Betreff
Anforderung von Unterlagen durch die Autobahn GmbH des Bundes für die Bauabschnitte 2 und 3 des Ausbaus der Autobahnen
Vorlage
2025/3363
Aktenzeichen
KS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt dem Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes vom 09.12.2024 auf Herausgabe von Unterlagen für die Abschnitte 2 (Ausbau der A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl bis Autobahnkreuz Leverkusen-West, Schwerpunkt Neubau der Rheinbrücke) und 3 (Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen, Schwerpunkt Ausbau des Autobahnkreuzes Leverkusen) des Ausbaus der Autobahnen zu.

gezeichnet:

                                                 In Vertretung

Richrath                                     Deppe


Begründung:

Mit E-Mail vom 09.12.2024 hat die Autobahn GmbH des Bundes ein Schreiben vom 07.11.2024 übersandt, mit der Bitte um Datenlieferung für die Abschnitte 2 (Ausbau der A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl bis Autobahnkreuz Leverkusen-West, Schwerpunkt Neubau der Rheinbrücke) und 3 (Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen, Schwerpunkt Ausbau des Autobahnkreuzes Leverkusen). Die Auflistung der beantragten Daten können der Anlage der Vorlage entnommen werden.

Der Rat der Stadt Leverkusen hat mit seinem Beschluss vom 20.01.2021 zur Vorlage Nr. 2021/0348 die Verwaltung angewiesen, im Bereich der Vorzugsvarianten „Ausbau der A1 und der A3 in vorhandener Höhenlage“ jegliche planungstechnische Unterstützung sowie Unterstützung baulicher Vorarbeiten ausschließlich auf Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen zu leisten.

Die Autobahn GmbH stellt den Antrag auf Herausgabe der Unterlagen im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gemäß § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW). Für die ersuchte Behörde, hier die Stadt Leverkusen, besteht dabei eine gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe (§ 4 VwVfG NRW). Ihre Grenzen findet die Amtshilfe dabei (nur) in den gesetzlich genannten Fällen (§ 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW), d. h. insbesondere dann, wenn z. B. datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen oder sonst eine rechtliche Unmöglichkeit besteht, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden oder die Hilfe einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde.

Nach den vorliegenden Informationen ist ein solcher Ausschlussgrund nicht erkennbar. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung der Gründe, aus denen eine Amtshilfe nicht geleistet werden darf oder muss, in der vorgenannten Norm abschließend ist. Aus anderen Gründen darf die Amtshilfe daher nicht verweigert werden.

Wird das Amtshilfeersuchen abgelehnt, ist diese Auffassung der Autobahn GmbH zulässigerweise nur unter Bezugnahme auf einen der Gründe des § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW begründet mitzuteilen. Besteht diese weiterhin auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Köln. Damit bleibt vorerst festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen (vollumfänglich) rechtmäßig ist und ihm grundsätzlich auch (vollumfänglich) nachgekommen werden muss.

Aus dem politischen Raum gab es Bestrebungen, die Kommunikation mit der Autobahn GmbH, auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 284/I+II „Küppersteg Wiesdorf - südlich der BAB 1, östlich Tannenbergstraße, nördlich Dhünn sowie südlich Dhünn, nordwestlich der Realschule Am Stadtpark“ – Aufstellungsbeschluss, Vorlage  Nr. 2025/3224, wiederaufzunehmen und zu verbessern, sodass ein neues Kommunikationskonzept  im Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke (FB 01) erarbeitet wurde. Dieses wurde dem Rat der Stadt Leverkusen in der Sitzung vom 07.04.2025 vorgeschlagen und mit Änderungen des Ratsbündnisses „Keinen Meter mehr!“ beschlossen. Hieraus geht hervor, dass eine intensive Beteiligung des Rates der Stadt Leverkusen weiterhin gewünscht und erforderlich ist. Daher ist nunmehr, in diesem konkreten Sachverhalt, die Entscheidung des Rates der Stadt Leverkusen  zu dem vorliegenden Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH einzuholen.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein