Kenntnisnahme:
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2024 folgende Einkünfte
-
aus Nebentätigkeiten 22.987,24
€
und
- als Bruttoeinkommen B 9 173.949,80 €
erzielt hat.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Am 7. April 2025 wurden dem Rat der Stadt Leverkusen mit der Vorlage Nr. 2025/3267 wie jährlich wiederkehrend die Einkünfte des Oberbürgermeisters zur Kenntnis vorgelegt. Aufgrund eines in deren Nachgang bekannt gewordenen Prüfergebnisses, einer durch den Oberbürgermeister beauftragten verwaltungsinternen Begutachtung des Personaleinsatzes von Wahlbeamt*innen in städtischen Gesellschaften sowie der Informationsrechte und -pflichten der Dezernent*innen im Verwaltungsvorstand, wonach ein Irrtum bei der rechtlichen Bewertung von Gremientätigkeiten als Haupt- und Nebentätigkeit vorliegt, bedarf diese Vorlage einer Korrektur. Durch die Kommunalaufsicht wurde zwischenzeitlich bestätigt, dass der bisherige Umgang mit der Gremientätigkeit einem Irrtum in Bezug auf die Rechtslage entspricht.
Dies bedeutet im Einzelnen:
1. Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamt*innen auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung per Gesetz festgelegt und nach der Zahl der Einwohner*innen gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2024 in Höhe von 173.949,80 € geführt hat.
2.
Durch den
Oberbürgermeister wurden im Jahr 2024 die sich aus der Vorlage Nr. 2025/3267
ergebenden Tätigkeiten ausgeübt. Nach verwaltungsinterner Prüfung und der nun
vorliegenden Stellungnahme der Bezirksregierung sind alle Tätigkeiten –
ausgenommen den Vorsitz im Verwaltungsrat der Sparkasse - dem Hauptamt
zugeordnet. Somit ergeben sich aus den Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von
22.987,24 Euro (s. Anlage).
Die irrtümlich dem Nebenamt zugeordneten Vergütungen, die
dem Hauptamt zuzuordnen sind, betragen 8.806,00 € (s. Anlage). Sie wurden
bereits vollständig von Herrn Oberbürgermeister Richrath an die Stadtkasse der
Stadt Leverkusen abgeführt. Für diese Tätigkeiten werden in Zukunft keine
Vergütungen mehr entgegengenommen.
3. Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2023 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 11.126,27 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im
Verwaltungsrat der Sparkassen 27.815,69 Euro,
2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den
stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 22.252,55 Euro,
3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin
oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.689,42 Euro.
Werden Vergütungen aus
Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt,
gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten
nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11.126,27 Euro nicht
übersteigen.
4. Die Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind an die Dienstherrin im Hauptamt abzuführen. Die Höchstgrenze für den Vorsitzenden der Sparkasse beträgt
27.815,69 €. Die Höchstgrenze für Nebentätigkeiten wurde somit unterschritten.
Gemäß § 8 Abs. 2
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ist die Aufstellung über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen bzw. spätestens unmittelbar in der
ersten Sitzung des Rates nach dem 31. März.
Die Vorlage Nr. 2025/3267 wurde
bereits in der Ratssitzung am 7. April 2025 behandelt. Aufgrund der Korrektur
der Vorlage erfolgt jedoch eine erneute Kenntnisnahme.