Betreff
Erteilung von Weisungen gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW
- Abberufung des Geschäftsführers der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) und Bestellung einer Interims-Geschäftsführung
Vorlage
2025/3387/1
Aktenzeichen
205-01-10-15-sc
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Der Beschlussentwurf wird wie folgt geändert/ergänzt:

Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) die Weisung:

1. Herrn Markus Märtens mit Ablauf zum 31.12.2025 als Geschäftsführer der WfL abzuberufen. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der WfL wird beauftragt, mit Herrn Markus Märtens mit Ablauf zum 31.12.2025 einen entsprechenden Aufhebungsvertrag abzuschließen.

2. Nach Beschlussfassung zu 1. Herrn Christian Zöller, geb. 07.11.1971, und Herrn Benjamin Schulz, geb. 28.02.1983, nach ihrer Abberufung als Prokuristen durch den Aufsichtsrat interimsweise mit Wirkung zum 01.01.2026 als gleichberechtige Geschäftsführer zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der WfL wird beauftragt, mit Herrn Zöller und Herrn Schulz Ergänzungsverträge zu schließen. Im Falle der Beendigung der interimsweisen Geschäftsführung leben die derzeitigen Arbeitsverträge wieder auf und die Vorgenannten werden zu gleichen Konditionen auf ihre bisherigen Stellen eingewiesen.

gezeichnet:

Richrath


Begründung:

Zu Beschlusspunkt 1.:

Der Geschäftsführer, Herr Markus Märtens, hat darum gebeten, den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 29.06.2021 mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum 30.06.2026 vorzeitig zum 31.12.2025 zu beenden. Neben der Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist die Abberufung als Geschäftsführer der WfL zum 31.12.2025 vorzunehmen, damit die Organstellung des Geschäftsführers ebenfalls beendet wird.

Herr Markus Märtens ist nach Weisung des Rates am 28.06.2021 (Vorlage Nr. 0178/2021) mit Wirkung zum 01.07.2021 durch die Gesellschafterversammlung für die Dauer von fünf Jahren zum Geschäftsführer bestellt worden. Die Abberufung und Bestellung der Geschäftsführung obliegt nach § 11.1 Buchstabe h) des Gesellschaftsvertrages der WfL der Gesellschafterversammlung, wobei die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Leverkusen gem. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages einheitlich für die Stadt nach Weisung handeln.

Nach § 16.4 des Gesellschaftsvertrages erfolgt vor der Entscheidung der Abberufung in der Gesellschafterversammlung eine Vorberatung durch den Aufsichtsrat.

Bis zur Neubestellung einer (Interims-)Geschäftsführung ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der WfL im Rahmen des rechtlich Möglichen aufgrund der erteilten Gesamtprokura an zwei Mitarbeitende der WfL gewährleistet. Die Neubestellung einer (Interims-)Geschäftsführung zum 01.01.2026 ist aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich.

Zu Beschlusspunkt 2.:

Damit die Gesellschaft ab dem 01.01.2026 organschaftlich vertreten ist und somit handlungsfähig bleibt, werden die beiden derzeitigen Prokuristen, Herr Zöller und Herr Schulz, zu Geschäftsführern bestellt. Dafür ist es zwingend erforderlich, dass ihnen die Prokura zum 31.12.2025 durch den Aufsichtsrat entzogen wird.

Die jeweiligen Lebensläufe der beiden Vorgenannten sind als nichtöffentliche Anlagen beigefügt.