Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel i. H. v. 2.300.000 Euro auf Finanzstelle PN 0515; Finanzposition 730000 (Transferauszahlungen)
Vorlage
1378/2011
Aktenzeichen
wi
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

Dem FB 50 werden in der Produktgruppe 0515 Hilfen bei Einkommensdefiziten und Unterstützungsleistungen“ 2.300.000 € zusätzlich bereitgestellt.

 

Deckungsmittel stehen bei der Finanzstelle 0505; Finanzposition 614000 als Mehreinnahmen in entsprechender Höhe zur Verfügung.

 

Leverkusen, 30.11.11

 

gezeichnet:

OB Buchhorn                        Rh. Gietzen                           Rf. Geisel

 

 

2.      Für den Rat:

 

Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

Begründung:

 

In der Produktgruppe 0515 (u.a. Leistungen nach dem SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz) benötigt der FB 50 die oben dargestellten Mittel.

 

Gründe für den Finanzbedarf sind:

 

Deutliche Fallzahlsteigerung im Bereich des 3. Kapitels SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) im laufenden Haushaltsjahr 2011.

 

Deutliche Fallzahlsteigerung im Bereich des 4. Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) im laufenden Haushaltsjahr 2011.

 

Ausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII und Bundeskindergeldgesetz. Diese Aufgabe wurde den Kommunen Ende März 2011 rückwirkend zum 01.01.2011 übertragen, so dass die finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Mittelanmeldung für den Haushalt 2011 noch nicht eingeplant werden konnten.

 

Der Fachbereich 50 verfügt über Deckungsmittel in entsprechender Höhe unter Finanzstelle PN 0505.

Grund hierfür ist eine deutliche höhere Erstattungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft (35,8 % von einem zu prognostizierenden Rechnungsergebnis 2011 i.H.v. ca. 35.000.000 €) als bei Mittelanmeldung für den Haushalt 2011 berücksichtigt werden konnte. Von der genannten Erstattungsquote sind 5,4 % als Erstattung des Bundes an den Kosten für Leistungen der Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen, die wiederum auf der Aufwandsseite u.a. als ursächlich für den benötigten Mittelbedarf anzusehen sind.

 

Die beschriebenen Entwicklungen wurden bei der Mittelanmeldung für das Jahr 2012 berücksichtigt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1378/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Wielspütz / FB 50 / Tel.-Nr. 406-5014

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Transferaufwendungen im Bereich des

SGB XII.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

PN 0515 (Deckungsmittel aus PN 0505)

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Mehrbedarf bei PN 0515.

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die Bereitstellung der zusätzlichen Finanzmittel ist zwingend erforderlich, da sonst insbesondere die maschinelle Zahlung der Sozialhilfe nicht erfolgen kann.