Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt den Regularien zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) auf Basis der „Dienstanweisung Ermächtigungsübertragungen“ mit Wirkung zum 01.01.2026 zu.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Adomat
(In Vertretung des Stadtkämmerers)
Begründung:
Mit der Vorlage Nr. 2020/3803 hat der Rat der Stadt Leverkusen zuletzt in seiner Sitzung am 24.08.2020 grundsätzlich den Regularien zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. I KomHVO zugestimmt.
Diese Verfahrensweise war und ist rechtskonform, jedoch wurden in der bisherigen Praxis häufig Ermächtigungen übertragen, die unterjährig teilweise nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen worden sind.
Die Bezirksregierung Köln hat mit den Haushaltsverfügungen der vergangenen Jahre regelmäßig darauf hingewiesen, „dass vor dem Hintergrund, dass Ermächtigungsübertragungen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres belasten, hiervon äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte.“
Auch der Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung bewertet relativ hohe Ermächtigungsübertragungen grundsätzlich kritisch.
Zuletzt hat die Gemeindeprüfungsanstalt NRW im Rahmen der überörtlichen Prüfung 2024/2025 festgestellt, „dass die Stadt Leverkusen konsumtive und investive Ermächtigungsübertragungen in verhältnismäßig höherem Maße als die Hälfte anderer kreisfreier Städte überträgt“.
Aus den vorgenannten Gründen sieht sich der Fachbereich Finanzen bestätigt, neue formelle Regularien in Form einer Dienstanweisung in Kraft zu setzen, um eine verbindliche Grundlage zu haben, zukünftig eine prinzipiell restriktivere Handhabung umsetzen zu können.
Mit der vorgeschlagenen neuen Regelung wird darüber hinaus den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen des § 75 GO NRW im Sinne von „Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit“ Rechnung“ getragen. Mit dem Grundsatz der „Neuveranschlagung von Haushaltsmitteln anstelle von Ermächtigungsübertragungen“ soll zudem eine stärkere haushaltspolitische Kontrolle in Bezug auf § 41 GO NRW („Etatrecht des Rates“) erreicht werden, da der Rat über die Beschlüsse der jeweiligen Haushalte so unmittelbar Einfluss auf die Etatisierung von Haushaltsansätzen nehmen kann.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Mit der zukünftig grundsätzlich restriktiveren
Verfahrensweise, Ermächtigungen zu übertragen, wird sich die Notwendigkeit
ergeben, dass Haushaltsansätze der Folgejahre im stärkeren Maße als bisher
angepasst werden müssen.
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
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kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
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ja nein |
ja nein |
ja nein |
