten Sperrplan aufgenommen. (Anlage 6 Angebot AVEA)

 

Aus den Maßnahmen, die die Stadt Köln flankierend ergriffen hat, muss auf jeden Fall die Vorhaltung von entsprechenden Behältnissen – Pappbechern – umgesetzt werden. Sobald die Zuschauer den Bereich betreten wollen, muss Ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, ihr mitgebrachtes Getränk entsprechend umzufüllen. Aus Mangel an Erfahrungswerten wurde für die zwei Tage der Bedarf von 25.000 Pappbechern Größe 0,5 l angenommen. Die diversen Angebote im Internet sind in einer Kostenübersicht aufgelistet. (Anlage 3 Kostenübersicht)

 

Aus der beigefügten Kostenübersicht ergibt sich die Notwendigkeit, dass Haushaltsmittel in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung gestellt werden, um die entsprechenden Aufträge erteilen zu können.

 

Natürlich muss neben dem Ordnerpersonal auch städtisches Personal eingesetzt werden, um die Maßnahme zu begleiten und für die zukünftigen Jahre die entsprechenden Rückschlüsse zu ziehen. Neben dem FB Recht und Ordnung wird auch aus dem Dezernatsbüro III Personal vor Ort eingesetzt, um die Umsetzung zu bewerten. Die anfallenden Überstunden sind im Rahmen von Karneval einzurechnen.

 

 

4.      Rechtliche Grundlage

 

Die rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Glasverbotes bietet die Allgemeinverfügung, die entsprechend veröffentlicht werden muss. Diese Allgemeinverfügung regelt den zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich, und umfasst auch die in diesem Bereich ansässigen Gastronomiebetriebe oder Kioske, die in dem festgelegten Zeitraum keinerlei Glasgefäße an Besucher ausgeben dürfen, die den Bereich der Fußgängerzone betreten wollen. Innerhalb der Gastronomiebetriebe können natürlich Gläser angeboten werden. (Anlage 5 Allgemeinverfügung)

 

 

5.      Begleitende Maßnahmen im Vorfeld

 

Da das Glasverbot nicht nur die Zuschauer betrifft, sondern auch die Teilnehmer des Karnevalszuges Schlebusch, wurde bereits am 5.Juli 2011 ein gemeinsames Gespräch mit den Betreibern des Schlebuscher Karnevalszuges und dem Präsidenten des Festausschuss Leverkusener Karneval geführt. Der Veranstalter KG Grün-Weiß-Schlebusch wird die Zugteilnehmer über die Änderungen frühzeitig informieren.

 

Jeder Zugteilnehmer darf in dem begrenzten Bereich weder Flaschen oder sonstige Glasgefäße zum Eigenverzehr oder zur Abgabe an die Zuschauer mitführen. Die Ordner werden angewiesen, entsprechende Verstöße zu registrieren und die Zugnummer mitzuteilen. Am Ende des Zugweges werden dann die entsprechenden Personalien aufgenommen und ggfls. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Nur durch diese restriktiven Maßnahmen ist die Umsetzung des Glasverbotes möglich.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1284/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Söllner / Dez. III / 88 33..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Einführung Glasverbot zu Karneval 2012, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Leverkusen zu den Karnevalsveranstaltungen in Leverkusen sicher zu stellen. Aufgabe der Gefahrenabwehr und somit im Rahmen des § 82 GO zur Erfüllung der Aufgaben notwendig.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

In 2011 keine Etatisierung und auch noch keine Mittelanmeldung für 2012

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Sachkosten in Höhe von ca. 20.000 Euro gem. Auflistung in der Anlage

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Abhängig, ob die Maßnahme in der Form 2013 ff fortgesetzt wird

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)