Betreff
Erteilung von Weisungen gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW
- Abberufung des Geschäftsführers der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL)
Vorlage
2025/3387
Aktenzeichen
205-01-10-15-sc
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussentwurf:

Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) die Weisung, Herrn Markus Märtens mit Ablauf zum 31.12.2025 als Geschäftsführer der WfL abzuberufen. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der WfL wird beauftragt, mit Herrn Markus Märtens mit Ablauf zum 31.12.2025 einen entsprechenden Aufhebungsvertrag abzuschließen.

gezeichnet:

Richrath


Begründung:

Der Geschäftsführer, Herr Markus Märtens, hat darum gebeten, den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 29.06.2021 mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum 30.06.2026 vorzeitig zum 31.12.2025 zu beenden. Neben der Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist die Abberufung als Geschäftsführer der WfL zum 31.12.2025 vorzunehmen, damit die Organstellung des Geschäftsführers ebenfalls beendet wird.

Herr Markus Märtens ist nach Weisung des Rates am 28.06.2021 (Vorlage Nr. 0178/2021) mit Wirkung zum 01.07.2021 durch die Gesellschafterversammlung für die Dauer von fünf Jahren zum Geschäftsführer bestellt worden. Die Abberufung und Bestellung der Geschäftsführung obliegt nach § 11.1 Buchstabe h) des Gesellschaftsvertrages der WfL der Gesellschafterversammlung, wobei die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Leverkusen gem. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages einheitlich für die Stadt nach Weisung handeln.

Nach § 16.4 des Gesellschaftsvertrages erfolgt vor der Entscheidung der Abberufung in der Gesellschafterversammlung eine Vorberatung durch den Aufsichtsrat. Die Bestellung einer (Interims-)Geschäftsführung ist für einen späteren Zeitpunkt geplant.

Bis zur Neubestellung einer (Interims-)Geschäftsführung ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der WfL im Rahmen des rechtlich Möglichen aufgrund der erteilten Gesamtprokura an zwei Mitarbeitende der WfL gewährleistet. Die Neubestellung einer (Interims-)Geschäftsführung zum 01.01.2026 ist aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein