- Abberufung des Geschäftsführers der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL)
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) die Weisung, Herrn Markus Märtens mit Ablauf zum 31.12.2025 als Geschäftsführer der WfL abzuberufen. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der WfL wird beauftragt, mit Herrn Markus Märtens mit Ablauf zum 31.12.2025 einen entsprechenden Aufhebungsvertrag abzuschließen.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Der Geschäftsführer, Herr Markus Märtens, hat darum
gebeten, den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 29.06.2021 mit einer
ursprünglichen Laufzeit bis zum 30.06.2026 vorzeitig zum 31.12.2025 zu beenden.
Neben der Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist die
Abberufung als Geschäftsführer der WfL zum 31.12.2025 vorzunehmen, damit die
Organstellung des Geschäftsführers ebenfalls beendet wird.
Herr Markus Märtens ist nach Weisung des Rates am 28.06.2021 (Vorlage Nr. 0178/2021) mit Wirkung zum 01.07.2021 durch die Gesellschafterversammlung für die Dauer von fünf Jahren zum Geschäftsführer bestellt worden. Die Abberufung und Bestellung der Geschäftsführung obliegt nach § 11.1 Buchstabe h) des Gesellschaftsvertrages der WfL der Gesellschafterversammlung, wobei die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Leverkusen gem. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages einheitlich für die Stadt nach Weisung handeln.
Nach § 16.4 des Gesellschaftsvertrages erfolgt vor der Entscheidung der Abberufung in der Gesellschafterversammlung eine Vorberatung durch den Aufsichtsrat. Die Bestellung einer (Interims-)Geschäftsführung ist für einen späteren Zeitpunkt geplant.
Bis zur Neubestellung einer (Interims-)Geschäftsführung ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der WfL im Rahmen des rechtlich Möglichen aufgrund der erteilten Gesamtprokura an zwei Mitarbeitende der WfL gewährleistet. Die Neubestellung einer (Interims-)Geschäftsführung zum 01.01.2026 ist aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |