Beschlussentwurf:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen, Ortslage Hitdorf (Hochwasserschutzzonenverordnung Hitdorf) wird vom Rat der Stadt Leverkusen in der anliegenden Form beschlossen.
gezeichnet:
Häusler Mues Stein
(i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Der
Hochwasserschutz im Stadtteil Hitdorf wird ab einem Rheinwasserstand von ca.
8,20 m am Kölner Pegel durch den Einsatz von mobilen Hochwasserschutztoren und
ab einem Rheinwasserstand von ca. 9,50 m am Kölner Pegel durch den Einsatz von
mobilen Wänden sichergestellt. Diese mobilen Wände müssen, nachdem sie im
Hochwasserfall aufgestellt sind, vor Vandalismus geschützt werden. Darüber
hinaus muss ein geordneter und störungsfreier Auf- und Abbau gesichert sein.
Die mobilen Wände bieten grundsätzlich Schutz vor dem auflaufenden Hochwasser.
Jedoch besteht im Falle eines die Schutzhöhe übersteigenden Hochwassers und
auch dann, wenn Elemente der mobilen Wände versagen, im Bereich hinter den
Wänden Gefahr für Leib und Leben sowie für Sachgüter.
Die
Bezirksregierung Köln hat in ihrem Planfeststellungsbeschluss für die
Hochwasserschutzanlage Hitdorf vom 21.06.2006 die Auflage erteilt, eine
ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung soll die Montage-
und Schutzzonen ausweisen und das Betreten sowie den Aufenthalt regeln.
Mit dieser in der
Anlage beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung schafft die Stadt Leverkusen
daher aus Gründen der Gefahrenabwehr für die Hochwasserschutzanlage Hitdorf
eine Rechtsgrundlage, um die befürchteten Gefährdungen zu verhindern.
Gleichzeitig soll mit der Verordnung die Arbeit der eingesetzten Ordnungs-,
Hilfs- und Rettungskräfte unterstützt und sichergestellt werden.
Aufgrund des
Gefährdungspotentials bei Eintritt eines Hochwasserfalles ist eine verbindliche
Regelung über die zu beachtenden Pflichten und die erforderlichen Verbote zu
schaffen.
Gemäß einer
Gefährdungsanalyse von 1999 der RWTH Aachen, Lehrstuhl für Wasserbau und
Wasserwirtschaft im Auftrag der Stadt Köln besteht bei plötzlichem Versagen der
Mobilwand und einer Einstauhöhe von 0,55 m noch in einem Abstand von
30 m eine Gefährdung von Personen mit bis zu 20 kg Körpergewicht.
Daher sieht die
vorliegende Verordnung vor, im Falle eines Einstaus über 0,55 m (dies entspricht
10,0 m am Kölner Pegel) die Rheinstraße bzw. Wiesenstraße einschließlich der Gehwege
(Schutzzone II) zur Sperrzone zu erklären.
Um weiterhin Gefahr
für Leib und Leben bei plötzlichem Versagen der Mobilwand abzuwenden wird bei
einem Wasserstand von 11,0 m am Kölner Pegel die erste Bebauungsreihe der
Rhein- und Wiesenstraße (Schutzzone III) zur Sperrzone erklärt.
Als „Nebeneffekt“
wird durch diese ordnungsbehördliche Verordnung auch dem „Hochwassertourismus“
entgegengewirkt, indem den Ordnungskräften die Rechtsgrundlagen gegeben werden,
den unberechtigten Aufenthalt in den Montage- und Schutzzonen zu unterbinden
und Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden.
Die Verordnung
wurde am 18.10.2011 mit einer Bürgerinformation in der Stadthalle Hitdorf den
betroffenen Anwohnern vorgestellt. Auf Anregung eines Bürgers wurde danach die
Präambel der Verordnung in die hier vorliegenden Formulierung geändert.
Zusätzlich werden
dauerhaft an der Hochwasserschutzanlage an zwei Standorten Informationstafeln
aufgestellt.
Die Verordnung gilt
in Verbindung mit einer verkehrlichen Anordnung des Fachbereiches
Straßenverkehr.
Die Verordnung
weist für die sechs Hochwasserschutztore fünf Montagezonen (für die Tore 1 und
2 gilt eine Montagezone) sowie drei Schutzzonen aus.
Die Montagezonen
zum Aufbau der Hochwasserschutztore umfassen einen Bereich von 15 m parallel
bzw. senkrecht zum Deichtor, jedoch maximal bis zum Bordstein des
gegenüberliegenden Gehweges an Rhein- bzw. Wiesenstraße.
Die Schutzzone I
umfasst einen Gebietsstreifen mit einer Breite von mindestens 5 m bis maximal
50 m auf der Wasserseite der aufzubauenden Hochwasserschutzanlage sowie auf der
Landseite bis zur wasserseitigen Straßenbegrenzung der Rheinstraße bzw.
Wiesenstraße.
Die Schutzzone II
umfasst vom Hochwasserschutztor 1 (Wiesenstraße) bis zum Hochwasserschutztor 6 (Rheinstraße)
im Anschluss an die Schutzzone I die Rheinstraße bzw. Wiesenstraße
einschließlich Gehweg.
Die Schutzzone III
umfasst vom Hochwasserschutztor 1 (Wiesenstraße) bis zum Hochwasserschutztor 6
(Rheinstraße) im Anschluss an die Schutzzone II einen Gebietsstreifen mit einem
Abstand von landseitig 50 m zu der aufzubauenden bzw. aufgebauten
Hochwasserschutzanlage (innerhalb des Gebietes der potentiellen
Überschwemmungsfläche eines 200-jährlichen Hochwassers).
Das Betreten der
Hochwasserschutzwand sowie der mobilen Elemente ist grundsätzlich verboten.
Die Schutzkappen
für die Verschraubungen dürfen nicht entfernt werden.
In den Schutzzonen
gelten im Zeitraum ihrer jeweiligen Gültigkeit grundsätzlich folgende
Regelungen:
·
abgestellte
Fahrzeuge sind zu entfernen (ggf. durch die Stadt Leverkusen auf Kosten des
Eigentümers)
·
Bewegliche
Gegenstände (Müllcontainer, Gartenmobiliar, Fahrräder etc.) sind zu entfernen
oder gegen Wegschwimmen zu sichern
·
Öltanks
sind vom Eigentümer gegen Aufschwimmen zu sichern; wassergefährdende Stoffe
sind zu entfernen
Weiterhin gilt in
den Schutzzonen ein generelles Fahrverbot. Werden die Schutzzonen zur Sperrzone
erklärt, ist auch das Betreten der jeweiligen Schutzzone untersagt.
Beschäftigte der Technischen Betriebe und der Stadt Leverkusen, deren
Beauftragte sowie Einsatz- und Rettungskräfte dürfen die Schutzzonen jederzeit
betreten und befahren.
Weitere
Ausnahmeregelungen gelten für dort gemeldete Bewohner, dort ansässige
Geschäftsleute, deren Beschäftigte und Lieferanten.
Während eines
Hochwasserereignisses gliedern sich die zu treffenden Maßnahmen und Regelungen
mit steigendem Wasserstand in fünf Phasen.
Phase 1: Wasserstand > 8,20 m KP erwartet
Montage Hochwasserschutz-Tore
·
Absperrung
der Montagezone mit Drängelgittern
·
Befahrungs-
und Betretungsverbot in den Montagezonen (Sperrzone)
·
Befahrungsverbot
in Schutzzone I + II (Gefahrenzone)
(Ausnahmen: Anwohner,
Geschäftsleute und deren Lieferanten)
·
Halteverbot
in der Rhein- und Wiesenstraße
·
Straßensperren
für Fahrzeuge mit dem Zusatz „Anlieger frei“ an den Zufahrten von der Hitdorfer
Straße
Phase 2: Wasserstand > 8,20 bis 9,50 m KP
Hochwasserschutz-Tore sind montiert
·
Befahrungsverbot
in Schutzzone I (Gefahrenzone)
·
Halteverbot
in der Rhein- und Wiesenstraße
Phase 3: Wasserstand > 9,50 bis 10,0 m KP
Mobilwand wird bzw. ist montiert
·
Schutzzone
I wird zur Sperrzone
Befahrungs- und Betretungsverbot
·
Schutzzone
II und III werden Gefahrenzone
Befahrungsverbot
(Ausnahmen: Anwohner, Geschäftsleute
und deren Lieferanten)
·
Halteverbot
in der Rhein- und Wiesenstraße
·
Straßensperren
für Fahrzeuge mit dem Zusatz „Anlieger frei“ an den Zufahrten von der Hitdorfer
Straße
Phase 4: Wasserstand > 10,0 bis 11,0 m KP
·
Schutzzone
I ist Sperrzone
·
Schutzzone
II wird zur Sperrzone
Befahrungs- und Betretungsverbot
(keine Ausnahmeregelung für
Anwohner)
·
Schutzzone
III bleibt Gefahrenzone
Befahrungsverbot
(Ausnahmen: Anwohner,
Geschäftsleute und deren Lieferanten)
·
Halteverbot
in der Rhein- und Wiesenstraße
·
Straßensperren
für Fahrzeuge und Fußgänger mit dem Zusatz „Anlieger frei“ an den Zufahrten von
der Hitdorfer Straße
Phase 5: Wasserstand > 11,0 m KP
·
Schutzzone
I + II sind Sperrzone
·
Schutzzone
III wird zur Sperrzone
Þ Schutzzone III wird evakuiert!
·
Halteverbot
in der Rhein- und Wiesenstraße
·
Straßensperren
für Fahrzeuge und Fußgänger an den Zufahrten von der Hitdorfer Straße
Zusatz „Anlieger frei“ wird
entfernt
Alle Maßnahmen werden mit fallendem Wasserstand in umgekehrter Reihenfolge zurück genommen.
Schnellübersicht über die finanziellen
Auswirkungen der Vorlage Nr. 13124/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Rausch/TBL/6693; Frau Möller/TBL/6690
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Mit Vorlage 1186/2011 wurde die Thematik bereits vorgestellt und am 17.10.2011 im Rat der Stadt Leverkusen beraten.
Um ein Inkrafttreten der Verordnung noch in 2011 zu gewährleisten, ist eine Beratung im laufenden Sitzungsturnus erforderlich. Ergebnisse der Bürgerinformation am 18.10.2011 sind in der Vorlage entsprechend berücksichtigt worden.