Betreff
Aufstellen von Pollern am Schützenplatz Hitdorf
- Bürgerantrag vom 01.11.11
Vorlage
1358/2011
Aktenzeichen
011-11-12-ca
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I lehnt den Bürgerantrag auf Aufstellen von Pollern an der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nr. 444 (Stadthalle) und Nr. 815 (Parkplatz) ab.

 

gezeichnet:

 

 

 

Buchhorn

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 01.11.2011 inklusive eingereichtem Lageplan (s. Anlage 1) beantragen die Petenten, vom Schützenhaus Hitdorf bis zur Rasenfläche an der Hitdorfer Straße im Abstand von 1,5 Metern Poller zu installieren, um die Durchfahrt über den Kirmesplatz an der Stadthalle und dem Schützenhaus vorbei zu sperren. Die Poller sollen abschließbar sein, damit Berechtigte die Poller bei Bedarf und zu Veranstaltungen entfernen können.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.

 

Gemäß fachlicher Stellungnahme des Fachbereichs Straßenverkehr ist die beantragte Abpollerung aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen:

 

Der (Kirmes-)Platz im Bereich Ecke Hitdorfer Straße/Am Werth ist als Parkplatz mit bestimmten Parkreglements ausgewiesen. Die Beschilderung bezieht sich auf das städtische Flurstück Nr. 815 (vgl. hierzu auch Lageplan in Anlage 3). Über die Zufahrt zum Haus Nr. 113 (Stadthalle, städtisches Flurstück Nr. 444) ist der Parkplatz auch erreichbar.

Durch die Abpollerung soll nunmehr eine klare Abgrenzung zwischen dem Grundstück Hitdorfer Str. 113 (Stadthalle) und 113a (Schützenhaus) zum daneben liegenden eigentlichen Parkplatz (Flurstück 815) mit Feuerwehr erfolgen.

 

Der (Kirmes-)Platz ist überwiegend unbefestigt und mit zahlreichen Schlaglöchern versehen. Das Befahren des Platzes mit „sehr hoher Geschwindigkeit“ ist hier aufgrund der Bodenbeschaffenheit nahezu unmöglich. Hierüber liegen zudem seit Jahrzehnten keinerlei Beschwerden von Anwohnern, Verkehrsteilnehmern, Fußgängern, Passanten oder von den Gewerbetreibenden inklusive Fisch- bzw. Hähnchenverkaufswagen vor Ort vor.

 

Überdies ist es für die Verkehrsteilnehmer unattraktiv, über die Grundstückszufahrt Hitdorfer Str. 113 zur Grundstückszufahrt Am Werth/Ecke Hitdorfer Straße oder umgekehrt abzukürzen, da auf derart kurzer Distanz ein Verbleib auf der Hitdorfer Straße/Am Werth erheblich attraktiver ist bzw. ein deutlich zügigeres Vorankommen ermöglicht. Hohe Geschwindigkeitsbeschleunigungen auf dem (Kirmes-)Platz sind aufgrund der nur sehr kurzen Distanzen zwischen den o. g. Zufahrten sowie angesichts der gesetzlichen Unterordnung gegenüber dem fließenden Verkehr auf den umgebenden Straßen nicht durchführbar. Darüber hinaus muss spätestens vor den jeweiligen Gehwegüberfahrten abgebremst oder sogar angehalten werden.

 

Die beantragten Poller werden insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Feuerwehr auf dem angrenzenden Flurstück Nr. 815 ihren Stützpunkt Hitdorf mit diversen Löschzügen hat. Die freie Befahrbarkeit soll auch weiterhin in alle Richtungen und ohne jegliche Beeinträchtigung gewährleistet bleiben.

 

Weiterhin ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der allgemeine Individualverkehr nicht die Möglichkeit haben soll – etwa an Verkaufstagen des „Fisch- bzw. Hähnchenwagens“ – beide Zufahren in Anspruch zu nehmen, während Mitglieder und Besucher des Schützenvereins, des Hitdorfer Geselligkeitsvereins oder des Dachverbands Hitdorfer Vereine e.V. für sich weiterhin das unbeschränkte Nutzungsrecht auf dem gesamten Areal favorisieren.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1358/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Capitain, Daniel; FB 01; 88 89

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit

 

Im Hinblick auf eine bürgerfreundliche Bearbeitung, die auch eine möglichst kurzfristige Abwicklung des jeweiligen Anliegens beinhaltet, sollte eine Beratung dieses Bürgerantrages in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I am 21.11.11 erfolgen.