Beschlussentwurf:
Der Rat wählt gemäß § 11 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) vom 16.03.10 als Ersatz für die verstorbene Vertreterin der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU)
Frau ___________________________
in den Beirat für Natur und Landschaft.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Gemäß § 11 LG ist ein Beirat zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Leverkusen zu wählen. Gemäß § 11 Abs. 5 LG i. V. m. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.10.1986, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1994, wählt der Rat die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft.
Von den am 26.10.2009 vom Rat gewählten Personen verstarb Frau Feierabend-Proske als stellvertretendes Mitglied der LNU. Die LNU hat folgende Personen für die Neuwahl benannt:
Stellvertretendes Mitglied |
Ersatzkandidatin |
Verband/Verein |
Verena
Gawel, Im
Bruch 4, 51371
Leverkusen |
Dr.
Yvonne Pfeiffenschneider, Leichlinger Str. 33, 51379
Leverkusen |
Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt (LNU) |
Für die Wahl der Stellvertreterin/ des Stellvertreters waren von der LNU mindestens zwei Personen vorzuschlagen.
Gemäß § 2 Abs. 5 der DVO-LG ist ein Nachfolger zu wählen, wenn ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig ausscheidet. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hat.
Die aufgeführte Bewerberin/ der Bewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 LG, da sie ihre Wohnung in Leverkusen haben und nicht Bedienstete der Stadt Leverkusen sind.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen
der Vorlage Nr. 1389/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Arand/FB Umwelt Tel. 3240……………………………………………..
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Keine weiteren finanziellen Auswirkungen, da die neu gewählte Person eine ausgeschiedene ersetzt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)