Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Seit Inkrafttreten der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen
vom 26.10.2009 hat sich für bestimmte Regelungen Änderungsbedarf ergeben. Die
Verwaltung hat hierzu auf Basis eines von einem externen Referenten
durchgeführten kommunalrechtlichen Inhouse-Seminars Änderungsvorschläge
erarbeitet. Bei der Erarbeitung wurden auch die von der
§ 9 Zusammensetzung
und Mitglieder der Bezirksvertretungen
Durch Ratsbeschlüsse vom 4.10.2010 zum Antrag 0362/2010 „Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen ab 2014“ und vom 06.12.2010 zur Vorlage Nr. 0600/2010 „Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept 2011-2015“, Maßnahme mit der lfd. Nr. 4, wurde eine Reduzierung der Anzahl der Mitglieder in den drei Bezirksvertretungen von je 15 auf 13 ab der nächsten Legislaturperiode in 2014 festgelegt.
Die Hauptsatzung ist entsprechend anzupassen.
§ 10
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Die Systematik der
laufenden Nummern 1-12 wurde überarbeitet, eine neue Nummer 13 eingefügt und
Inhalte bis auf die Nr. 9 geringfügig geändert bzw. ergänzt.
Die laufende Nummer 9 „Planungsrechtliche Entscheidungen nach dem Baugesetzbuch (§ 37 Absatz 1 Satz 1 GO NRW)“ wurde den aus Sicht der Verwaltung sinnvollen Erfordernissen angepasst, insbesondere sollen Entscheidungen der Bezirksvertretungen zukünftig in Bezug auf untergeordnete Bauteile nicht mehr einzuholen sein. Die Bezirksvertretungen sind zukünftig nur dann zu beteiligen, wenn es sich um Neubauten oder auch um Nutzungsänderungen z.B. von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung oder ähnliches handelt. Zukünftig nicht zu beteiligen sind die Bezirksvertretungen z.B. bei Anbauten, durch die eine vorhandene Nutzung erweitert wird bzw. bei Nebenanlagen zur Hauptnutzung wie Garagen, Carports oder Gartenhäuser. Ebenso entfällt eine Beteiligung, wenn ein Vorbescheid verlängert bzw. in eine Baugenehmigung umgewandelt wird, weil hier eine rechtliche Verpflichtung besteht.
Die Entscheidungsrechte der
Bezirksvertretungen bei Vergaben sind in der Hauptsatzung abschließend zu
regeln. Dies wurde unter der neuen Nummer 13 berücksichtigt. Die
Vergaberichtlinien werden bei der nächsten anstehenden regulären Änderung
(voraussichtlich Anfang 2012) entsprechend angepasst.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1300/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Susanne Weber / 01 / 406-8881
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009 durch Satzung
Nach Beschlussfassung ist die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen (Amtsblatt).
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Kostenstelle 811020 Sachkonto 549900
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Für die Veröffentlichung im Amtsblatt entstehen geschätzte Kosten bis maximal 10,-€ (interne Druckkosten).
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine