Betreff
Haushaltsplan 2012
- Erläuterungen/Kennzahlen des Fachbereiches Rechnungsprüfung und Beratung
Vorlage
1294/2011
Aktenzeichen
jo-sr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die in der Anlage aufgeführten Erläuterungen/Kennzahlen für die Produkte des Fachbereiches Rechnungsprüfung und Beratung werden zur Einarbeitung in den Haushaltsplan 2012 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

gezeichnet:

 

Der Leiter des Fachbereiches

Rechnungsprüfung und Beratung

Gem. § 2 Abs. 7 RPO

Johanns

 

Begründung:

 

In den Sitzungen des Finanzausschusses am 11.07.2011 und des Rates am 18.07.2011 wurde der Antrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; FDP und Freie Wähler vom 09.06.2011 (Nr. 1115/2011) mehrheitlich beschlossen. Dieser beinhaltet, dass die Stadt Leverkusen sich ab dem Jahr 2012 am System des Haushaltes der Stadt Münster mit deren Produkten, Zielen und Kennzahlen orientieren soll. Im Finanzausschuss wurde in der stattfindenden Diskussion jedoch deutlich, dass es den Antragstellern nicht um die Änderung der Grundstruktur geht, vielmehr um die Überprüfung der Ziele und Kennzahlen, um die Aussagekraft und den Informationsgehalt des Haushaltes zu verbessern.

 

Vor diesem Hintergrund sollte überprüft werden, ob und inwieweit eine Orientierung am Haushaltsplan der Stadt Münster (Produktgruppe 0106 – Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision im Haushaltsplan der Stadt Münster – Anlage 1) für Leverkusen möglich bzw. sinnvoll ist. Die Vorschläge sind dem zuständigen Fachausschuss im nächsten Sitzungsturnus zur Diskussion und Verabschiedung zu unterbreiten.

 

Der Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung nutzt diese Beschlusslage und seine besondere Stellung als in der Aufgabenerfüllung dem Rat unmittelbar zugeordneter Fachbereich zu einer umfassenderen Information des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

Die Pflicht zur Bestimmung von Zielen und Kennzahlen ist in § 12 der Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemHVO) gesetzlich geregelt. § 12 befindet sich im 2. Abschnitt „Planungsgrundsätze und Ziele“ der Gemeindehaushaltsverordnung. Die Vorschriften dieses Abschnittes sollen insgesamt sicherstellen, dass der Haushaltsplan und der daraus entstehende Jahresabschluss ein vollständiges und übersichtliches Bild über das zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch geben. Insbesondere soll die von den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen abhängige Steuerung der Gemeinde durch Ziele und eine messbare Zielerreichung transparent und nachvollziehbar gemacht werden.

 

Um zu verdeutlichen, welche Rolle Ziele und Kennzahlen bei der politischen Steuerung der Gemeinde mit der Einführung und Anwendung des neuen Kommunalen Finanzmanagements spielen sollen, ist dieser Vorlage als Anlage 2 der Auszug zu § 12 GemHVO aus den aktuellen Handreichungen „Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen“ des Innenministeriums NRW (4. Auflage) beigefügt.

 

Schließlich hat der Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung auf diesen Grundlagen die entsprechende Produktgruppe im Haushalt der Stadt Münster (0106 – Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision) analysiert, weitere Haushaltspläne anderer Städte, überwiegend in gleicher Größenklasse, betrachtet und unter gleichzeitiger Beibehaltung eigener Stärken – z.B. Ausweis des Jahresergebnisses 2010 auf der Basis eines testierten Abschlusses in den Haushalt 2012 – einen Umsetzungsvorschlag für den Haushalt der Stadt Leverkusen unterbreitet (Anlage 3).

 

 

Anlage 1        Produktgruppe 0106 – Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision im Haus-

haltsplan der Stadt Münster

 

Anlage 2        „Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen“,

4. Auflage,  Innenministerium NRW, § 12 GemHVO

 

Anlage 3        Darstellung des derzeitigen „Status quo“ in Leverkusen, Vergleich mit

Münster und Vorschläge zur Veränderung

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1294/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Johanns / FB 14 / 1400

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine Maßnahme, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplanes steht.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Entfällt.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Es entstehen keine finanziellen Folkewirkungen.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Entfällt.