Betreff
Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen in Leverkusen
- Förderung des Ausbaus der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße 84
Vorlage
1395/2011
Aktenzeichen
510-u3/13
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der vom Kirchlichen Verbund zum Betrieb evangelischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Kirchenkreis Leverkusen geplante Ausbau der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße 84 wird im Hinblick auf die Schaffung von 22 neuen Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von unter 3 Jahren von der Stadt Leverkusen wie folgt gefördert:

 

a)        Übernahme des 10%igen Trägeranteils bei einer 90%igen Landesförderung für die 22 neuen u3-Betreuungsplätze in Höhe von 44.000 €

 

b)  Bezuschussung der vom Land NRW nicht geförderten restlichen Umbaukosten durch die Stadt Leverkusen in Höhe von 264.000 € (22 u3-Plätze á 12.000 €)

 

2. Die Übernahme des Trägeranteils im Rahmen der laufenden Betriebskostenförderung für die neu geschaffene dritte Betreuungsgruppe in der Gruppenform II durch die Stadt Leverkusen erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung einzuholen.

 

3. Die Maßnahme wird wie folgt im investiven Haushalt 2012 veranschlagt:

 

Einzahlung:      396.000 €

Auszahlung:     704.000 €

 

Die Investitionsmaßnahme wird 2012 der Kategorie 1 - Investitionen im Rahmen der Erfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben - zugeordnet.

 

gezeichnet:

Buchhorn                               Häusler                                  Adomat         

 

Begründung:

 

Im Hinblick auf den ab dem 01.08.13 gegebenen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Alter von unter 3 Jahren hat der Rat mit der Vorlage 0253/2009 bzw. dem Änderungs- und Ergänzungsantrag 0337/2010 am 22.03.10 u. a. die „Vorgaben für die Umsetzung der Anforderungen an die U3-Betreuung in Leverkusen“ beschlossen und hiermit festgelegt, dass die in Leverkusen zu Beginn des Kindergartenjahres 2013 angestrebte Versorgungsquote von 32 % mit 27 % in Tageseinrichtungen für Kinder und mit 5 % über Tageseltern abzudecken ist. Neben verschiedenen Neu-bau-, Anbau- und Erweiterungsmaßnahmen bzw. den  Standorten für diese sind dabei als Eckpunkte für die Umsetzung der Anforderungen an die Betreuung von unter dreijährigen Kindern auch konkret festgeschrieben worden:

 

„Knapp die Hälfte aller Einrichtungen gehört freien Trägern. Bis Ende 2010 wird mit allen freien Trägern mit dem Ziel verhandelt, einen möglichst hohen Anteil der notwendigen U3-Plätze über freie Träger abdecken zu können. Die Fälle, in denen solche Verhandlungen nicht zu einem Erfolg geführt haben, sind zu begründen. Die Verwaltung wird dabei beauftragt, den freien Trägern ein konkretes Angebot zur Bereitstellung von U3-Plätzen vorzulegen. Eine einseitige Favorisierung städtischer Einrichtungen wird abgelehnt.“

 

Hinsichtlich einer seinerzeit bereits von der Ev. Kirchengemeinde Leverkusen-Küppersteg-Bürrig avisierten Ausbaumaßnahme der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße 84 ist die Verwaltung mit Beschluss vom 22.03.10 vom Rat weiterhin beauftragt worden im Hinblick auf die angestrebte Finanzierung die Gespräche wie folgt fortzuführen:

 

„Die von der Ev. Kirchengemeinde Leverkusen-Küppersteg-Bürrig beabsichtigte Baumaßnahme an der Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstr. 84 wird im Rahmen der Investitionsförderungsrichtlinien des Landes befürwortet. Die Übernahme des 10%igen Trägeranteils bei einer 90%igen Landesförderung der neuen Betreuungsplätze für Kinder im Alter von unter 3 Jahren durch die Stadt Leverkusen kann vorgesehen werden, soweit hierzu die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt.“

 

Ergänzend zur vorstehenden Beschlussfassung ist aufgezeigt worden, dass ggf. damit zu rechnen ist, dass die Freien Träger nicht für 20.000 € pro Platz ihre Einrichtung aus- oder umbauen können. Sobald konkrete Pläne und Kostenermittlungen vorliegen, ist zu entscheiden, wie weit den Trägern entgegengekommen werden kann. Die Förderung der Freien Träger hat dabei mindestens dasselbe Gewicht, wie die Förderung städtischer Einrichtungen.

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten, am 02.11.11 eingegangenen Schreiben zeigt der Kirchliche Verbund zum Betrieb evangelischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Kirchenkreis Leverkusen (Kirchlicher Verbund) nunmehr den umfänglichen Ausbau der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße 84 von aktuell zwei Betreuungsgruppen in der Gruppenform III auf zukünftig drei Betreuungsgruppen (zwei Betreuungsgruppen in der Gruppenform I und eine Betreuungsgruppe in der Gruppenform II) mit einem Gesamtvolumen von rd. 874.000 € auf. Geschaffen werden sollen damit 22 neue Betreuungsplätze für Kinder im Alter von unter 3 Jahren.

Der Kirchliche Verbund beantragt, den Ausbau mit insgesamt 32.000 € je neu geschaffenen Betreuungsplatz für Kinder im Alter von unter 3 Jahren zu fördern.

 

Ausgehend von einer Landesförderung in Höhe von 90% des Höchstbetrages von 20.000 € je neu geschaffenen u3-Betreuungsplatz ergibt sich eine Landesförderung in Höhe von 396.000 € bei einem Trägeranteil von 44.000 €.

Die darüber hinausgehende beantragte Förderung von 12.000 € je neu geschaffenen u3-Betreuungsplatz summiert sich bei 22 neue u3-Betreuungsplätzen auf 264.000 €.

Zusammengefasst ergibt sich die im Beschlussentwurf aufgezeigte Finanzierungssituation bzw. -notwendigkeit.

 

Darüber hinaus beantragt der Kirchliche Verbund die Übernahme des Trägeranteils im Rahmen der laufenden Betriebskostenförderung für die neu geschaffene Betreuungsgruppe in der Gruppenform II. Die Verwaltung hat hierzu, wie bei allen anderen gleich lautenden Anliegen anderer Freier Träger, immer deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht eine fortlaufende zusätzliche bzw. umfängliche Finanzierung des laufenden Betriebskosten durch die Stadt Leverkusen keine Umsetzung finden kann. Zu berücksichtigen ist hierbei u. a., dass die kirchlichen Träger von Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen der seinerzeitigen Gesetzgebung mit dem neuen Kinderbildungsgesetz massiv beim Trägeranteil entlastet worden sind. Ging das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) bis zum 31.07.08 noch von einem Trägeranteil für die kirchlichen Träger von 20 % aus, beläuft sich der Trägeranteil für die kirchlichen Träger mit Inkrafttreten des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) seit dem 01.08.08 nur noch auf 12 %. Entsprechend der Beschlussfassung des Rates am 12.12.11 zur Übernahme des Trägeranteils im Rahmen der laufenden Betriebskostenförderung für die zwei neu geschaffenen Betreuungsgruppen in der Gruppenform II in der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Von-Diergardt-Str. 7 weist der Beschlussentwurf die adäquate Übernahme für die neu geschaffene Betreuungsgruppe in der Gruppenform II in der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße 84 auf. Nach der Beschlussfassung durch den Rat wird die Verwaltung auf die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde zugehen, um eine entsprechende Genehmigung zu erhalten.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1395/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark, 51, 5110

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Ausbau des Betreuungsangebotes für Kinder im Alter von unter 3 Jahren. Gesetzlicher Anspruch ab dem 01.08.13. Pflichtaufgabe.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Etatisierung erfolgt im städt. Etat 2012 im investiven Haushalt 2012 in der Produktgruppe 0605.

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Einzahlung:      396.000 €

Auszahlung:     704.000 €

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Für die erhaltene Zuwendung des Landes NRW, die weitergeleitet wird, ist ein entsprechender passiver und aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der entsprechend der Laufzeit der Zweckbindung, in diesem Fall 20 Jahre, jährlich mit jeweils 5 % als Ertrag bzw. Aufwand aufgelöst wird.

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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