Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt dem Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes vom 09.12.2024 auf Herausgabe von Unterlagen für die Abschnitte 2 (Ausbau der A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl bis Autobahnkreuz Leverkusen-West, Schwerpunkt Neubau der Rheinbrücke) und 3 (Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen, Schwerpunkt Ausbau des Autobahnkreuzes Leverkusen) des Ausbaus der Autobahnen zu.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Mit E-Mail vom
09.12.2024 hat die Autobahn GmbH des Bundes ein Schreiben vom 07.11.2024 übersandt,
mit der Bitte um Datenlieferung für die Abschnitte 2 (Ausbau der A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl bis Autobahnkreuz
Leverkusen-West, Schwerpunkt Neubau der Rheinbrücke) und 3 (Ausbau der A3
zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen, Schwerpunkt
Ausbau des Autobahnkreuzes Leverkusen). Die Auflistung der beantragten Daten
können der Anlage der Vorlage entnommen werden.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat mit seinem Beschluss vom 20.01.2021 zur Vorlage Nr. 2021/0348 die Verwaltung angewiesen, im Bereich der Vorzugsvarianten „Ausbau der A1 und der A3 in vorhandener Höhenlage“ jegliche planungstechnische Unterstützung sowie Unterstützung baulicher Vorarbeiten ausschließlich auf Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen zu leisten.
Die
Autobahn GmbH stellt den Antrag auf Herausgabe der Unterlagen im Rahmen eines
Amtshilfeersuchens gemäß § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW). Für die ersuchte Behörde, hier die Stadt Leverkusen,
besteht dabei eine gesetzliche Pflicht
zur Amtshilfe (§ 4 VwVfG NRW). Ihre Grenzen findet die Amtshilfe dabei (nur) in
den gesetzlich genannten Fällen (§ 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW), d. h.
insbesondere dann, wenn z. B. datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen oder
sonst eine rechtliche Unmöglichkeit besteht, durch die Hilfeleistung dem Wohl
des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden oder die
Hilfe einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde.
Nach den vorliegenden
Informationen ist ein solcher Ausschlussgrund nicht erkennbar. Dabei ist zu
beachten, dass die Aufzählung der Gründe, aus denen eine Amtshilfe nicht
geleistet werden darf oder muss, in der vorgenannten Norm abschließend ist. Aus
anderen Gründen darf die Amtshilfe daher nicht verweigert werden.
Wird das Amtshilfeersuchen
abgelehnt, ist diese Auffassung der Autobahn GmbH zulässigerweise nur unter
Bezugnahme auf einen der Gründe des § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW begründet
mitzuteilen. Besteht diese weiterhin auf der Amtshilfe, so entscheidet über die
Verpflichtung zur Amtshilfe die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige
Aufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Köln. Damit bleibt vorerst
festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen (vollumfänglich) rechtmäßig ist und
ihm grundsätzlich auch (vollumfänglich) nachgekommen werden muss.
Aus dem
politischen Raum gab es Bestrebungen, die Kommunikation mit der Autobahn GmbH,
auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 284/I+II „Küppersteg Wiesdorf -
südlich der BAB 1, östlich Tannenbergstraße, nördlich Dhünn sowie südlich
Dhünn, nordwestlich der Realschule Am Stadtpark“ – Aufstellungsbeschluss,
Vorlage Nr. 2025/3224,
wiederaufzunehmen und zu verbessern, sodass ein neues
Kommunikationskonzept im Fachbereich
Oberbürgermeister, Rat und Bezirke (FB 01) erarbeitet wurde. Dieses wurde dem
Rat der Stadt Leverkusen in der Sitzung vom 07.04.2025 vorgeschlagen und mit
Änderungen des Ratsbündnisses „Keinen Meter mehr!“ beschlossen. Hieraus geht
hervor, dass eine intensive Beteiligung des Rates der Stadt Leverkusen
weiterhin gewünscht und erforderlich ist. Daher ist nunmehr, in diesem
konkreten Sachverhalt, die Entscheidung des Rates der Stadt Leverkusen zu dem vorliegenden Amtshilfeersuchen der
Autobahn GmbH einzuholen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |