Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung III beschließt die Widmung nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW für die Zufahrt und den Parkplatz am Schloss Morsbroich als sonstige öffentliche Gemeindestraße.
Die Verbindung zwischen Auerweg und dem Wegenetz an der Dhünn wird als sonstiger öffentlicher Gemeindeweg beschränkt auf den Rad- und Fußgängerverkehr gewidmet.
gezeichnet:
Mues
Begründung:
1985 wurde der Parkplatz am Schloss Morsbroich hergestellt. Planungsrechtliche Grundlage war der B-Plan 24/65, der 1992 aufgehoben wurde. Der Parkplatz gehört nicht zum Sondervermögen der KSL.
Um diese Flächen formell der Öffentlichkeit zu übergeben, ist eine Widmung erforderlich. Dazu gehört auch die Zufahrt auf die Gustav-Heinemann-Straße, da erst hierdurch eine Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz geschaffen wird.
Ebenso gehört ein an der südlichen Grenze verlaufender Rad- und Gehweg zwischen Auerweg und dem Wegenetz entlang der Dhünn hierzu, der ebenfalls gewidmet wird. Er wurde zeitgleich mit Fördermitteln gebaut und ist vom Parkplatz nur durch Poller abgetrennt.
Der Umfang der Widmung ist in der Anlage dargestellt. Der auf den Rad- und Fußgängerverkehr zu beschränkende Weg ist schraffiert.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1325/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Moser / 66 / 6616
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Mit der Widmung der Zufahrt, des Parkplatzes und des Rad- und Gehweges werden diese Bereiche zu öffentlichen Verkehrsflächen, für deren Unterhaltung und Winterdienst dann die TBL AöR zuständig sind. Zur Umsetzung ist es erforderlich, noch in diesem Jahr eine Beschlussvorlage für den Bezirk zu fertigen. Aufgrund der verwaltungsinternen Abstimmung war kein früherer Termin möglich.