Beschlussentwurf:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Sozialdienst Kath. Frauen Leverkusen e.V. und dem Sozialdienst Kath. Männer Leverkusen e.V. auf der Grundlage des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) eine Vereinbarung über die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (§ 76 SGB VIII) abzuschließen.
Die beigefügten Qualitätsstandards (Anlage 2) sind Bestandteil der Vereinbarung.
2.
Die notwendigen Aufwendungen stehen für 2011 bei
dem Produkt 061501, Sachkonto 533400 (Hilfe zur Erziehung) und ab 2012 bei dem Produkt
061502, Sachkonto 533 400 (Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften,
Beistandschaften) zur Verfügung.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Adomat
„Pflege und Erziehung der Kinder
sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (vgl. Art. 6 Abs.
2 GG, § 1 Abs. 1 SGB VIII)
Wenn die Eltern dieser Pflicht
nicht oder nicht zum Wohle der Kinder nachkommen, muss der Staat den Schutz der
Kinder gewährleisten. Er hat dieses mit Einführung der Vormundschaft in unsere
Rechtsordnung getan.
„Ein Minderjähriger erhält einen
Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder
in den die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung
des Minderjährigen berechtigt sind.“ ( vgl. § 1773 Abs. 1 BGB)
Die Vormundschaft ist dem
Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten.
Der Vormund ist ausschließlich
dem Wohl des Mündels verpflichtet. Geht
man davon aus, dass Minderjährige nur dann einen Vormund erhalten, wenn die
Eltern als Sorgerechtsinhaber ausfallen, ist es unerlässlich, dass dem Mündel
eine qualifizierte, interessierte, erfahrene Fachkraft als Vormund oder Pfleger
zur Verfügung steht.
Der Bundestag hat mit Beschluss vom 29.06.11 das Vormundschafts- und Betreuungsrecht geändert. Die Änderung ist in wesentlichen Bestandteilen am 05.07.2011 in Kraft getreten.
In der Gesetzesänderung wird festgelegt, dass ein vollzeitbeschäftigter Vormund maximal 50 Vormundschaften und Pflegschaften führen soll, sofern er keine anderen zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen hat.
Festgelegt ist in Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrecht auch, dass der Vormund regelmäßig einmal pro Monat persönlich Kontakt zu seinem Mündel zu halten hat.
Ferner ist festgelegt, dass das Kind/der Jugendliche an der Auswahl des Vormunds oder Pflegers bei der Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft im Vorfeld zu beteiligen ist.
Die Aufgaben des Vormundes dürfen nicht durch die Wahrnehmung anderer Aufgaben beeinträchtigt werden. Eine fachliche unabhängige Interessenswahrnehmung ist nach § 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB zu gewährleisten.
Das Führen von Vormundschaften und Pflegschaften durch Mitarbeiter/innen der Verwaltung, die für das Mündel zusätzlich andere Aufgaben wahrnehmen, z.B. die Leistungsgewährung für erzieherische Hilfen im Allgemeinen Sozialdienst, ist daher nicht möglich.
Nach
§ 55 SGB VIII hat das Jugendamt in der Regel jährlich zu prüfen, ob im
Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger
oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins
angezeigt ist, und dies dem Familiengericht mitzuteilen. Eine Einzelperson
–hier ein/e Mitarbeiter/in eines freien Trägers der Jugendhilfe – soll somit
vorrangig mit der Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft betraut
werden.
Durch
diese gesetzlichen Vorgaben ist es erforderlich, bis auf ad hoc Situationen,
Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Kinder und Jugendliche auf
Einzelvormünder/-pfleger außerhalb der Verwaltung zu übertragen.
Der
Sozialdienst Kath. Frauen Leverkusen e.V. und der Sozialdienst Kath. Männer
Leverkusen e.V. haben bereits seit 2009 diese Aufgaben übernommen. Durch die
gesetzlich festgeschriebene Fall- und Kontaktzahl ist ein höherer
Personalaufwand erforderlich.
Das
Familiengericht erstattet den Trägern pro aufgewendeter Stunde einen Betrag von
33,50 €. Diese Finanzierung ist nicht auskömmlich.
Die
Träger erhalten bei den ambulanten erzieherischen Hilfen einen
Fachleistungsstundensatz von 55,00 € für eine sozialpädagogische Fachkraft.
Die
Stadt Leverkusen erstattet den Trägern auf der Basis der mit den Familiengerichten
abgerechneten Stunden pro Mündel den Differenzbetrag zwischen der Vergütung der
Justiz (33,50 €/Stunde) und dem derzeit gültigen Fachleistungsstundensatz
(55,00 €) für die ambulanten erzieherischen Hilfen in Höhe von 21,50 €/Stunde.
Für
den Fall, dass sich die Vergütung durch die Familiengerichte erhöht, verringert
sich der von der Stadt Leverkusen zu erstattende Anteil entsprechend. Umgekehrt
erhöht er sich bei einer Erhöhung des Stundensatzes für die Fachleistungsstunde
bei den ambulanten erzieherischen Hilfen.
Die
kommunalen Spitzenverbände bemühen sich derzeit um eine Klärung, inwieweit sich
der Gesetzgeber im Rahmen der Konnexität wegen der Festlegung der
Fallobergrenzen und der Vorgaben zum
Umfang der Kontakte an den Kosten für das Führen von Vormundschaften und
Pflegschaften beteiligt.
Sofern
hier eine Kostenbeteiligung durch den Bund erfolgen würde, würde diese
selbstverständlich geltend gemacht.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1315/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner Frau Hillen/ Fachbereich Kinder und Jugend/ Telefon: 5140
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Führen von Vormundschaften und Pflegschaften auf Beschluss des Familiengerichts
Gesetzliche Aufgabe § 1773 Abs. 1 BGB, § 55 Abs. 1 SGB VIII
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Innenauftrag: 510006150103
Produkt 0615
Sachkonto 533400
(Minderausgaben Hilfen zur Erziehung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Erstattung nicht gedeckter Personalkosten bei freien Trägern
voraussichtlicher Mittelbedarf in 2011: 25.000 Euro
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Ab 2012
Innenauftrag 510006150201
Produkt 0615
Sachkonto 533400
Jährlicher Bedarf voraussichtlich 250.000 Euro
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Die
kommunalen Spitzenverbände bemühen sich derzeit um eine Klärung, inwieweit sich
der Gesetzgeber im Rahmen der Konnexität wegen der Festlegung der
Fallobergrenzen und der Vorgaben zum
Umfang der Kontakte an den Kosten für das Führen von Vormundschaften und
Pflegschaften beteiligt.
Sofern
hier eine Kostenbeteiligung durch den Bund erfolgen würde, würde diese
selbstverständlich geltend gemacht.