Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt
Leverkusen beschließt die als Anlage dieser Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Verbot des Verkaufs, der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige sowie
das Konsumverbot von Lachgas im Gebiet der Stadt Leverkusen (Lachgasverordnung).
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Molitor Adomat
Begründung:
Aufgrund der zunehmend missbräuchlichen Nutzung von Lachgas durch Minderjährige sowie einer fehlenden bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung wurde seitens der Verwaltung der Stadt Leverkusen geprüft, ob analog umliegender Städte und Kommunen eine eigenständige Ordnungsbehördliche Verordnung (sog. Lachgasverordnung) erlassen werden kann.
Lachgas ist für seine schmerzstillende Wirkung bekannt und wurde ursprünglich als Treibmittel in Spraydosen, als Aufschäummittel in Sahnespenderkapseln und auch in der Medizin als leichtes Narkosemittel verwendet. Zunehmend wird es jedoch von Kindern und Jugendlichen konsumiert, um hierdurch den schnellen „Kick“ sowie Entspannungs- und Glücksgefühle zu erleben.
Lachgas kann derzeit legal im Internet und an diversen Verkaufsstellen im Stadtgebiet erworben werden. Die Erfahrung zeigt, dass zwischenzeitlich in zahlreichen Kiosken Sonderangebote von Kartuschen zu finden sind, die ohne Altersbeschränkung verkauft werden. Dies vermittelt den Kindern und Jugendlichen den Eindruck, dass hiermit keine Gefahr verbunden zu sein scheint. Im Leverkusener Stadtgebiet ist die vermehrte missbräuchliche Nutzung nicht zuletzt auch durch leere Kartuschen/Verpackungen von Lachgas festzustellen. Der Fachbereich Kinder und Jugend (FB 51) hat in einer Stellungnahme (siehe Anlage) eine Einschätzung zu den Kindeswohlgefährdungen und deren (gesundheitlichen) Folgen verfasst.
Ein Verkaufsverbot an Minderjährige in Leverkusen ist erforderlich, um den Erwerb zu erschweren und dadurch den Schutz an Minderjährige zu erhöhen. Darüber hinaus soll in Leverkusen nicht nur ein Verkaufsverbot für Minderjährige eingeführt werden, sondern ebenfalls der Konsum durch Minderjährige im Stadtgebiet durch die entsprechende Lachgasverordnung verboten werden. Die Lachgasverordnung der Stadt Leverkusen soll voraussichtlich dann aufgehoben bzw. zumindest überprüft werden, sobald hierzu eine einheitliche Regelung auf Bundes- oder Landesebene erlassen wird.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |