- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Für das genannte Gebiet im Stadtteil Leverkusen-Manfort wird gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen.
2. Das Gebiet wird grob begrenzt durch die Dhünn, die Gustav-Heinemann-Straße, die Syltstraße und die Straße Alte Heide. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage 2 der Vorlage) zu entnehmen. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des
Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung In
Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Lage des
Plangebiets:
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk I im Stadtteil Leverkusen-Manfort. Es wird grob begrenzt durch die Dhünn, die Gustav-Heinemann-Straße, die Syltstraße und die Straße Alte Heide und umfasst im Wesentlichen das Gewerbegebiet „Innovationspark Leverkusen“ (IPL) sowie östlich angrenzende Wohngebiete. In westlicher Richtung ist zudem eine Straßenverbindung mit Untertunnelung der Bahnstrecke Opladen - Leverkusen-Manfort von der Marie-Curie-Straße zur Syltstraße vorgesehen (Anlagen 1 und 2 der Vorlage).
Ausgangssituation
und Planungsrecht:
Die Firma Wuppermann, ein Stahl-Walz-Werk,
welche seit 1878 in Leverkusen-Manfort ansässig war, wurde im Jahr 1985 von der
Krupp Stahl AG übernommen und im Jahr 1986 weitestgehend stillgelegt. Der Rat
der Stadt Leverkusen beschloss daher in seiner Sitzung am 02.06.1986 die Aufstellung
eines Bebauungsplans gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB für das „Wuppermanngelände“
zur Entwicklung eines neuen Gewerbegebiets. Im Dezember 1993 kaufte die
Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen (LEG) auf Antrag der Stadt
Leverkusen große Teile des Geländes. Seitdem betreibt die NRW.URBAN Service
GmbH (NRW.URBAN) als Nachfolgerin der LEG die Baureifmachung sowie die Planung
und die Durchführung der Erschließung. Dieser Prozess sowie die Vermarktung sind
noch nicht abgeschlossen. Nähere Einzelheiten sind im Treuhandvertrag zwischen
NRW.URBAN und der Stadt Leverkusen festgeschrieben. Das Vertragsverhältnis wird
voraussichtlich am 31.12.2027 enden und die restlichen Erschließungsaufgaben
werden auf die Stadt Leverkusen übergehen.
Am 06.02.1995 beschloss der Rat der Stadt
Leverkusen zudem die Strukturplanung für den IPL und die Rahmenplanung Leverkusen-Manfort
als Grundlage für die Städtebauförderung und die nachfolgende Bauleitplanung. Der
Bebauungsplan Nr. 115/I „Innovationspark Leverkusen“ hat mit seiner Bekanntmachung
gemäß § 10 BauGB am 25.05.1999 Rechtskraft erlangt. Die 1. Änderung des Bebauungsplans
mit geringfügigen Anpassungen trat am 10.11.2000 in Kraft. Der gegenwärtig
aktuell rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 115/I „Innovationspark Leverkusen“ 2.
Änderung wurde am 16.02.2004 vom Rat der Stadt Leverkusen als Satzung
beschlossen und trat mit seiner Bekanntmachung am 30.03.2004 in Kraft. Die
Planurkunde wurde zudem mit einem ergänzenden Hinweis zur „Einsichtnahme
außerstaatlicher Regelwerke“ am 10.05.2023 erneut öffentlich bekannt gemacht
(Anlagen 3.1 - 3.3 der Vorlage) und ist rückwirkend zum 30.03.2004 erneut in
Kraft getreten.
Der Regionalplan
stellt für das Plangebiet einen Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) und südöstlich angrenzend einen allgemeinen Siedlungsbereich
(ASB) dar. Darauf aufbauend sind im Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen
„Gewerbegebiete eingeschränkt“ und östlich angrenzend „Wohnbauflächen“, ein
Sondergebiet „Sport“ und ein Sondergebiet „Büro/Tagung“ sowie im nördlichen und
nordöstlichen Bereich Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
dargestellt. Die Straßenverbindung von der Gustav-Heinemann-Straße über den
kurzen Abschnitt der Marie-Curie-Straße bis zum Kreisverkehr und den Moosweg
ist zudem als „sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße“
dargestellt.
Anlass, Ziele
und Zwecke des Plangebiets:
Der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 115/I „Innovationspark Leverkusen“ 2. Änderung (Anlagen 3.1 -
3.3 der Vorlage) weist rechtliche Angriffspunkte bezogen auf die Festsetzungen zur
Art der baulichen Nutzung hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens auf und soll
daher auf der Grundlage eines neuen Schallgutachtens und einer aktuellen Bestandsaufnahme
des Plangebiets und seines Umfelds durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt
werden.
Diesbezüglich besteht ein
Planerfordernis gemäß § 1 Absatz 3 BauGB, um die weitere Entwicklung und
Sicherung des IPL rechtssicher zu steuern. Dieser erhält die nachfolgende
Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 283/I „Manfort - Innovationspark Leverkusen
zwischen Dhünn, Gustav-Heinemann-Straße, Syltstraße und Alte Heide“ (Anlage
2 der Vorlage).
Der Bebauungsplan Nr. 115/I „Innovationspark Leverkusen“ 2. Änderung behält bis zum Inkrafttreten des neuen
Bebauungsplans Nr. 283/I weiterhin seine Rechtskraft und ist Grundlage für alle
zwischenzeitlichen Baugenehmigungen und sonstigen Maßnahmen.
Das Plangebiet mit rd. 45,6 ha
Größe bleibt dabei gegenüber dem geltenden Bebauungsplan Nr. 115/I in seinen
Außengrenzen identisch. Lediglich der Geltungsbereich des seit 18.12.2023 rechtskräftigen
vorhabenbezogenen Bebauungsplans V 39/I „Manfort - IPL-Kita“, der bereits einen
Teil des Bebauungsplans Nr. 115/I „Innovationspark Leverkusen“ 2. Änderung
überplant hat, wird - westlich des Hemmelrather Hofes - ausgenommen (Gemarkung
Wiesdorf, Flur 30, Flurstück 319).
Planungsziele:
· Erhalt und Fortentwicklung des Gewerbegebiets
Die städtebauliche Zielsetzung
ist weiterhin die Entwicklung und Sicherung des Gewerbestandorts gemäß
wirksamem Regional- und Flächennutzungsplan sowie der erfolgten Städtebauförderung.
Hierzu zählt auch die planungsrechtliche Steuerung hinsichtlich der
Zulässigkeit von Einzelhandel und Vergnügungsstätten.
Die Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 115/I „Innovationspark
Leverkusen“ 2. Änderung werden im
Wesentlichen in den neuen Bebauungsplan übernommen. Größere Veränderungen
finden in erster Linie aufgrund der o. g. Thematik zur Kontingentierung von
Lärmemissionen statt. So ist geplant, das Gewerbegebiet durch
Emissionskontingente gemäß den heute geltenden Vorschriften und der
gegenwärtigen Rechtsauffassung neu zu gliedern. Das festgesetzte reine
Wohngebiet (WR) wiederum soll der tatsächlichen Nutzung entsprechend, durch die
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) ersetzt werden. Weitere
Anpassungen werden sich durch die notwendige Kennzeichnung von Altlasten sowie
die geringfügigen Änderungen im bereits realisierten oder geplanten Ausbau der
Grün-, Verkehrs- und Versorgungsflächen ergeben. Darüber hinaus werden weitere
Festsetzungen hinsichtlich Nachhaltigkeit, Begrünung und ggf. auch zur
Integration einer Quartiersgarage geprüft. Zusätzlich werden weitere Änderungen
ggf. auch durch die nachfolgenden Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange angeregt.
·
Gliederung
des Gewerbegebiets nach der Art der baulichen Nutzung hinsichtlich des
Emissionsverhaltens („Emissionskontingentierung“):
Der seit
30.03.2004 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 115/I „Innovationspark Leverkusen“
2. Änderung setzt sogenannte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel
(IFSP) fest. Das Verfahren hierbei ist vergleichbar mit der heute zur Anwendung
kommenden Kontingentierung gemäß DIN 45691, es liegt dem Bebauungsplan jedoch
eine abweichende Ausbreitungsrechnung gemäß VDI 2714 zugrunde. Die maximalen IFSP
betragen lediglich LW'' = 60 dB(A)/m² tags und LW'' = 45 dB(A)/m² nachts im Gewerbegebiet
„GE1“.
Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG)
Münster vom 17.08.2020, 2 D 25/18.NE wird festgehalten, dass ein
Emissionskontingent in einem Gewerbegebiet mit 45 dB(A)/m² weit hinter den
ernsthaft in Betracht kommenden Werten zurückbleibt. Dies betrifft auch die Flächen
dieses Bebauungsplans. Daher soll im neu aufzustellenden Bebauungsplan mindestens
eine Fläche mit einem Emissionskontingent L (EK) von 65 dB(A)/m² tags und 50
dB(A)/m² nachts festgesetzt werden, die somit eine uneingeschränkte
Gewerbegebietsnutzung im Geltungsbereich ermöglicht. Damit wird der
erforderlichen Einhaltung der Gebietstypik gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO)
entsprochen.
Der Bebauungsplan Nr. 115/I „Innovationspark
Leverkusen“ 2. Änderung muss demnach aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick
auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie u. a.
nachfolgend des OVG Münster und dem aktuellen Bestand angepasst werden. Daher
soll hier eine Neukontingentierung auf Grundlage eines aktuellen Gutachtens
erfolgen. Dabei wird im besonderen Maße die bisherige Zuteilung von
Kontingenten Berücksichtigung finden. Im Zuge der Neukontingentierung werden
auch die Immissionsorte im Umfeld hinsichtlich der heutigen planungsrechtlichen
Einstufung zu betrachten sein.
Im Vorfeld wurde daher von der Verwaltung
das Gutachten zur Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplanverfahren
„Innovationspark Leverkusen“ durch die Firma Peutz erstellt, um die
grundsätzliche Möglichkeit einer Neukontingentierung innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans auszuloten.
·
Gebietstypik
der wohnbaulichen Lagen gemäß BauNVO:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 115/I „Innovationspark Leverkusen“ 2.
Änderung erfolgte für die umliegenden Wohnnutzungen eine Gebietseinstufung
entsprechend eines reinen Wohngebiets (WR). Eine aktuelle Studie der
vorliegenden Situation hat jedoch ergeben, dass hier im durch Wohnen geprägten Umfeld
dennoch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind, sodass die tatsächliche Nutzung der
eines allgemeinen Wohngebiets (WA) entspricht. Mit der Neuaufstellung des
Bebauungsplans soll daher für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden
Wohnnutzungen, statt dem reinen Wohngebiet (WR) ein allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzt werden.
Verfahren/Kosten:
Aufgrund
umweltrelevanter Fragen, die im Bauleitplanverfahren zu klären sind, ist die
Durchführung eines Regelverfahrens (Aufstellung eines Bebauungsplans mit
Umweltbericht gemäß § 2 Absatz 4 BauGB) vorgesehen. Das Bebauungsplanverfahren
verursacht Kosten insbesondere für Fachgutachten und die Erstellung des
Umweltberichts.
Weiteres
Vorgehen:
Das
Bebauungsplanverfahren wird mit dem Aufstellungsbeschluss formell eingeleitet
und im Amtsblatt der Stadt Leverkusen bekannt gemacht. Danach wird der Umfang
der notwendigen Gutachten ermittelt sowie der Bebauungsplanvorentwurf
erarbeitet. Der Vorentwurf und die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse und
Gutachten werden den politischen Gremien zum Beschluss über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vorgelegt. Mit dem Aufstellungsbeschluss ergeben sich die Möglichkeiten zur
Anwendung der Sicherungsinstrumente gemäß §§ 14 ff. BauGB (z. B.
Zurückstellung von Baugesuchen, Erlass einer Veränderungssperre), um im Fall
möglicher Fehlentwicklungen diesen während der Planaufstellung entgegentreten
zu können.
Hinweis:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 283/I „Manfort - Innovationspark Leverkusen zwischen Dhünn, Gustav-Heinemann-Straße, Syltstraße und Alte Heide“ im Original-Format DIN A0 (Anlage 2 der Vorlage) sowie der geltende Bebauungsplan Nr. 115/I „Innovationspark Leverkusen“ 2. Änderung im Original-Format DIN A0 (Anlage 3.1 - 3.3 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt: PN0905 Sachkonto: 526100
Aufwendungen für die Maßnahme: 80.000 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |